Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.12.10

BGH: Rote Briefkästen

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufstellung von roten Briefkästen durch ein Konkurrenzunternehmen der Post unter dem Aspekt der Irreführung wettbewerbswidrig ist, weil bei den (potentiellen) Kunden der irrige Eindruck entstehen kann, es würde sich um Briefkästen der Post handeln.

Das OLG Nürnberg hatte tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 214/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, aufgehoben und die Klage der Post abgewiesen.

Der amtliche Leitsatz des BGH lautet:

Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

posted by Stadler at 16:20  

3.12.10

Neuer Gesetzesentwurf: Schutz der Presse vor Strafverfolgung

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vorgelegt, der über einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung hinausgeht.

Der Entwurf der Grünen sieht folgende Änderung des Strafgesetzbuches vor:

Nach § 353b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.“

§ 353d Nummer 3 wird gestrichen.

Die Grünen wollen also in diesem Bereich eine Anstiftung und Beihilfe generell von der Strafbarkeit ausnehmen, sofern sie Zwecken der Berichterstattung dient, an der der Täter berufsmäßig mitwirkt. Diese Definition der priviligierten Personengruppe ist wörtlich der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO entnommen. Hier stellt sich auch die Frage, wie beispielsweise Blogger behandelt werden sollen. Da sie zumeist nicht berufsmäßig agieren, würde ihnen dieses Privileg versagt bleiben, was ich für wenig sachgerecht halte. An dieser Stelle wäre im übrigen auch eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO zu erwägen. Es ist schade, dass auch der Entwurf der Grünen dem Medienwandel keine Rechnung trägt. Ich würde es für schwer nachvollziehbar halten, wenn man eine Informationsbeschaffung für „netzpolitik.org“ als weniger schützenswert betrachtet, als z.B. die für „Spiegel Online“.

Erwähenswert ist aber auch die Forderung der Grünen nach einer Streichung von § 353d Nr. 3 StGB, der die öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer Dokumente eines Strafverfahrens im Wortlaut unter Strafe stellt, solange über die Dokumente nicht öffentlich verhandelt worden ist.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung möchte demgegenüber nur Beihilfehandlungen von Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO straffrei stellen, die sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

Update vom 07.12.2010:
Die Grünen haben auf diesen Blogeintrag geantwortet und MdB Tabea Rößner hat hier sogar einen Kommentar hinterlassen.

In der Sache stellt mich die Antwort allerdings nicht zufrieden. Die Grünen vertreten die Auffassung, dass ihr Gesetzesentwurf sehr wohl auch Blogger einschließen würde. Richtig ist sicherlich zunächst, dass Internetveröffentlichungen grundsätzlich erfasst werden, nachdem das Gesetz auch von Informations- und Kommunikationsdiensten spricht. Knackpunkt bleibt aber die Frage, wie der Begriff der berufsmäßigen Mitwirkung auszulegen ist. Berufsmäßigkeit ist dabei noch nicht allein deshalb gegeben, weil etwas mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird, denn regelmäßig kann man auch einem Hobby nachgehen. Die Regelmäßigkeit mag also Voraussetzung einer berufsmäßigen Befassung sein, als zentrales Abgrenzungskriterium taugt sie nicht. Das Kriterium der Berufsmäßigkeit wurde – was in der juristischen Literatur übrigens auch auf Kritik gestoßen ist – gerade deshalb eingefügt, um den professionellen Journalismus von der hobbymäßigen Variante abzugrenzen.

