Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.09

Post von den Kollegen Massenabmahnern

Habe wieder mal einen dieser Filesharing-Fälle auf dem Tisch und auf der Gegenseite die einschlägig bekannte Kanzlei SBR Schindler Boltze, die den Pornofilmhersteller Gedast vertritt.

Manchmal verliert man wirklich die Lust, wenn man auf konkrete Einwendungen hin wieder nur fünf Seiten Textbaustein vorgesetzt bekommt.

Mir war z.B. neu, dass man nach den Grundsätzen der Störerhaftung – Unterlassungserklärung war schon abgegeben – auch Schadensersatz verlangen kann. War da nicht mal was mit Verschulden?

Dieser Fall ist insoweit anders, als die Mandantschaft ein Hotel betreibt und offenbar einer der Hotelgäste über den zur Verfügung gestellten DSL-Zugang kleine Filmchen aus einer Tauschbörse auf sein Notebook geladen hat. Hier stellt sich mit Blick auf Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche endlich mal die Frage, ob die Mandantin sich auf § 8 TMG berufen kann. Schließlich vermittelt sie nur den Zugang zum Netz. Und was kommt darauf für eine Antwort der Kollegen SBR? Wieder nur Textbaustein Nr. 17 zur Störerhaftung.

posted by Stadler at 13:04  

Keine Kommentare »

Noch keine Kommentare.

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. TrackBack URI

Einen Kommentar hinterlassen

frisch gebloggt Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de blogoscoop

kostenloser Counter