Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.1.12

Untersuchung des MPI zum Nutzen der Vorratsdatenspeicherung

Der CCC hat ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht geleakt, das zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Fehlen einer Vorratsdatenspeicherung keine Schutzlücken entstehen.

Die Studie geht der Frage nach, ob es zu praktischen Problemen im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kommt, wenn Telekommunikationsverkehrsdaten nicht auf Vorrat gespeichert werden.

Dass das bereits im Juli 2011 fertiggestellte Gutachten, das im Auftrag des Bundesamts für Justiz (!) erstellt worden ist, bisher nicht den Weg in die Öffentlichkeit fand, ist wenig überraschend. Denn das Ergebnis ist nicht erfreulich für die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung.

Eine der Schlussfolgerungen der Untersuchungen lautet:

Der Diskussion zu Nutzen und Konsequenzen der Vorratsdatenspeicherung kann entnommen werden, dass geeignete Daten, die zu einer quantitativen Überprüfung der Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf die Aufklärungsquote führen könnten, bislang nicht erfasst werden, und im Übrigen auch nicht systematisch erfasst werden sollen.

Ausweislich der Untersuchung gibt es keine Erkenntnisse über einen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Terrorbekämpfung.

Zentral erscheinen mir außerdem folgende Erkenntnisse der Untersuchung zu sein:

Betrachtet man insbesondere das Jahr 2008, in dem Vorratsdaten grundsätzlich zur Verfügung standen, so kann für keinen der hier untersuchten Deliktsbereiche eine mit der Abfrage zusammenhängende Veränderung der Aufklärungsquote im Hinblick auf das Vorjahr oder den Folgejahren 2009/2010 beobachtet werden.

Im Vergleich der Aufklärungsquoten, die in Deutschland und in der Schweiz im Jahr 2009 erzielt worden sind, lassen sich keine Hinweise darauf ableiten, dass die in der Schweiz seit etwa 10 Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung zu einer systematisch höheren Aufklärung geführt hätte.

Auch wenn die Studie darauf hinweist, dass eine zuverlässige Einschätzung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert wird, muss jedenfalls nach dem derzeitigen Stand davon ausgegangen werden, dass es keine fundierten und allgemeingültigen Erkenntnisse gibt, die den Nutzen der Vorratsdatenspeicherung belegen.

Was mich außerdem erschüttert, ist der Umstand, dass die Bundesregierung diese Untersuchung offenbar ganz gezielt verheimlicht, während parallel Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung, allen voran der Bundesinnenminister, ganz vehement weiter öffentlich behaupten, die Vorratsdatenspeicherung sei notwendig und ihre Ablehnung sei verantwortungslos. Wir erleben hier einmal mehr, wie der Bürger systematisch belogen und hinters Licht geführt wird.

Die Nichtveröffentlichung dieser Studie kann man getrost auch als politischen Skandal betrachten, der zeigt wie dringend notwendig Transparenz ist. Solange Transparenz durch Organisationen wie den CCC hergestellt werden muss, weil die Bundesregierung eine gezielte Politik der Desinformation betreibt, läuft ganz grundlegend etwas falsch in diesem Staat.

Vor zwei Monaten habe ich auf einer Podiumsdiskussion des AK Vorrat u.a. mit zwei Europaabgeordneten über Sinn und Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung diskutiert.

Von den Abgeordneten wurde die Einschätzung vertreten, dass man über die Aufhebung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung reden müsse, sollte die Kommission im Rahmen der laufenden Evalierung keine stichhaltigen Belege dafür liefern können, dass die Speicherung von TK-Verkehrsdaten auf Vorrat tatsächlich zu nachweisbaren Ergebnissen bei der Verbrechensbekämpfung geführt hat.

Dieser Punkt ist nunmehr belegbar erreicht, weshalb die Studie des MPI auch eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das Europaparlament darstellt.

Update: Kaum ist der Leak des CCC raus, äußert sich auch das BMJ zu der Studie. ;-) Die Position der Justizministerin, die sich wacker gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung stemmt, wird durch die Untersuchung ohnehin gestärkt.

posted by Stadler at 07:14  

26.1.12

Datenschutzrechtlich unzulässig

Wer DoubleClick, Google AdSense oder den Facebook Like-It Button auf seiner Website benutzt, verstößt gegen deutsches Datenschutzrecht, sagt der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte.

