Tatort Internet
Wenn wir in diesem Land ein Parlament hätten, das den Gesetzmäßigkeiten der Vernunft verpflichtet wäre, dann würde man zuerst geistlosen Unfug verbieten. Ja, Herr Bosbach, Sie sind gemeint, aber Sie sind leider nicht alleine.
Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0
Wenn wir in diesem Land ein Parlament hätten, das den Gesetzmäßigkeiten der Vernunft verpflichtet wäre, dann würde man zuerst geistlosen Unfug verbieten. Ja, Herr Bosbach, Sie sind gemeint, aber Sie sind leider nicht alleine.
Wie Telemedicus berichtet, hat der Bundesgerichtshof heute ein Urteil des OLG Köln zum Affiliate-Marketing aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Pressemitteilung des BGH soll es nicht geben, weshalb wohl der Volltext abzuwarten bleibt.
Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Webseitenbetreiber (Affiliate) die Werbung eines Dritten (Merchant) einblendet. Der Merchant soll nun, nach Ansicht des OLG Köln, dafür haften, dass der Affiliate fremde Markenrechte verletzt. Im konkreten Fall wurde der Markenname vom Affiliate als Meta-Tag verwendet.
Darüber, wie der BGH seine abweichende Ansicht begründet, kann nur spekuliert werden. Ein Ansatz besteht darin, den Merchant weder als Störer, Teilnehmer noch Beauftragten des Affiliate zu betrachten, wofür meines Erachtens einiges spricht. Möglicherweise hat der BGH im konkreten Fall auch eine markenmäßige Benutzung verneint.
Wie Telemedicus berichtet, hat der Bundesgerichtshof heute ein Urteil des OLG Köln zum Affiliate-Marketing aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Pressemitteilung des BGH soll es nicht geben, weshalb wohl der Volltext abzuwarten bleibt.
Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Webseitenbetreiber (Affiliate) die Werbung eines Dritten (Merchant) einblendet. Der Merchant soll nun, nach Ansicht des OLG Köln, dafür haften, dass der Affiliate fremde Markenrechte verletzt. Im konkreten Fall wurde der Markenname vom Affiliate als Meta-Tag verwendet.
Darüber, wie der BGH seine abweichende Ansicht begründet, kann nur spekuliert werden. Ein Ansatz besteht darin, den Merchant weder als Störer, Teilnehmer noch Beauftragten des Affiliate zu betrachten, wofür meines Erachtens einiges spricht. Möglicherweise hat der BGH im konkreten Fall auch eine markenmäßige Benutzung verneint.
Unter dem Titel „Die Lobbyisten der Unfreiheit“ geht Matthias Spielkamp der Frage nach, was die Verlage genau meinen, wenn sie ein neues Leistungsschutzrecht zum Schutz ihrer Onlineinhalte fordern. Ein lesenswerter Beitrag.
Abgesehen davon, dass das Ansinnen der Verlage kaum als legitim bezeichnet werden kann, dürfte es in der Tat auch rechtstechnisch schwierig werden, die Forderung der Verlage nach einer Partizipation an den Gewinnen von Google in Form eines neuen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts in Gesetzesform zu gießen.
Denn als verwandtes Schutzrecht gibt es ja bereits den Schutz des Datenbankherstellers im UrhG. Hieraus können die Verlage allerdings keinen Schutz ableiten, wenn ihre Inhalte nur verlinkt werden, wie der BGH in der Paperboy-Entscheidung klargestellt hat. Letztlich geht es auch darum, diese Rechtsprechung wieder auszuhebeln.
Die Verlage fordern in Wirklichkeit kein neues Leistungsschutzrecht, sondern eine staatliche Umverteilung der Gewinne von Google zu ihren Gunsten. Niemand zwingt die Verlage aber dazu, ihre Inhalte frei zugänglich ins Netz zu stellen. Solange aber die Verleger genau das tun, sollte ihnen auch ein neues Leistungsschutzrecht nicht weiterhelfen. Ihr rechtlicher Schutz ist bereits nach geltendem Recht ausreichend gewährleistet. Das Problem der Verlage ist nicht rechtlicher Natur.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.09 entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite hatte der BGH als unangemessen angesehen.
Pressemitteilung des BGH, Nr. 207/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07) – Talking to Addison
Unter dem Titel „Die Lobbyisten der Unfreiheit“ geht Matthias Spielkamp der Frage nach, was die Verlage genau meinen, wenn sie ein neues Leistungsschutzrecht zum Schutz ihrer Onlineinhalte fordern. Ein lesenswerter Beitrag.
