Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.12.12

Der weiße Ritter Springer und die Hehlerbande Google

„Das ist so, als würde eine Hehlerbande bei Amnesty International eine Menschenrechtspetition zur Verteidigung der freien Bürgerrechte beim Ladendiebstahl einreichen.“

Der Vorstandsvorsitzende der Axel Springer AG, Mathias Döpfner hat mit dieser Aussage die Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse endgültig auf BILD-Niveau heruntergrochen. Die Hehlerbande ist natürlich Google und die Menschenrechtspetition deren Kampagne „Verteidige Dein Netz„.

Nun ist Springer allerdings ein Konzern, der wie kaum ein anderer von der konsequenten und systematischen Verletzung fremder Rechte lebt, wie man in einer aktuellen Entscheidung des BGH wieder einmal nachlesen kann. Dass also ausgerechnet Springer die Federführung im Meinungskampf um das Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse übernommen hat, um vermeintlich die Rechte der Verlage zu verteidigen, ist nicht nur ein bisschen absurd.

Die Springer-Boys Döpfner und Keese im Kampf um die freie Presse gegen die bösen Google-Boys Page und Brin. In dieser Soap-Opera bleibt für die Bundesregierung und den Bundestag nur die Rolle des willfährigen Wasserträgers der fabelhaften Springer-Boys. So dürfte es zumindest im Skript des Drehbuchautors Christoph Keese vorgesehen sein.

posted by Stadler at 16:01  

5.12.12

BGH: Playboy am Sonntag

Der mittlerweile verstorbene Gunter Sachs, der von den Medien gerne als sog. Playboy dargestellt wurde, ist von der BILD-Zeitung heimlich fotografiert worden, als er auf seiner Yacht die „Bild am Sonntag“ gelesen. Daraus hat die BamS dann einen bebilderten werblichen Artikel mit der Überschrift „Playboy am Sonntag“ gemacht.

Der BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 234/10) hat hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen und ein Urteil des OLG Hamburg bestätigt, das den Erben von Gunter Sachs eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von EUR 50.000,- zugesprochen hat.

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, der sich aus dem Umstand ergibt, dass Gunter Sachs durch die Abbildung seiner Person und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde.

Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, dass sich die Abbildung nicht in einer offen ausgewiesenen Werbung – etwa einer Anzeige für die „Bild am Sonntag“ – befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten Bericht des Blattes. Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten nach Ansicht des BGH gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient.

posted by Stadler at 14:00  

4.12.12

Behörden dürfen Gaststätten nicht im Internet bewerten

Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 2811.2012, Az.: VG 14 K 79.11) verbietet es dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Bewertung von Gaststätten im Internet vorzunehmen. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, so das Gericht.

Veröffentlicht werden dürfen nur Informationen über festgestellte Verstöße, nicht aber bloße „Zensuren“. Die Mitteilung von Noten und Minuspunkten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aussagekräftig und dient daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.

posted by Stadler at 16:33  

4.12.12

Die handwerklichen Mängel des Leistungsschutzrechts

Die Debatte um das Leistungsschutzrecht wird vielfach emotional und ideologisch geführt. Was hierbei bislang zu kurz kommt, ist eine Auseinandersetzung mit den handwerklichen Defiziten des aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurfs. Ich möchte deshalb zwei juristisch-handwerkliche Mängel des Entwurfs näher darstellen und gleichzeitig vor allem die Juristen dazu einladen, weitere Mängel und Ungereimtheiten des Gesetzesentwurfs zu diskutieren.

Die Vorschrift des § 87g Abs. 4 lautet nach dem Entwurf wie folgt:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Satz 2 verweist auf Teil 1 Abschnitt 6 des UrhG, also auf die sog. Schrankenbestimmungen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass damit insbesondere das Zitatrecht nach § 51 UrhG erhalten bleibt. Diese Aussage ist allerdings gänzlich falsch, da eine Maschine nicht zitieren kann. Ein Zitat im urheberrechtlichen Sinne setzt nämlich immer voraus, dass jemand eigene Gedanken zum Ausdruck bringt und sich mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinandersetzt. Und genau das können automatisiert arbeitende Dienste nicht leisten. Sie setzen sich nicht geistig-inhaltlich mit einem Werk auseinander, sondern zeigen nur „Snippets“ nach voreingestellten Kriterien an. Derartige Snippets in Suchmaschinen oder bei News-Aggregatoren stellen also nie ein Zitat im Sinne des Urheberrechts dar. Die Vorschrift des § 87g Abs. 4 S. 2 läuft damit leer und ist gänzlich überflüssig. Google kann sich nicht auf das Zitatrecht berufen. Ob es sich hierbei um einen handwerklichen Fehler oder um eine gezielte Nebelkerze der Entwurfsverfasser handelt, vermag ich nicht zu beurteilen.

Weitaus schwerwiegender ist das systematische Problem der Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts als ausschließliches Recht. Ein ausschließliches Recht berechtigt seinen Inhaber dazu, ein Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.

