Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.9.10

Äußerst mangelhaft besetzt

Der gegnerische Rechtsanwalt schreibt dem Landgericht, dass er “aufgrund urlaubsbedingter, äußerst mangelhafter Besetzung” seiner Kanzlei darum bittet, die Klageerwiderungsfrist um drei Wochen zu verlängern. Es würde mich ja schon interessieren, wie man sich das konkret vorstellen muss. ;-)

Das Gericht hat die Fristverlängerung natürlich gewährt.

posted by Stadler at 08:30  

1.9.10

Verfassungsbeschwerde gegen BSI-Gesetz erhoben

Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wieland (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) haben Verfassungsbeschwerde gegen das BSI-Gesetz erhoben (Az. 1 BvR 1667/10).

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Vorschrift des § 5 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz ) die durch Gesetz vom 14.08.2009 eingefügt wurde.

Diese Vorschrift ermächtigt das BSI zur Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes dazu, Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, zu erheben und automatisiert auswerten und die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auszuwerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer sehen darin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 GG und auch Art. 5 GG. Das Hauptargument besteht in sachlicher Hinsicht darin, dass jeder der mit Bundesbehörden elektronisch kommuniziert und/oder Websites von Bundesbehörden aufruft, damit auch im Rahmen dieser “Vorratsdatenspeicherung” erfasst wird.

In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits zum Ausdruck gebracht, dass ich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Gesetz nicht teile, weil das BSI damit im Grunde nur dazu ermächtigt wird, Logdateien zu speichern und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit der informationstechnischen Systeme des Bundes zu gewährleisten. Man mag es zwar durchaus als problematisch ansehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 BSI-G es auch erlaubt, automatisiert E-Mails zu scannen, die an eine Bundesbehörde gerichtet sind. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob das nicht zwingende Voraussetzung für den Betrieb von Firewalls und Virenscanner ist.

posted by Stadler at 18:14  

1.9.10

Facebook gegen Teachbook

Facebook hat kürzlich Klage gegen das Onlineportal Teachbook beim California Northern District Court eingereicht. Facebook möchte offenbar die Verwendung des Zeichens “Teachbook” für Online-Netzwerke untersagen, weil der Wortbestandteil “book” eine Verwechslungsgefahr zur Marke “Facebook” begründen soll. Teachbook ist ein Netzwerk für Lehrer.

Facebook versucht außerdem seit einiger Zeit in den USA die Marke “Face” eintragen zu lassen.

posted by Stadler at 11:59  

1.9.10

AG Köpenick zur Verbrauchereigenschaft beim Kauf eines Notebooks

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hatte mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 6 C 369/09)  über eine interessante Rechtsfrage des Fernabsatzrechts zu entscheiden.

Der Kläger hatte bei einem Onlinehändler ein Notebook gekauft, das nach dem Baukastenprinzip angeboten war, d.h., der Kunde konnte bei einzelnen Elementen (Arbeitsspeicher, Festplatte) zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten wählen. Der Kläger hat seine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen und klagt auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer bestreitet (pauchal) die Verbrauchereigenschaft und meint außerdem, das Notebook sei nach Kundenspezifikation angefertigt.

Das Amtsgericht Köpenick hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Verkäufer nach Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312d BGB nicht einfach die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreiten kann. Die negative Formulierung des § 13 BGB begründet nach Ansicht des Gerichts eine Vermutung dafür, dass eine natürliche Person als Verbraucher handelt. Deshalb muss der Verkäufer/Unternehmer konkrete Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB. Dies hat übrigens der BGH bereits mit Urteil vom 19. März 2003 Az.: VIII ZR 295/01) so entschieden.

posted by Stadler at 11:29  

31.8.10

Revision von Tauss offensichtlich unbegründet

Die Revision des früheren Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss gegen eine Veurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie ist vom BGH mit Beschluss vom 24.08.2010 ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet verworfen worden.

Die Pressemitteilung des BGH ist leider nicht sehr ergiebig und weist nur daraufhin, Tauss hätte die allgemeine Sachrüge erhoben, also die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

posted by Stadler at 13:33  

31.8.10

JMStV: Welche Internetangebote brauchen eine Alterskennzeichnung?