Allein die Verwendung des Facebook-Like-Buttons auf der eigenen Webseite kann zu Verstößen gegen sechs verschiedene Vorschriften und Rechtsgrundsätze führen. Dass das in der juristischen Literatur überwiegend anders gesehen wird, erwähnt der Landesdatenschutzbeauftragte noch nicht einmal. Aber zumindest für Google Analytics wurde eine Mogelpackung rechtskonforme Lösung gefunden, verkündet der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte freudig. Der Mann ist auch schon mehrfach durch seine vernünftigen und praktikablen Lösungen aufgefallen.

posted by Stadler at 21:47  

26.1.12

LG München I verbietet Veröffentlichung von Auszügen aus “Mein Kampf”

Das Landgericht München I  hat es einem englischen Verleger auf Antrag des Freistaates Bayern per einstweiliger Verfügung verboten, kommentierte Auszüge aus Hitlers Hetzschrift „Mein Kampf“ zu veröffentlichen.

Die 7. Zivilkammer begründet ihren Beschluss mit dem Urheberrecht des Freistaats Bayern und weist insoweit darauf hin, dass  die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt sei.

Mir hat sich insoweit schon immer die Frage gestellt, ob der Freistaat Bayern tatsächlich der Rechtsnachfolger Adolf Hitlers im Sinne von § 30 UrhG ist. Denn Rechtsnachfolger sind naheliegenderweise die Erben Hitlers. Der Freistaat Bayern reklamiert das Urheberrecht ja deshalb für sich, weil er das Vermögen Hitlers nach dem Abzug der Alliierten eingezogen hat. Jetzt ist das Urheberrecht aber kein typisches Vermögensrecht oder gewerbliches Schutzrecht, sondern weist eine starke persönlichkeitsrechtliche Komponente auf. Es ist demzufolge fraglich, ob die Einziehung des Vermögens tatsächlich auch das Urheberrecht umfasst hat.

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts weiter heißt, sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen.

Genau das dürfte allerdings die Frage sein. Denn dem Freistaat Bayern geht es ersichtlich nicht um die Durchsetzung (legitimer) urheberrechtlicher Interessen, sondern erkennbar um die Verfolgung politischer Ziele. Das Urheberrecht dient als Vehikel dafür, ein Publikationsverbot durchzusetzen, was m.E. allerdings verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

Das Verbot des Freistaats Bayern ist mittlerweile auch rechtspolitisch kaum mehr vertretbar, zumal es vorliegend nur um die Veröffentlichung kommentierter Auszüge ging.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I, zum Beschluss vom 25.01.2012 (Az.: 7 O 1533/12).

posted by Stadler at 17:50  

26.1.12

Stellungnahme der DGRI zur EU-Datenschutzverordnung

Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) hat eine kritische und beachtenswerte Stellungnahme zum Entwurf der geplanten EU-Datenschutzverordnung verfasst. Die DGRI nimmt erkennbar auch Bezug auf die aktuelle rechtswissenschaftliche Diskussion, die die Politik bislang eher ignoriert hat.

An der Stellungnahme erscheinen mir zwei Punkte besonders erwähnenswert, nämlich der Hinweis darauf, dass nicht alle (personenbezogenen) Daten gleich sind und, dass das Einwilligungserfordernis gerade im Internet nicht praktikabel erscheint.

Das geltende Datenschutzrecht und auch die geplante Verordnung sind in einem Schwarz-Weiß-Schema verhaftet. Wenn ein Datum personenbezogen ist, unterliegt es einheitlich und ohne weitere Differenzierung dem strengen Schutzregime des Datenschutzrechts. Wird es nicht als personenbezogen bewertet, fällt es vollständig aus dem Anwendungsbereich.

Dieses äußerst starre Konzept wirft Probleme auf. Bereits die Unterscheidung, welche Daten personenbezogen sind und welche nicht, ist in vielen Fällen unklar und umstritten. Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, an der die EU-Verordnung nichts ändert. Aber auch dann, wenn Daten als personenbezogen bewertet werden, können sie sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht für den Betroffenen von sehr unterschiedlicher Bedeutung sein.

 

posted by Stadler at 16:24  

25.1.12

EU: Entwürfe zur geplanten Datenschutzreform veröffentlicht

Die Kommission hat heute den Entwurf für eine Datenschutzverordnung offiziell veröffentlicht, zusammen mit weiteren Materialien. Er wird jetzt dem Rat und dem Parlament zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Entwurf war vorab bereits geleakt worden und hat speziell in Deutschland zu kontroversen Diskussionen geführt.

