Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.3.09

Newsletter European Digital Rights

Das neue EDRi-gram, der zweiwöchentlich erscheinende Newsletter von European Digital Rights ist bei unwatched.org online und behandelt u.a. folgende Themen:
Nokia Gesetz
Webseitensperrung in Irland
Pirate bay Prozess
EP für besseres Gleichgewicht von Internetsicherheit und dem Recht auf Privatsphäre

Lesenswert wie immer

posted by Stadler at 10:18  

16.3.09

Gegenwind für die Vorratsdatenspeicherung

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hält die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem primären Gemeinschafstrecht für vereinbar und hat mit Beschluss vom 27.02.2009 (6 K 1045/08.WI) an den EuGH vorgelegt.

Das VG Wiesbaden sieht einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und die Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten als gegeben an.

posted by Stadler at 15:49  

13.3.09

Italien: Kommt die behördliche Registrierungspflicht für Blogger?

Die italienische Regierung kontrolliert gerne sämtliche Medien, Silvio Berlusconi hat damit schließlich jahrzehntelange Erfahrung.

Dass es da ein Medium gibt, in dem sich ein Haufen undisplinierter Tagträumer (vulgo: Blogger) austobt und einfach publiziert, was ihnen in den Sinn kommt, passt nicht in Berlusconis Weltbild. Medien die nicht von ihm gesteuert werden, machen den italienischen Regierungschef offenbar nervös.

Folgerichtig gibt es in Italien nun auch Bestrebungen, nicht jedem dahergelaufenen Nerd zu gestatten, ein Blog aufmachen. Vielmehr soll eine vorherige staatliche Registrierung von Bloggern stattfinden. Ist Italien das europäische China?

Einer der bekanntesten italienischen Blogger Beppe Grillo hat einen Aufruf gestaret, in dem er Kollegen bittet, eine Mail an ihn zu schicken, mit einem Foto in dem der Abesender ein Schild mit der Aufschrift „FREE BLOGGER“ hochhält.
Quelle: boingboing

posted by Stadler at 09:43  

12.3.09

Ankündigung des Amoklaufs im Chat war offenbar ein Fake

Den ganzen Nachmittag konnte man überall lesen, in der Pressemitteilung der Polizei, bei tagesschau.de, Spiegel-Online etc., der Amokläufer hätte seine Tat in einem Chat vorher angekündigt.

Diese Chatankündigung war aber offenbar eine Fälschung, wie man auch auf den Seiten des Chatbetreibers jetzt lesen kann.

Die Ermittlungsbehörden und die gesamte Medienlandschaft gehen also einem Fälscher, der ein bisschen mit Photo-Shop rumspielt auf den Leim. Das wirft Fragen auf, nämlich nach der Qualität von Pressemitteilungen der Polizei und der Recherche so mancher Presseorgane, aber auch nach der Zuverlässigkeit von Informationen.

Informationen sind leicht manipulierbar und diese Manipulationen finden dankbare Abnehmer.

Update vom 13.03.09: Und die Tagesschau hatte die Falschmeldung noch um 20 Uhr als Aufmacher. Peinlich, wie langsam etablierte Medien reagieren.

posted by Stadler at 17:05  

12.3.09

Internes „Rechtsgutachten“ des BMI zu Access-Sperren

Seit kurzem kursiert im Web ein internes Papier aus dem Bundesinnenministerium, das zu rechtlichen Problemen der Sperrung von kinderpornografischen Webseiten Stellung nimmt.

Bemerkenswert ist zunächst die Erläuterung der verschiedenen Sperrtechnologien. Der Autor spricht einmal von Sperrung über das Domain System (DNS) und dann von den beiden anderen Sperrtechniken „Sperrung der Internet-Adresse“ und „Sperrung über den Uniform Ressource Identifier (URI)“.