Ohne einen klarstellenden Zusatz, auf den der Entwurf der Grünen verzichtet, besteht deshalb die Gefahr einer engen Auslegung, die neue Formen des Bürgerjournalismus ausgrenzt. Und die Praxis lehrt, dass Staatsanwälte und auch Strafrichter in solchen Fällen sich allzu gerne für die enge Auslegung entscheiden.

posted by Stadler at 10:43  

2.12.10

Die Befürworter des JMStV werden nervös

Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hat heute eine Pressemitteilung veröffentlicht, die zur Versachlichung der Diskussion um den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufruft. Staatssekretär Martin Stadlmeier (SPD) – der so etwas wie der Vater der Novellierung des JMStV ist – beschwichtigt und u.a. mit der Aussage:

„Wer keine Inhalte anbietet, die für Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, muss keine Alterskennzeichnung vornehmen“

Diese Rechtsansicht, die derzeit auch Gegenstand kontroverser Diskussionen im Netz ist, halte ich angesichts des Wortlauts und der Systematik der Neuregelung von § 5 JMStV in dieser Form für unzutreffend. Obwohl man natürlich sagen muss, dass die handwerkliche Schwäche der Gesetzesformulierung sicherlich unterschiedliche Auslegungen zulässt.

Deshalb nochmals kurz zur gesetzlichen Konzeption. In § 5 Abs. 1 JMStV sind vier Altersstufen vorgesehen. Die (freiwillige) Alterskennzeichnung ist dann in § 5 Abs. 2 JMStV geregelt. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Alterskennzeichnung erst „ab 16“ geboten ist, enthält das Gesetz nicht. Eine solche Einschränkung wäre auch sinnwidrig, weil man sonst keine vier Altersstufen bräuchte. Gelegentlich habe ich jetzt auch gelesen, dass sich diese Einschränkung aus § 5 Abs. 7 JMStV ergeben würde, was ich ebensowenig nachvollziehen kann. Dort heißt es:

Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist

Zum einen hat diese als Trennungsgebot bezeichnete Vorschrift, die es auch bisher schon gab, nicht unmittelbar etwas mit der Frage der Alterskennzeichnung zu tun.  Zum anderen spricht die Vorschrift die Altersgrenze unter 12 Jahren an und nicht diejenige „ab 16“.  Die Vorschrift soll bewirken, dass man seine Pflichten für die Altersstufe unter 12 Jahren schon dadurch erfüllen kann, dass man solche Inhalte nicht mit spezifischen Kinderinhalten, die explizit auf Kinder ausgerichtet sind, vermischt.

Zumindest dann, wenn Inhalte „ab 12“ sind, muss der Anbieter aber entweder eine Alterskennzeichnung , eine Sendezeitbeschränkung oder eine andere effektive technische Maßnahme (AVS) veranlassen. Das ist die m.E. zwingende Folge dieser gesetzlichen Regelung.

Wer sich aber für eine Alterskennzeichnung als Maßnahme entscheidet, muss dann auch die gesamte Palette der Altersstufen berücksichtigen und kann sich nicht darauf beschränken, „ab 16“ zu labeln.

Wenn der Gesetzgeber es anders hätte regeln wollen, wie Staatssekretär Stadelmeier jetzt behauptet, dann wäre der Staatsvertrag auch anders zu formulieren gewesen.

posted by Stadler at 18:07  

1.12.10

BGH-Urteil „Perlentaucher“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 1. Dezember 2010 (Az.: I ZR 12/08 und I ZR 13/08) über die die Frage von Urheberrechtsverletzungen durch Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln (“Abstracts”) entschieden und die Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Das Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche “Abstracts” lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben. Hiergegen klagten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung in den Vorinstanzen erfoglos.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen aufgehoben. Das Berufungsgericht muss jetzt erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

Diese Frage muss das OLG Frankfurt nunmehr klären. Nur dann, wenn besonders originelle Passagen der Ausgangsartikel übernommen worden sind, kommt eine Verletzung überhaupt in Betracht. Die Zusammenfassung in eigenen Worten ist demgegenüber immer zulässig und zwar auch dann, wenn man diese Zusammenfassung anschließend kommerziell verwertet.

posted by Stadler at 15:09  

1.12.10

Mein Blog bleibt online (2. Update)

Eine ganze Reihe von Blogs haben ihre Schließung angekündigt und als Grund dafür die Neureglung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags genannt, die zum 01.01.2011 in Kraft treten soll.