Die von mir geäußerten grundlegenden Bedenken möchte ich hier nur noch um einen Aspekt ergänzen. Die Datenschutzverordnung (siehe Art. 86) überlässt die Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Datenschutzrechts in beträchtlichem Umfang der Kommission. Auch das ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten äußerst fragwürdig, weil die wesentlichen gesetzgeberischen Entscheidungen von einem gewählten Parlament getroffen werden müssten. Die EU ist in ihrer jetzigen Ausgestaltung antiparlamentarisch und der jetzige Verordnungsvorschlag verdeutlicht einmal mehr, dass ein Prozess eines schleichenden Abschieds vom Prinzip der parlamentarischen Demokratie im Gange ist. Nachdem dies vielen Bürgern überhaupt nicht bewusst ist, gilt es, diesen Umstand immer wieder zu betonen und ins Bewusstsein der Menschen rücken.

 

posted by Stadler at 17:39  

25.1.12

SPD-Gesetzesentwurf: Cookies nur noch mit Einwilligung

Ein Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion der SPD vom 24.01.2012 sieht vor, in das Telemediengesetzes (TMG) in § 13 folgenden Absatz 8 einzufügen:

(8) Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist, oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.

Durch diese Neuregelung soll die E-Privacy-Richtlinie umgesetzt werden. Der Vorschlag der SPD ähnelt in diesem Punkt einem Gesetzesentwurf des Bundesrates.

Dass ich eine derartige Regelung kritisch sehe, weil die inflationäre Zunahme von Pop-Up-Fenstern zu befürchten steht, hatte ich bereits erläutert. Ob auf diese Weise tatsächlich eine Erhöhung des Datenschutzniveaus erreicht werden kann, darf bezweifelt werden. Vielmehr ist zu erwarten, dass die User aufpoppende Fenster schlicht genervt wegklicken werden, was der Vorstellung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, die auf einer ausreichenden Information beruht, letztlich eher zuwider läuft.

Die wesentliche Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Einewilligungslösung gemacht werden kann, weil die Verwendung von Cookies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zu erbringen, beantwortet die Entwurfsbegründung der SPD freilich nicht. Wäre beispielsweise die Verwendung von Session-Cookies oder gar permanenten Cookies in Onlineshops unbedingt erforderlich, um den Shop betreiben zu können? Die Gesetzgebungstechnik der SPD-Fraktionn bedingt, dass diese zentrale Frage einmal mehr den Gerichten überlassen wird.

posted by Stadler at 11:34  

24.1.12

Warum das Europaparlament ACTA die Zustimmung versagen sollte

Das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Es handelt sich um ein völkerrechtliches Abkommen, das sich am TRIPS-Abkommen orientiert und dessen Hauptziel eine bessere internationale Durchsetzung von Rechten des “geistigen Eigentums” ist.

Die Verhandlungen,an denen unter anderem die USA und die EU teilnahmen, wurden geheim geführt. Das Ergebnis ist aus formellen und aus inhaltlichen Gründen als problematisch einzustufen.

Die Verhandlungen, in die weder die WTO noch die WIPO einbezogen worden sind, erfolgten ohne Konsultation der nationalen Parlamente und des Europaparlaments und wurde hinter verschlossenen Türen geführt. Ein Prozess, der der Schaffung weitreichender Regelungen im Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte dient, die sich anschließend in den teilnehmenden Staaten massiv gesellschaftlich und wirtschaftlich auswirken, ist transparent und demokratisch zu gestalten. Nachdem diese Voraussetzungen nicht im Ansatz erfüllt sind, muss allein dieser Umstand ausreichen, damit das Europaparlament das Abkommen nicht ratifiziert.

Schwerwiegender sind allerdings die inhaltlichen Einwände. Auch wenn im Laufe der Verhandlungen Instrumentarien wie Netzsperren wieder gestrichen worden sind, verfestigt ACTA eine Fehlentwicklung im Urheberrecht, die dringend einer Korrektur bedürfte. Führende deutsche und europäische Rechtswissenschaftler haben das Ergebnis deshalb kritisiert und das Europarlament aufgefordert, ACTA nicht zu ratifizieren.

ACTA steht nicht für den dringend notwendigen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Nutzer andererseits. ACTA stärkt vielmehr erneut in sehr einseitiger Weise die Interessen der Content-Industrie, schadet aber dem Gemeinwohl der teilnehmenden Staaten. Welche Weichenstellung im Urheberrecht aus meiner Sicht geboten wäre, habe ich hier im Blog bereits ausführlich skizziert.

