Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.7.11

Die FDP antwortet nicht

Vor einigen Wochen haben Netzaktivisten, Juristen, Journalisten und Blogger einen offenen Brief an die Bundestagsfraktion der FDP gerichtet, mit dem Appell die anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung auch weiterhin strikt abzulehnen und keinen Kompromiss anzustreben, der auf eine Vorratsdatenspeicherung light hinausläuft.

Hintergrund ist ein neuer Gesetzesentwurf aus dem Hause von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, der ein sog. Quick-Freeze-Verfahren mit einer kurzen Vorratsdatenspeicherung kombinieren will. Allerdings verdichten sich mittlerweile die Hinweise, dass die FDP nach der Sommerpause in Sachen Vorratsdatenspeicherung einem ganz anderen Kompromiss zustimmen könnte.

Der offene Brief ist bislang gänzlich unbeantwortet geblieben. Da dies mit Sicherheit nur auf ein bedauerliches Versehen zurückzuführen ist, haben sich die Unterzeichner entschlossen, den offenen Brief nunmehr ergänzend und per Post direkt an alle Bundestagsabgeordnete der FDP zu schicken, was in den letzten Tagen auch passiert ist.

Ich bin gespannt, ob es noch eine Antwort geben wird, aber manchmal ist ja auch keine Antwort eine Antwort.

posted by Stadler at 19:52  

22.7.11

Handygebühren von fast 15.000 EUR trotz Prepaid-Vertrag?

Das Landgericht Berlin hatte über eine Forderungsklage eines Mobilfunkanbieters in Höhe von EUR 14.727,65 EUR zu entscheiden (Urteil vom 18.07.2011, Az.: 38 O 350/10).

Das Kuriose an dem Fall ist, dass der Anbieter diesen Betrag für eine Prepaid-Karte in Rechnung gestellt hat und davon EUR 14.706,19 auf 15 GPRS-Verbindungen, die innerhalb eines Zeitraums von ca. 15 Stunden angefallen sein sollen, entfallen.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und dem Mobilfunkanbieter nur den Prepaid-Betrag von EUR 10,-, als einmaligen Wiederaufladebetrag, zugestanden.

Das Gericht geht davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig in Höhe von 10,- € abgerechnet werden dürfen.

Das halte ich auch jenseits der Regelungen in den AGB für zutreffend. Denn der Sinn eines Prepaid-Vertrags besteht ja u.a. darin, Kostenkontrolle zu bewahren, was dadurch erreicht wird, dass immer nur das aufgeladene und damit aktivierte Guthaben zum Telefonieren zur Verfügung steht. Abweichende AGB-Bestimmungen müsste man im Zweifel auch als überraschend bewerten.

posted by Stadler at 11:57  

22.7.11

EGMR zur Meinungsfreiheit in Deutschland

Erst vorgestern hatte ich über einen Fall berichtet, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn wegen Verletzung von Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) gerügt hat.

Dasselbe Schicksal hat jetzt auch Deutschland ereilt, denn der EGMR hat mit Urteil vom 21.07.2011 festgestellt, dass deutsche Gerichte und damit der deutsche Staat ebenfalls Art. 10 MRK verletzt haben. Das Thema hat es sogar in die Hauptnachrichten geschafft.

Interessant und brisant ist die Entscheidung des EGMR auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache gar nicht erst angenommen hatte. Weiter könnte die Einschätzung dieser beiden Gerichte, die beide über die Verletzung von Menschenrechten, zu denen die Meinungsfreiheit zählt, zu befinden haben, also gar nicht auseinander liegen. Was das Bundesverfassungsgericht für offensichtlich unbegründet erachtet, hält der Gerichtshof für Menschenrechte für begründet. Das wirft auch Fragen auf im Hinblick auf die große Masse an Verfassungsbeschwerden, die in Karlsruhe ohne nähere Begründung nach § 93a BVerfGG erst gar nicht angenommen werden.

Hintergrund der Entscheidung des EGMR war eine arbeitsrechtliche Kündigung einer Altenpflegerin aus wichtigem Grund, weil die Arbeitnehmerin mittels einer Strafanzeige auf Missstände in dem Pflegeheim ihres Arbeitgebers aufmerksam machen wollte.

