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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.12.10

BGH: Rote Briefkästen

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufstellung von roten Briefkästen durch ein Konkurrenzunternehmen der Post unter dem Aspekt der Irreführung wettbewerbswidrig ist, weil bei den (potentiellen) Kunden der irrige Eindruck entstehen kann, es würde sich um Briefkästen der Post handeln.

Das OLG Nürnberg hatte tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Diese Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 214/07), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, aufgehoben und die Klage der Post abgewiesen.

Der amtliche Leitsatz des BGH lautet:

Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.

posted by Stadler at 16:20  

2 Comments

  1. Wobei es dem Konkurrenzunternehmen doch nur Recht sein kann, wenn die Kunden keine Postbriefe in die roten Briefkästen einwerfen, die man dann mit zusätzlichem Aufwand in die gelben Briefkästen umfüllen müßte.

    Die hiesigen Briefkästen der Stadbrief sind jedenfalls mit einer deutlichen Aufschrift versehen.

    Comment by doppelfish — 3.12, 2010 @ 20:46

  2. die einig vertretbare Entscheidungsmöglichkeit

    Comment by manuel d. — 4.12, 2010 @ 14:27

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