Jens Ferner greift die seit einiger Zeit laufende Diskussion um die Neureglung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) auf und stellt insbesondere die Frage, ob und wie man sich als Blogger auf die geplante Alterskennzeichnung (§ 5 Abs. 2 JMStV-E) einstellen muss. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Neureglung des JMStV das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen hat. Dem Staatsvertrag müssen alle Länderparlamente zustimmen. Nachdem die Ministerpräsidentenkonferenz den Entwurf aber bereits beschlossen hat, wird erwartet, dass er ohne weitere Änderungen auch zum 01.01.2011 in Kraft treten kann.

Jens Ferner verweist in seinem Blogbeitrag auf eine Auskunft der Landesmedienanstalt von NRW, nach der die Regelung zur Alterskennzeichnung freiwillig sei. Leider wird in dem Beitrag Sinn und Zweck und Hintergrund der geplanten Regelung des § 5 Abs. 2 JMStV nicht erläutert.

Richtig ist, dass das Gesetz keine Rechtspflicht zur Alterskennzeichnung vorsieht. Niemand ist also verpflichtet, seine Angebote mit der Angabe einer Altersstufe zu versehen. Manche werden sich deshalb die Frage stellen, was der Gesetzgeber mit einer Regelung bezweckt, die ohnehin nur freiwillig ist. Die Antwort auf diese Frage liefert die Gesetzesbegründung. Denn das Konzept der “freiwilligen” Alterskennzeichnung setzt auf ein Zusammenspiel mit Jugendschutzfiltern. Wenn man seine Angebote mit einer Alterskennzeichnung versieht, dann muss diese Kennzeichnung auch eine technische Komponente enthalten. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

Die technische Komponente soll von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können, sodass bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Internet ermöglicht wird.

Die Vorstellung des Gesetzgebers ist also die, dass es in naher Zukunft Filtersoftware geben wird, die diese technische Komponente anwendet. Wenn dies nach dem sog. White-List-Prinzip geschieht, dann bedeutet das nichts anderes, als dass Internetangebote, die keine entsprechende Kennzeichnung aufweisen, von Jugendlichen nicht mehr aufgerufen werden können. Diesen Aspekt habe ich in einem älteren Blogbeitrag schon kritisch beleuchtet. Warum der Jugendmedienschutz generell auf den Prüfstand gehört, kann man hier nachlesen.

posted by Stadler at 10:59  

29.8.10

Was tun bei Filesharing-Abmahnungen?

Ein Hinweis in eigener Sache: In der aktuellen Ausgabe der Computerzeitschrift c’t ist ein Artikel von Holger Bleich, Joerg Heidrich und mir mit dem Titel ”Schwierige Gegenwehr – Was tun bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen?” erschienen.

Update vom 02.09.10: Der Artikel ist mittlerweile im Volltext online

posted by Stadler at 20:46  

29.8.10

Die Dominanz des Irrelevanten

Deutschland diskutiert über Thilo Sarrazin und seine fremdenfeindlichen Thesen, mit denen er in Buchform gutes Geld verdient. Es gibt kein Entrinnen, ganz egal welche Zeitung man aufschlägt, welche politischen Inhalte man im Netz oder im Rundfunk verfolgt. Dabei sollte jeder wissen, der sich an der Debatte um die Thesen des Herrn Sarrazin aktiv beteiligt, dass er damit einzig und allein die Auflage des Buches steigert, das schon am Vorabend seiner Veröffentlichung auf Platz 1 der Amazon Bestsellerliste steht. Denn eines stellen die Ausführungen Sarrazins sicherlich nicht dar, nämlich einen sinnvollen Beitrag zur Integrationsdebatte.

Populisten wie er setzen auf eine kühl kalkulierte und leicht kalkulierbare öffentliche Empörung. Dieses Konzept kann freilich nur dann aufgehen, wenn genügend sog. Leitmedien mitspielen. Vermeintlich seriöse Magazine wie der SPIEGEL, der mittlerweile das Niveau einer Bild-Zeitung für Intellektuelle nicht mehr häufig genug überschreitet, sind Bestandteil einer Empörungsmaschinerie, deren durchsichtige Mechanismen immer wieder erfolgreich nach demselben Schema funktionieren. Hanno Zulla hat es auf Twitter in weniger als 140 Zeichen sehr treffend so beschrieben:

Das Prinzip SPIEGEL: Sarrazin exklusiv vorab drucken, danach sein Buch verreißen und später lamentieren, dass ihm ein Forum geboten wird.

