Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.10.09

BGH hebt offenbar Urteil zum Affiliate-Marketing auf

Wie Telemedicus berichtet, hat der Bundesgerichtshof heute ein Urteil des OLG Köln zum Affiliate-Marketing aufgehoben und zurückverwiesen. Eine Pressemitteilung des BGH soll es nicht geben, weshalb wohl der Volltext abzuwarten bleibt.

Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Webseitenbetreiber (Affiliate) die Werbung eines Dritten (Merchant) einblendet. Der Merchant soll nun, nach Ansicht des OLG Köln, dafür haften, dass der Affiliate fremde Markenrechte verletzt. Im konkreten Fall wurde der Markenname vom Affiliate als Meta-Tag verwendet.

Darüber, wie der BGH seine abweichende Ansicht begründet, kann nur spekuliert werden. Ein Ansatz besteht darin, den Merchant weder als Störer, Teilnehmer noch Beauftragten des Affiliate zu betrachten, wofür meines Erachtens einiges spricht. Möglicherweise hat der BGH im konkreten Fall auch eine markenmäßige Benutzung verneint.

posted by Stadler at 16:24  

Keine Kommentare

  1. Um mal wild zu spekulieren:

    Ich persönlich glaube, dass der BGH keine Beauftragtenhaftung annimmt, die Störerhaftung aber generell nicht ausschließt. Das würde auch erklären, warum die Sache zurück zum OLG geht: Das müsste nämlich entscheiden, ob im konkreten Fall eine Störerhaftung überhaupt in Frage kommt. Denn im Berufungsurteil hatte es sich Ausführungen zu Prüfungspflichten weitestgehend erspart und einfach auf die Beauftragtenhaftung gesetzt, wenn ich mich richtig erinnere.

    Schade nur, dass der BGH aus der Sache so einen Cliffhanger gemacht hat. Ich war schon gespannt wie ein Flitzebogen, jetzt muss ich auf die nächste Episode (den Volltext) warten. Und die große Auflösung gibt es dann sogar erst in der neuen Staffel (OLG Köln zum Zweiten). ;-)

    Comment by Adrian — 7.10, 2009 @ 16:45

  2. Durchaus denkbar. Man könnte allerdings auch noch die Frage stellen, ob die (adäquate) Kausalität in diesen Fällen so ohne weiteres zu bejahen ist.

    Comment by Pavement — 7.10, 2009 @ 20:23

  3. Klar, das denke ich auch. Die Einschränkung, dass die Störerhaftung "nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt" werden darf, ist sowieso oft nur noch eine Floskel.

    Für den BGH wird das aber wahrscheinlich eine Tatsachenfrage sein, die das Berufungsgericht erst noch zu klären haben wird. Denn grundsätzlich ausgeschlossen dürfte die Störerhaftung ja nicht sein.

    Comment by Adrian — 8.10, 2009 @ 00:38

  4. "Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der sog. Merchant auf seiner Website die Werbung eines Dritten (Affiliate) einblendet."

    Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der sog. Affiliate auf seiner Website die Werbung für einen Dritten (Merchant) einblendet.

    Macht mal Werbung für mich und diese Werbung vor Veröffentlichung nicht zu kontrollieren, birgt halt Risiken.

    Würde auch kein vernünftiges Unternehmen in "echt" machen, also z.B. einer Agentur (Affilate-System-Betreiber) € 10.000 auf den Tisch legen und sagen plakatiere deine Ergebnis quer durch Deutschland.

    Comment by dpms — 8.10, 2009 @ 13:33

  5. Danke für den Hinweis, da war in der Tat was durcheinander gekommen.

    Das Problem dieser Konstellation ist natürlich schon, dass die Rechtsverletzung an sich nicht vom Merchant ausgeht und man sich die Frage stellen muss, wie die fremde Rechtsverletzung zuzurechen ist. Warten wir die Gründe ab.

    Comment by Pavement — 8.10, 2009 @ 14:25

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