Der EGMR macht in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass der Hinweis eines Arbeitnehmers auf Missstände und Fehlverhalten am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen rechtlichen Schutz genießen muss. Der EGMR wägt hierbei insbesondere gegenüber der Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers ab und hält es für wesentlich, ob der Arbeitnehmer über eine andere effektive Möglichkeit verfügt, gegen den Missstand vorzugehen. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine Strafanzeige oder eine Veröffentlichung in Betracht.

posted by Stadler at 09:41  

20.7.11

EGMR zur Meinungsfreiheit in Ungarn

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 19.07.2011 eine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) durch den ungarischen Staat festgestellt.

Hintergrund war eine durchaus auch in der Wortwahl heftige Kritik eines Journalisten an einem ungarischen Wein bzw. Weingut – die allerdings auch eine Kritik an dem ungarischen „Regime“ beinhaltete – und schließlich in eine Verurteilung des Kritikers wegen Verleumdung mündete. Das Urteil zitiert die inkriminierte Textpassage folgendermaßen:

Not only because of the taste – although that alone would easily be enough for an abundant cry: sour, blunt and over-oxidised stuff, bad-quality ingredients collected from all kinds of leftovers, grey mould plus a bit of sugar from Szerencs, musty barrel – but because we are still there …: hundreds of thousands of Hungarians drink [this] shit with pride, even devotion… our long-suffering people are made to eat (drink) it and pay for it at least twice ([because we are talking about a] State-owned company); it is being explained diligently, using the most jerk-like demagogy from both left and right, that this is national treasure, this is how it is supposed to be made, out of the money of all of us, and this is very, very good, and we even need to be happy about it with a solemn face. This is how the inhabitants (subjects) of the country are being humiliated by the skunk regime through half a litre of alcoholised drink.

Der EGMR stellt fest, dass bei einem Werturteil eine offensive Sprache allein nicht ausreichend ist, wenn die Veröffentlichung satirischen Charakter haben und zudem als Kritik an staatlicher Wirtschaftspolitik verstanden werden kann. Das Gericht hebt hervor, dass das hauptsächliche Anliegen des beanstandeten Artikels darin bestand, die Öffentlichkeit auf die Nachteile des Staatseigentums hinzuweisen, weshalb es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse gehandelt habe.

Der Fall bietet keinen Anlass dazu, mit den Fingern auf das in letzter Zeit häufig kritisierte Ungarn zu zeigen, denn eine solche Verurteilung wäre auch vor einem deutschen Gericht (leider) durchaus denkbar.

(via e-comm)

posted by Stadler at 17:18  

19.7.11

Durchsuchung bei Attac war rechtswidrig

Vor einigen Monaten habe ich über einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München berichtet, der sich darauf stützte, dass Attac mit der Veröffentlichung eines brisanten Gutachtens zu den Verfehlungen bei der BayernLB – an dessen Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht – gegen das Urheberrecht der Verfasser des Gutachtens verstoßen haben soll.

Wie Attac jetzt mitteilt, hat das LG München I mit Beschluss vom 14.07.2011 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festgestellt.

posted by Stadler at 23:06  

19.7.11

Niedersachsen rüstet auf, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Nach einer Meldung des NDR will das Land Niedersachsen drei neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Computerkriminalität einrichten.

Das muss man grundsätzlich begrüßen, denn das größte Manko besteht nicht in fehlenden gesetzlichen Befugnissen, sondern in der unzureichenden sachlichen und personellen Ausstattung der Ermittlungsbehörden.

Weniger begrüßenswert ist, dass Justizminister Busemann parallel erneut die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fordert und zur Begründung den Evergreen unter den Plattitüden, die Legende vom Internet als rechtsfreien Raum, bemüht.

Da das Internet aber nie ein rechtsfreier Raum war, allerdings droht, sich zu einem bürgerrechtsfreien Raum zu entwickeln, muss man stattdessen einen vollständigen Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung fordern.

posted by Stadler at 16:08  

19.7.11

BGH: Bananabay II

Die Frage der Markenrechtsverletzung durch Verwendung von fremden Marken als Keywords bei der Schaltung von Anzeigen im Rahmen von Google-AdWords ist nach der Entscheidung des EuGH wieder beim BGH gelandet, dessen Entscheidung allerdings keine große Überraschung mehr beinhaltet.

Der Leitsatz des heute im Volltext veröffentlichten Urteils des BGH vom 13.01.2011 (Az.: I ZR 125/07) lautet:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die  Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

posted by Stadler at 13:39  

18.7.11

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung beim Filesharing

In Fällen des Filesharing ist eine Ermittlung des Anschlussinhabers über den Zugangsprovider des (vermeintlichen) Rechtsverletzers nur dann möglich, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung gewährt das Gesetz nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch.