Abgesehen davon, dass das Ansinnen der Verlage kaum als legitim bezeichnet werden kann, dürfte es in der Tat auch rechtstechnisch schwierig werden, die Forderung der Verlage nach einer Partizipation an den Gewinnen von Google in Form eines neuen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts in Gesetzesform zu gießen.
Denn als verwandtes Schutzrecht gibt es ja bereits den Schutz des Datenbankherstellers im UrhG. Hieraus können die Verlage allerdings keinen Schutz ableiten, wenn ihre Inhalte nur verlinkt werden, wie der BGH in der Paperboy-Entscheidung klargestellt hat. Letztlich geht es auch darum, diese Rechtsprechung wieder auszuhebeln.
Die Verlage fordern in Wirklichkeit kein neues Leistungsschutzrecht, sondern eine staatliche Umverteilung der Gewinne von Google zu ihren Gunsten. Niemand zwingt die Verlage aber dazu, ihre Inhalte frei zugänglich ins Netz zu stellen. Solange aber die Verleger genau das tun, sollte ihnen auch ein neues Leistungsschutzrecht nicht weiterhelfen. Ihr rechtlicher Schutz ist bereits nach geltendem Recht ausreichend gewährleistet. Das Problem der Verlage ist nicht rechtlicher Natur.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.09 entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite hatte der BGH als unangemessen angesehen.
Pressemitteilung des BGH, Nr. 207/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07) – Talking to Addison
Die EU-Kommission hat den Bürger schon bislang zumeist eher eindimensional als Verbraucher betrachtet. Nachdem man das Verbraucherrecht mittlerweile gänzlich durch- und überreguliert hat, ist es offenbar an der Zeit, sich neuen Aufgaben zuzuwenden. Das Forschungsprojekt „Indect“ der EU soll Überwachungstechnologien zusammenführen und verknüpfen. In der ausgeschriebenen Fassung besagt INDECT schon ganz gut, worum es geht: Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment.
Wer jetzt meint, ich hätte zu viel Orwell (oder Juli Zeh) gelesen, der sollte sich die offizielle Projektwebsite anschauen, denn dort werden die Absichten vergleichsweise offen skizziert. Letztlich geht es darum Menschen – das man sie dort „objects“ nennt, erstaunt mich nicht – in Echtzeit zu überwachen.
Die deutsche Politik befindet sich bei diesem Thema offenbar noch im Tiefschlaf bzw. hat kein Interesse an einer öffentlichen Diskussion.
Weitere Quelllen zum Thema:
Zeit-Online
ZwischenZeit
Die Verbaucherzentrale Schleswig-Holstein gibt eine fragwürdige und reißerische Pressemitteilung heraus, in der es heißt, Deutschlands unbeliebteste Anwältin sei zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden und andere machen daraus ungeprüft gleich eine schöne Meldung, nach der die Anwältin dann tatsächlich wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden sein soll.
Was mich allerdings sofort stutzig gemacht hatte, war der Umstand dass es sich um ein Aktenzeichen des Amtsgerichts Karlsruhe zu einem Zivilverfahren handelt. Und siehe da, das Urteil findet sich tatsächlich bei openJur. Um es kurz zu machen, die Abmahnanwältin ist lediglich zur Zahlung von EUR 46,41 verurteilt worden und keineswegs strafrechtlich wegen Betrugs.
Die EU-Kommission hat den Bürger schon bislang zumeist eher eindimensional als Verbraucher betrachtet. Nachdem man das Verbraucherrecht mittlerweile gänzlich durch- und überreguliert hat, ist es offenbar an der Zeit, sich neuen Aufgaben zuzuwenden. Das Forschungsprojekt „Indect“ der EU soll Überwachungstechnologien zusammenführen und verknüpfen. In der ausgeschriebenen Fassung besagt INDECT schon ganz gut, worum es geht: Intelligent information system supporting observation, searching and detection for security of citizens in urban environment.
Wer jetzt meint, ich hätte zu viel Orwell (oder Juli Zeh) gelesen, der sollte sich die offizielle Projektwebsite anschauen, denn dort werden die Absichten vergleichsweise offen skizziert. Letztlich geht es darum Menschen – das man sie dort „objects“ nennt, erstaunt mich nicht – in Echtzeit zu überwachen.
Die deutsche Politik befindet sich bei diesem Thema offenbar noch im Tiefschlaf bzw. hat kein Interesse an einer öffentlichen Diskussion.
Weitere Quelllen zum Thema:
Zeit-Online
ZwischenZeit