Aber auch die ZEIT oder die FAZ lassen sich nicht lumpen. Für sie und für Sarrazin stellt das Ganze eine auflagensteigernde Win-Win-Situation dar. Auf der Strecke bleibt lediglich diejenige Berichterstattung, die den Kriterien der Seriosität und der Relevanz verpflichtet ist.

Der satirische Hieb des römischen Dichters Juvenal auf eine Gesellschaft die nur an Brot und Spielen interessiert ist – und die damit auch ausreichend versorgt wird – trifft uneingeschränkt auch auf das Deutschland der Gegenwart zu. Heutzutage lässt man sich von RTL verblöden und spürt dabei nicht mehr viel. Das hat Auswirkungen auch auf die (mediale) Diskussion politischer und gesellschaftlicher Themen. Der Blick für das Wesentliche und das Interesse daran, komplexe Zusammenhänge verstehen zu wollen, geht mehr und mehr verloren. Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich komplexe Sachverhalte für Talkshowformate von Illner, Will und Plasberg nicht eignen und dort demzufolge auch nicht stattfinden. Sie werden ersetzt durch einfach dargestellte und aufbereitete Aufregerthemen, durch eine formatierte Form der Berichterstattung, die dem Strickmuster des Formatfernsehens gehorcht und von einer parallel laufenden Empörungsmaschinerie angetrieben wird. An einem Sarrazin und seinen Stammtischparolen kann sich schließlich jeder abarbeiten. Die Relevanz von Inhalten scheint kein entscheidender Aspekt mehr zu sein.

Ähnliche mediale Phänome lässt sich auch in anderen Bereichen beobachten. Als die Welt gerade in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise steckte, hatte Deutschland nichts besseres zu tun, als wochenlang über Ulla Schmidts Dienstwagenaffaire zu diskutieren. Bei rechtspolitischen Themen sieht es nicht besser aus. Das ganze Land debattiert emotional über eine Nebensächlichkeit wie Google Street View, während der Datenschutz im Internetzeitalter eine grundlegende Weichenstellung benötigen würde, der eine breite gesellschaftliche Diskussion vorausgehen sollte.

Und wer wissen will, was Thilo Sarrazin wirklich antreibt, dem empfehle ich einen alten Albumtitel von Frank Zappa, der “We’re Only In It For The Money” lautet.

posted by Stadler at 20:33  

27.8.10

Das BKA und die Netzsperren

Das BKA propagiert nach kurzer Atempause erneut ganz massiv die Einführung von Access-Sperren und damit die Anwendung des Zugangserschwerungsgesetzes.

Warum die zur Begründung angeführte Behauptung des BKA, das Löschen kinderpornografischer Websites würde international nicht funktionieren, falsch ist, erklärt Alvar Freude vom AK Zensur erneut in einer ausführlichen und lesenswerten Darstellung.

posted by Stadler at 21:04  

27.8.10

KG: Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen

Nach einer neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 05.08.2010 (Az.: 5 U 82/08) ist die Geltendmachung einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche bei Einsatz eines Prozessfinanzierers regelmäßig missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn dem Kläger jegliches Kosten- und Verlustrisiko abgenommen wird, der Kläger jedenfalls aus späteren Vertragsstrafen finanziellem Gewinn erzielen soll, der Prozessfinanzierer und der von ihm vermittelte Rechtsanwalt eng und fortlaufend geschäftlich zusammenarbeiten und der Kläger diese maßgeblichen Umstände kennt.

Mir stellt sich die Frage, ob die Gerichte sich nicht langsam der Erkenntnis öffnen müssten, dass diese Kriterien des Rechtsmissbrauchs auch auf Fälle von massenhaften Filesharing-Abmahnungen durch Gesellschaften wie DigiProtect anzuwenden sein könnten.

posted by Stadler at 09:34  
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