Die massenhafte Beauskunftung auf der Basis richterlicher Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG findet somit nur deshalb statt, weil die mit der Auskunft befassten Landgerichte ein gewerbliches Ausmaß in äußerst großzügier Art und Weise oftmals schon bei einem Film bzw. einem Musikalbum oder -titel annehmen.

Hier greift das OLG Köln in letzter Zeit beschränkend ein. Nach einem neuen Beschluss vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) soll bei Filmen ein gewerbliches Ausmaß nur dann vorliegen, wenn sie noch relativ neu und nicht länger als sechs Monate auf DVD erhältlich sind.

Man kann auch bei dieser Rechtsprechung noch erhebliche Zweifel haben, ob damit nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung Zwang angetan wird. Denn es handelt sich in den meisten Fällen immer noch um eine private Nutzung eines P2P-Netzwerkes zum Zwecke des Tausches einzelner Filme. Gleichwohl schränkt das OLG Köln damit die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln erheblich ein, die davon ausging, dass selbst der Tausch eines einzelnen Films ganz generell ein gewerbliches Ausmaß begründet.

Update vom 19.07.2011:
Das Landgericht München I sieht dies in einer neuen Entscheidung anders und noch deutlich enger als das OLG Köln und meint, dass derjenige, der ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt, wie ein legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß handelt.

In den Kommentaren  unten wird vom Kollegen Michael Seidlitz angemerkt, dass sich das Problem aus der Enforcement-Richtlinie und dem dortigen Erwägungsgrund 14 ergäbe. Die Frage ist allerdings insoweit die, ob man daraus die Schlussfolgerung ziehen kann, dass der bösgläubige Privatnutzer auch stets in gewerblichem Ausmaß handelt. Darauf läuft beispielsweise die Entscheidung des LG München I hinaus.

Die Durchsetzungsrichtlinie gilt schließlich auch für den Bereich des Markenrechts, wo man es allerdings weiterhin für ausreichend hält, es beim Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu belassen.

Wenn man die Richtlinie also einheitlich auslegen würde, dann käme ein gewerbliches Ausmaß im Urheberrecht auch nur bei solchen Personen in Betracht, die im geschäftlichen Verkehr handeln. Damit wäre aber in Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch regelmäßig zu verneinen.

Leider zieht man diese Konsequenz nicht, sondern geht im Urheberrecht deutlich weiter als im Markenrecht. Meines Erachtens muss Grundvoraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil man sonst keine Abgrenzung zu privatem Handeln mehr vornehmen kann. Das einschränkende Merkmal des gewerblichen Ausmaßes läuft in der aktuellen Praxis der Gerichte damit praktisch leer.

posted by Stadler at 16:03  

17.7.11

Verstößt der Ausschluss von Pseudonymen bei Google+ gegen deutsches Recht?

Google+ hat nunmehr mehrfach die Profile solcher Nutzer gesperrt, die sich nicht mit ihrem tatsächlichen bürgerlichen Namen angemeldet haben. Ich bin gefragt worden, ob das Verhalten von Google nicht gegen § 13 Abs. 6 TMG verstößt. Danach muss der Diensteanbieter grundsätzlich gewährleisten, dass der Nutzer den Dienst auch anonym oder pseudonym nutzen kann.

Die Regelung wirkt auf den ersten Blick eindeutig. Aber nur solange man davon ausgeht, dass das Profil bei Google+ nicht selbst ein Telemedium im Sinne des TMG und/oder RStV darstellt. Eine solche Annahme halte ich zwar für gewagt, sie wird aber zu Twitter- und Facebook-Profilen durchaus, vielleicht sogar mehrheitlich, vertreten.

Daran unmittelbar schließt sich nämlich dann die Frage an, ob solche Profile den Impressumspflichten des TMG oder RStV unterliegen, was einer anonymen oder pseudonymen Nutzung entgegenstehen würde.

Wann Blogs einer Impressumspflicht unterliegen, habe ich an anderer Stelle dargelegt. Die weit verbreitete Ansicht, die meisten Menschen würden ja privat bloggen und unterlägen deshalb keiner Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, ist in dieser Form jedenfalls nicht haltbar.