Unklar bleibt, wie sich diese drei Sperrtechniken voneinander unterscheiden. Ich habe den Eindruck, dass sich hinter der verwirrenden Terminologie eine grundsätzliche Fehlvorstellung des Autors im Hinblick auf die technischen Hintergründe der „Access-Sperrung“ verbirgt.

Die Ausführungen zum Fernmeldegeheimnis und warum das Grundrecht für webbasierte Kommunikation nicht gelten soll, sind wenig überzeugend. Im Ausgangspunkt korrekt wird die Rechtsprechung des BVerfG zitiert, wonach Art. 10 GG u.a. die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs schützt.

Darunter lässt sich aber zwanglos der Abruf von Inhalten über das Web subsumieren. Ein einzelner Nutzer ruft eine bestimmte Website auf, bzw. kommuniziert mit einem bestimmten Server und dieser Webserver übermittelt ihm auf seine Anfrage hin Informationen und Inhalte. Das entspricht exakt der Definition des Verfassungsgerichts.

Damit steht fest, dass der Vorgang der Kommunikation eines Internetnutzers mit einem Webserver zum Abruf von Content dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnis unterfällt. Die abweichende Ansicht des BMI ist abwegig.

Auch die vom Autor bemühte Differenzierung zwischen Massen- und Individualkommunikation ist nicht zielführend. Diese Unterscheidung ist für webbasierte Kommunikationsvorgänge sinnlos, weil sich derselbe Vorgang aus Sicht des Nutzers als Individualkommunikation darstellt, während er aus Sicht des Inhaltsanbieters als Massenkommunikation zu qualifizieren ist. Der Nutzer ruft individuell eine bestimmte Information ab, die der Anbieter zuvor für einen unbestimmten Kreis von Nutzern ins Netz gestellt hat.

Die Unterscheidung zwischen Massen- und Individualkommunikation beruht auf einem traditionellen Verständnis von Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen) einerseits und individueller Kommunikation (Sprachtelefonie) andererseits. Anhand dieser Unterscheidung lässt sich das WWW nicht erklären, weshalb sie für die webbasierte Kommunikation auch gänzlich ohne Belang ist.

Ob es dagegen bei Access-Sperren zu Eingriffen in das Fernmeldegheimnis der Nutzer kommt, ist eine andere Frage.

Meines Erachtens ist aber aus grundrechtlicher Sicht ohnehin der Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer naheliegender als eine evtl. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Bezeichnenderweise thematisiert das Papier Art. 5 GG überhaupt nicht.

posted by Stadler at 11:31  

12.3.09

Internes "Rechtsgutachten" des BMI zu Access-Sperren

Seit kurzem kursiert im Web ein internes Papier aus dem Bundesinnenministerium, das zu rechtlichen Problemen der Sperrung von kinderpornografischen Webseiten Stellung nimmt.

Bemerkenswert ist zunächst die Erläuterung der verschiedenen Sperrtechnologien. Der Autor spricht einmal von Sperrung über das Domain System (DNS) und dann von den beiden anderen Sperrtechniken „Sperrung der Internet-Adresse“ und „Sperrung über den Uniform Ressource Identifier (URI)“.

Unklar bleibt, wie sich diese drei Sperrtechniken voneinander unterscheiden. Ich habe den Eindruck, dass sich hinter der verwirrenden Terminologie eine grundsätzliche Fehlvorstellung des Autors im Hinblick auf die technischen Hintergründe der „Access-Sperrung“ verbirgt.

Die Ausführungen zum Fernmeldegeheimnis und warum das Grundrecht für webbasierte Kommunikation nicht gelten soll, sind wenig überzeugend. Im Ausgangspunkt korrekt wird die Rechtsprechung des BVerfG zitiert, wonach Art. 10 GG u.a. die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs schützt.

Darunter lässt sich aber zwanglos der Abruf von Inhalten über das Web subsumieren. Ein einzelner Nutzer ruft eine bestimmte Website auf, bzw. kommuniziert mit einem bestimmten Server und dieser Webserver übermittelt ihm auf seine Anfrage hin Informationen und Inhalte. Das entspricht exakt der Definition des Verfassungsgerichts.