Was passiert jetzt aber, wenn der Autor eines journalistischen Textes mehreren Verlagen bzw. Redaktionen jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Text einräumt und mehrere Zeitungen den Text dann auch online veröffentlichen? Nach der Logik des § 87f Abs. 1 müsste dann jeder Hersteller eines Presseerzeugnisses (Verleger) ein ausschließliches Recht erwerben, obwohl es ein solches ausschließliches Recht per definitionem nur ein einziges mal geben kann. An dieser Stelle entsteht ein Wertungswiderspruch, der mir nicht auflösbar erscheint.

Es sind also nicht nur grundlegenden Einwände, die gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse sprechen. Vielmehr ist der konkrete Entwurf auch handwerklich inkonsistent.

posted by Stadler at 14:55  

2.12.12

Beim Urheberrecht endet offenbar die redaktionelle Unabhängigkeit

Bereits vor einigen Monaten konnte man eine Form von Kampagnenjournalismus beobachten, der mich zu der Frage veranlasst hat, wer die Urheberrechtskampagne eigentlich koordiniert.

Aktuell lässt sich in den klassischen Zeitungsmedien erneut eine fast durchgehend einseitige Berichterstattung über das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse feststellen. Zu einer ausgewogenen Berichterstattung würde es beispielsweise gehören, zumindest zu erwähnen, dass die Rechtswissenschaft das Leistungsschutzrecht – in seltener Einigkeit – ablehnt. Zu einer ausgewogenen Berichterstattung würde es zudem gehören, nicht nur den Lobbyismus von Google anzuprangern, sondern in gleichem Maße den Verlagslobbyismus zu hinterfragen, der dieses Gesetzgebungsvorhaben überhaupt erst auf den Weg gebracht hat. All das passiert aber nicht oder bestenfalls unzureichend.

Man kann also ohne weiteres konstatieren, dass bei diesem Thema eine objektive Berichterstattung schlicht nicht stattfindet. Stattdessen erleben wir Kampagnenjournalimus, der von Verlegerinteressen geleitet wird. Ob die Verlage unmittelbar Einfluss auf die Redaktionen nehmen oder es sich um eine Form von vorauseilendem Gehorsam handelt, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung, denn das Ergebnis bleibt dasselbe.

Selbst diejenigen Journalisten, die Kritik am Leistungsschutzrecht üben, scheinen mir am Ziel vorbeizuschießen oder gar eine Ablenkungsdebatte führern zu wollen. Wenn Stefan Plöchinger – Chefredakteur von Sueddeutsche.de – in einem lesenswerten Blogbeirag die Ansicht vertritt, die Debatte über ein Leistungsschutzrecht würde von der wesentlich wichtigeren Google-Debatte ablenken, dann scheint er mir damit selbst eine Ablenkungsdebatte führen zu wollen.

Denn die Probleme, die sich daraus ergeben, dass Google ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, haben wenig bis gar nichts mit der Debatte um das Leistungsschutzrecht zu tun. Die Situation der Verlage wäre keinen Deut anders, wenn der Suchmaschinenmarkt nicht von einem Monopolisten dominiert würde, sondern es beispielsweise fünf gleich große Anbieter gäbe.

Das Leistungsschutzrecht betrifft andererseits nicht nur Google, sondern ganz allgemein Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte wie Suchmaschinen aufbereiten. Das lässt jede Mange Raum für juristische Auslegung. Je nachdem, wie die Rechtsprechung diese weiteren Dienste definieren wird, können davon durchaus eine Vielzahl von Onlineanbietern betroffen sein.

Es geht also keineswegs nur um Google. Vielmehr wäre es notwendig, die Rolle der Verlage etwas genauer und kritischer zu beleuchten und mit Blick auf das Leistungsschutzrecht die Frage nach Sinn und Notwendigkeit stärker in den Vordergund zu rücken. Die mediale Diskussion krankt an dieser Stelle aber auch daran, dass viele Journalisten den juristischen Hintergrund einfach nicht verstehen und den Gesetzesentwurf deshalb nicht richtig einordnen können. Denn es gibt Gründe dafür, dass die Rechtswissenschaft den Gesetzesentwurf praktisch einhellig ablehnt und selbst die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR) – die ansonsten äußerst urheber- und rechteinhaberfreundlich ist – in derart eindeutiger Weise Position bezieht.

Mich persönlich lässt die Berichterstattung gerade auch von Flaggschiffen wie der FAZ und der SZ wirklich ernsthaft daran zweifeln, dass es den unabhängigen und kritischen Journalismus (vulgo: Qualitätsjournalismus) überhaupt noch gibt. Jedenfalls dann, wenn die eigenen Interessen der Verlage betroffen sind, werden die Leser nicht mit einer ausgewogenen Berichterstattung bedient. Die Verlage nutzen vielmehr ihre publizistische Macht, ebenso wie Google seine Suchmaschine benutzt, um in dieser Frage die Meinungshoheit zu erlangen. Und das ist, mit Verlaub, schändlich.

Der Journalist Richard Gutjahr stellt seinen Zeitungskollegen deshalb die vermutlich entscheidende Frage:

Journalismus. War das nicht genau das, was uns von Google unterscheidet?

 

posted by Stadler at 21:26  
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