Denn nach § 55 Abs. 1 RStV benötigen nur solche Telemedien, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, kein Impressum. Und das ist wesentlich enger als der Begriff privat. Wer also privat bloggt, twittert oder bei Google+ postet, um der Welt da draußen etwas mitzuteilen, der beschränkt sich nicht auf persönliche oder familiäre Zwecke. Andererseits ermöglicht es gerade Google+ mit der Einteilung in Kreise (Circles), eine Kommunikation auf den Familien- und Freundeskreis zu beschränken. Eine Nutzung ausschließlich für persönliche und familiäre Zwecke ist deshalb zumindest möglich und vorgesehen. Wie der Nutzer sein Profil tatsächlich nutzen will, weiß Google nicht vornherein und es ist auch nicht die Sache Googles dies festzulegen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es mir rechtlich problematisch, wenn Google von jedem Nutzer verlangt, er müsse sich mit seinem korrekten bürgerlichen Namen anmelden und mit diesem auch in Google+ agieren.

posted by Stadler at 12:53  

15.7.11

Soziale Netzwerke wirklich erst ab 16?

Heute entstand auf Twitter und in Blogs eine gewisse Aufregung um die Meldung, dass der Bundesrat soziale Netzwerke erst ab einem Alter von 16 Jahren erlauben will. Hintergrund war eine etwas irreführende Meldung von internetworld, die sich mit einer geplanten Änderung des Telemediengesetzes befasst, die ich hier aus anderen Gründen schon kritisiert habe.

Worum geht es bei dieser Altersgrenze genau? Hier ist der relevante Wortlaut:

Der Diensteanbieter hat denNutzer bei der erstmaligen Erhebung von personenbezogenen Daten in allgemein verständlicher Form, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darüber zu unterrichten, welche Sicherheitseinstellungen zum Schutz der Privatsphäre des Nutzers voreingestellt sind. Der Diensteanbieter muss dem Nutzer die Einstellungsmöglichkeit bieten, dass das Nutzerkonto sowie sonstige vom Nutzer erstellte Inhalte mittels anderer, nicht in diesen Telemediendienst integrierter Telemediendienste, welche die Suche von Inhalten ermöglichen (externe Suchmaschinen), nicht gefunden oder ausgelesen werden können; der Diensteanbieter hat dies entsprechend Satz 1 voreinzustellen. Satz 3 gilt nicht, soweit der Zweck des Telemediendienstes bei objektiver Betrachtung die Auffindbarkeit oder Auslesbarkeit von Inhalten mittels externer Suchmaschinen umfasst. Einem Nutzer, der bei der Erhebung seiner personenbezogenen Daten ein Alter von unter 16 Jahren angegeben hat, darf eine Änderung der Voreinstellung nach Satz 3 erst ermöglicht werden, wenn er das Alter von 16 Jahren erreicht hat.

Die Grundidee besteht – neben wieder einmal neuen Belehrungspflichten – darin, die sozialen Netzwerke zu verpflichten, per default die strengsten Privacy-Einstellungen vorzugeben, die der Nutzer dann durch eine bewusste eigene Änderung lockern kann. Die Grundeinstellung soll dafür sorgen, dass weder Suchmaschinen noch Nichtmitglieder die Nutzeprofile sehen können. Und diese Lockerung soll erst möglich sein, wenn der Nutzer 16 Jahre alt ist.

Jetzt muss man ganz pragmatisch natürlich sehen, dass sich speziell Facebook bislang wenig um die Einhaltung des TMG und BDSG schert und man deshalb zunächst überlegen sollte, wie man das bestehende Vollzugsdefizit beseitigt. Denn immer neue Gesetze, die die großen Player wie Facebook ohnehin wieder ignorieren, verbessern die Position der Nutzer ja nicht.

Außerdem wird die Regelung in der Praxis bereits deshalb leerlaufen, weil die Nutzer dann eben im Zweifel angeben werden, dass sie 16 sind. Die geplante Regelung bringt aber eine interessante datenschutzrechtliche Problematik in Erinnerung. Für eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist nach überwiegender Ansicht zwar keine Geschäftsfähigkeit (also Volljährigkeit), wohl aber eine ausreichende Einsichtsfähigkeit erforderlich, die Kindern regelmäßig fehlt. Deshalb können sich Kinder eigentlich schon nach geltendem Recht nicht selbständig in sozialen Netzen anmelden.

posted by Stadler at 17:07  
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