Damit steht fest, dass der Vorgang der Kommunikation eines Internetnutzers mit einem Webserver zum Abruf von Content dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnis unterfällt. Die abweichende Ansicht des BMI ist abwegig.

Auch die vom Autor bemühte Differenzierung zwischen Massen- und Individualkommunikation ist nicht zielführend. Diese Unterscheidung ist für webbasierte Kommunikationsvorgänge sinnlos, weil sich derselbe Vorgang aus Sicht des Nutzers als Individualkommunikation darstellt, während er aus Sicht des Inhaltsanbieters als Massenkommunikation zu qualifizieren ist. Der Nutzer ruft individuell eine bestimmte Information ab, die der Anbieter zuvor für einen unbestimmten Kreis von Nutzern ins Netz gestellt hat.

Die Unterscheidung zwischen Massen- und Individualkommunikation beruht auf einem traditionellen Verständnis von Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen) einerseits und individueller Kommunikation (Sprachtelefonie) andererseits. Anhand dieser Unterscheidung lässt sich das WWW nicht erklären, weshalb sie für die webbasierte Kommunikation auch gänzlich ohne Belang ist.

Ob es dagegen bei Access-Sperren zu Eingriffen in das Fernmeldegheimnis der Nutzer kommt, ist eine andere Frage.

Meines Erachtens ist aber aus grundrechtlicher Sicht ohnehin der Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer naheliegender als eine evtl. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Bezeichnenderweise thematisiert das Papier Art. 5 GG überhaupt nicht.

posted by Stadler at 11:31  

12.3.09

Zensur: Freistaat Bayern droht gerichtliche Niederlage im Streit um „Zeitungszeugen“

Der Freistaat Bayern hat im Januar die Zeitschrift „Zeitungszeugen“, der Nachdrucke von Propaganda-Blättern aus der NS-Zeit beilagen, beschlagnahmen lassen.

Der Freistaat Bayern stützt sich hierbei auf das ihm angeblich zustehende Urheberrecht an NS-Veröffentlichungen.

Diese Einschätzung scheint die Urheberrechtskammer des Landgerichts München I nicht zu teilen, wie die Süddeutsche berichtet.

Das Gericht sieht es offenbar nicht als nachgewiesen an, dass der Freistaat Bayern die Urheberrechte überhaupt erworben hat.

Das Urteil, das am 25.03.09 verkündet werden soll, könnte wegweisend auch für die Frage weiterer Wiederveröffentlichungen von NS-Publikationen sein.

posted by Stadler at 11:06  

12.3.09

Zensur: Freistaat Bayern droht gerichtliche Niederlage im Streit um "Zeitungszeugen"

Der Freistaat Bayern hat im Januar die Zeitschrift „Zeitungszeugen“, der Nachdrucke von Propaganda-Blättern aus der NS-Zeit beilagen, beschlagnahmen lassen.

Der Freistaat Bayern stützt sich hierbei auf das ihm angeblich zustehende Urheberrecht an NS-Veröffentlichungen.

Diese Einschätzung scheint die Urheberrechtskammer des Landgerichts München I nicht zu teilen, wie die Süddeutsche berichtet.

Das Gericht sieht es offenbar nicht als nachgewiesen an, dass der Freistaat Bayern die Urheberrechte überhaupt erworben hat.

Das Urteil, das am 25.03.09 verkündet werden soll, könnte wegweisend auch für die Frage weiterer Wiederveröffentlichungen von NS-Publikationen sein.

posted by Stadler at 11:06  

12.3.09

OVG Münster: Auskunft über dynamische IP-Adressen

Mit Beschluss vom 17.02.2009 (Az.: 13 B 33/09) hatte das Oberverwaltungsgericht Münster als Beschwerdeinstanz über einen Eilantrag der Telekom zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur hatte die DTAG verpflichtet, den Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische Internet-Protokoll-Adresse(IP-Adresse) zugeteilt ist.