Dem werde ich mich sicherlich nicht anschließen und eine Alterskennzeichnung wird dieses Blog auch nicht bekommen. Denn nach meiner Einschätzung hatten meine Blogbeiträge auch bislang keine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung, weshalb es keinen Grund gibt sie zu labeln.

Kritisch wird es für das Gros der Blogger erst dann werden, sollte das eintreten, was sich der Gesetzgeber erhofft, nämlich, dass es demnächst effektive Jugendschutzprogramme – also Filtersoftware – gibt. Denn dann besteht die Gefahr, dass diese Filterprogramme Inhalte, die keine Alterskennzeichnung haben, ausfiltern, mit der Folge, dass sie für Jugendliche, die nur gefiltert surfen, nicht mehr erreichbar sind.

Auch der von mir sehr geschätzte Kris Köhntopp ist auf dem Holzweg, wenn er meint, er müsse sein Blog jetzt zwingend mit einer Alterskennzeichnung versehen und „Ab 16“ oder „Ab 18“ labeln. Wäre das der Fall, dann hätte er auch in den letzten Jahren erst nach 22 Uhr „senden“ dürfen. Die Beurteilungskriterien als solche ändern sich nämlich nicht.

Die Mehrheit der Blogs und Websites werden deshalb nicht betroffen sein. Gleichwohl gibt es auch Stimmen, die die Ansicht vertreten, dass durch die Neureglung eine Art Kontrollpflicht für Content-Anbieter geschaffen wird. Wenn aber selbst die Juristen verunsichert und uneinig darüber sind, welche Folgen die Neufassung hat, sollte man sich über die Unsicherheit, die zum Beispiel bei den Bloggern herrscht, nicht wundern.

Update:
Die Ansicht von Udo Vetter, der meint, nur wer Inhalte anbietet, die ausschließlich für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind, müsse eine Alterskennzeichnung einführen, teile ich nicht. Sie ist auch nicht mit dem Wortlaut der geplanten Regelung vereinbar. § 5 Abs. 1 JMStV-E sieht vier Altersstufen vor (ab 6, ab 12, ab 16 und ab 18 Jahren) und betont gleichzeitig, dass eine Altersstufe „ab 0 Jahre“ nur für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht kommt. Also auch derjenige, der Inhalte online stellt, die mit „ab 12“ zu bewerten sind, braucht eine Alterskennzeichung oder muss anderweitig dafür Sorge tragen, dass der Zugang von Kindern und Jugendlichen entsprechend erschwert wird.

2. Update (2.12.2010):
Nachdem auch immer wieder die Frage gestellt wird, was denn eigentlich entwicklungsbeinträchtigende Angebote seien, hierzu noch ein paar Erläuterungen. Es handelt sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der alles andere als neu ist und aus dem Jugendschutzgesetz übernommen wurde. In § 14 Abs. 1 JSchG ist von Inhalten die Rede, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Aber auch das hilft nicht sehr viel weiter. Letztlich geht es um Wertmaßstäbe und Wertvorstellungen und da können die Auffassungen weit auseinander gehen. Der vielbeschworene gesellschaftliche Wertekonsens besteht eben nicht immer.

Als Wertmaßstäbe anerkannt sind die Grundwerte der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde, das aus Art. 3 GG abgeleitete Toleranzgebot aber auch das Demokratieprinzip. Danach stuft man z.B. rassistische, gewaltverherrlichende, nationalsozialistische oder auch pornografische Inhalte als entwicklungsbeeinträchtigend ein. Entscheidend soll aber immer auch sein, ob Kinder oder Jugendliche ihres Alters in der Lage sind, die Inhalte differenziert und distanziert wahrzunehmen. Denn es wird sich andererseits nicht vermeiden lassen, Kinder und Jugendliche mit der Realität zu konfrontieren.

Die typischen Meinungsblogs sind m.E. deshalb nicht entwicklungsbeeinträchtigend, denn sie tragen gerade zur staatsbürgerlichen Bildung von Jugendlichen bei.

posted by Stadler at 09:56  
« Vorherige Seite