Das OVG Münster ist der Ansicht, dass nach der Regelung in § 113b S. 1 Hs. 2 TKG Auskünfte über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen sind,
auch wenn der Auskunftspflichtige vor der Weitergabe der Informationen Verkehrsdaten berücksichtigen muss.

Das Gericht prüft hierbei auch einen Eingriff in Art. 10 des Grundgesetzes (Fernmeldegeheimnis) und verneint diesen. Nach Auffassung des OVG Münster besteht kein wesentlicher Unterschied zu der Frage, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines Bestandsdatums darstelle und deshalb nicht dem Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG unterfalle.

Der renommierte TK-Rechtler Andreas Neumann hat den Beschluss auf seiner Mailingliste TKRecht ablehnend kommentiert und die Schwachstellen der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts aufgezeigt:

„Das erscheint im Ausgangspunkt überzeugend, in der Schlussfolgerung aber widersprüchlich. Denn die Auskunft steht in den hier relevanten Fällen ja gerade in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang. Es geht den Sicherheitsbehörden schließlich in aller Regel nicht um die Ermittlung der abstrakten Information, wer Inhaber eines bestimmten IP-Anschlusses ist. Vielmehr steht hinter einem entsprechenden Auskunftsverlangen regelmäßig ein konkreter Telekommunikationsvorgang, über dessen Umstände die Behoörden bislang allerdings nur unvollständige Kenntnis besitzen. Durch das Auskunftsverlangen wird unmittelbar diese Information vervollständigt, indem die Identität desjenigen bestimmt wird, von dessen Anschluss aus dieser
Kommunikationsvorgang durchgeführt wurde. Die Information, von welchem Anschluss aus kommuniziert
wurde, unterliegt jedoch auch dem Fernmeldegeheimnis. Es spricht daher gerade auf Grundlage der
Ausgangsprämissen des Gerichtes viel dafür, dass die Auskunftserteilung in das grundrechtliche
Fernmeldegeheimnis eingreift (siehe dazu bereits ausführlich Neumann/Wolff, TKMR 2003, 110).

Zwar wird man dem OVG Münster beipflichten müssen, wenn es ausführt, dass es hier keinen Grund für eine Differenzierung zwischen Telefonrufnummern, statischen und dynamischen IP-Adressen gibt. Das
kann aber sicherlich nicht bedeuten, dass der Verwendungszusammenhang mit einem konkreten Kommunikationsvorgang in allen Fällen unbeachtlich ist. Vielmehr stellt auch die Anordnung, über den Inhaber einer Rufnummer (oder einer statischen IP-Adresse) nach § 113 TKG Auskunft
zu erteilen, einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, wenn hierdurch ein fehlender Umstand eines konkreten Kommunikationsvorganges aufgedeckt werden soll. Hier geht es wie bei der Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse gerade darum, dass staatliche Stellen Kenntnis von ihnen bislang nicht bekannten Umständen im Zusammenhang mit einer Kommunikation unter Abwesenden gewinnen wollen. Dies ist ihnen aber nur unter den in Art. 10 GG festgelegten Voraussetzungen erlaubt. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die – ihrerseits unanfechtbare – Eilentscheidung des OVG Münster letzten Endes Bestand haben kann.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Danke Andreas, für die Erlaubnis, das so umfangreich zitieren zu dürfen.

posted by Stadler at 08:15  

11.3.09

Winnenden, der Stern und Twitter

Der Stern beklagt sich über den „Jedermann-Journalismus“ auf Twitter zum Amoklauf von Winnenden.

Und was muss ich sehen? Ja genau, der Stern twittert selbst über Winnenden. Ein Mainstream-Blättchen zeigt seine heuchlerische Fratze.

posted by Stadler at 23:05  
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