Auch die von Urheberrechtslobbyisten gerne verbreitete These, dass die fortlaufende Verschärfung des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber wirtschaftlich notwendig und sinnvoll sei, erweist sich bei näherer Betrachtung als Trugschluss, sofern man gesamtwirtschaftliche Erwägungen im Blick hat und nicht die Singularinteressen einer einzelnen Branche.

Karl-Nikolaus Peifer, einer der renommiertesten deutschen Urheberrechtler und Mitunterzeichner der “OPINION OF EUROPEAN ACADEMICS ON ANTI-COUNTERFEITING TRADE AGREEMENThat unlängst in einem Interview sehr anschaulich erläutert, warum das (digitale) Urheberrecht am Abgrund steht und welche Maßnahmen erforderlich wären, um die Legitimationskrise des Urheberrechts zu beenden und einen fairen und vor allen Dingen funktionierenden Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebern und Nutzern herbeizuführen.

Die Europaparlamentarier sollten deshalb im Interesse der Menschen die sie gewählt haben und auch im Interesse der volkswirtschaftlichen Belange der Mitgliedsstaaten ACTA die Zustimmung versagen.

 

posted by Stadler at 21:27  

23.1.12

BGH erschwert Haftung des Kunden bei Missbrauch von Kredit- und EC-Karten

Der BGH hat die Möglichkeiten der Bank den Kunden in Fällen eines Missbrauchs einer Kredit- oder EC-Karte in Haftung zu nehmen, weiter eingeschränkt. Die kundenfreundliche Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10), über die ich bereits vor zwei Monaten berichtet hatte, liegt mittlerweile im Volltext vor.

Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht nach der vom BGH angeordneten Zurückverweisung Feststellungen dazu treffen muss, ob für eine Barabhebung an einem Geldautomaten die Originalkarte eingesetzt worden ist. Sollte die Bank dies nachweisen können, muss das Gericht weiter prüfen, ob die den Geldautomaten betreibenden Institute ein Sicherheitssystem einsetzen, das ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Wenn auch das festgestellt werden kann, muss das Gericht ggf. zusätzlich dem Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Anscheinsbeweis, er habe Karte und PIN zusammen verwahrt, und damit gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, im Wege einer Vernehmung als Partei zu erschüttern.

Was für die Bank im konkret Fall allerdings besonders nachteilig ist, ist der Umstand, dass der BGH eine Klausel in den AGB der Bank

“Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR.”

dahingehend auslegt, dass es sich hierbei um eine generelle Begrenzung der Haftung des Kunden handelt, gerade auch für Fälle schuldhafter Pflichtverletzungen. Das Berufungsgericht hatte noch gemeint, die Klausel würde die Verschuldenshaftung nicht betreffen.

Hier wird man in Kürze bei einigen Banken Änderungen der AGB erwarten dürfen.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH, dass die Bank dem Kunden nicht vorwerfen kann, er habe die Karte vor den missbräuchlichen Abhebungen im Rotlichtmilieu eingesetzt. Hierzu heißt es im Urteil:

Die Verwendung einer Kreditkarte zur Zahlung in einem Amüsierbetrieb ist nicht pflichtwidrig, da von der Klägerin in Ziffer 1.1. AGB mit Ausnahme illegaler Geschäfte der Einsatz der Karte uneingeschränkt zugelassen wird. Ein Verschuldensvorwurf kann nicht auf eine erlaubte Kartenverfügung – hier an einem mobilen Kartenterminal – als solche gestützt werden, sondern muss sich im Einzelfall aus konkreten, den Missbrauch begünstigenden Umständen der einzelnen Kartennutzung ergeben.

Die Entscheidung erhöht die Hürden der Bank für eine Inanspruchnahme des Kunden in Fällen der missbräuchlichen Abhebung an Geldautomaten erheblich.

posted by Stadler at 12:25  

22.1.12

Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch von eBay-Auktion

Das Amtsgericht Nürtingen hat entschieden (Urteil vom 16.1.2012, 11 C 1881/11), dass der anderweitige Verkauf einer bei eBay eingestellten Sache nicht zum Abbruch der eBay-Auktion berechtigt. Die Folge ist, dass der Kaufvertrag trotz Abbruch durch den Verkäufer mit dem Höchstbietenden zu Stande kommt. Da der Verkäufer aber nicht mehr liefern kann, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden.

Das Amtsgericht Nürtingen hat als Schaden die Differenz zwischen dem objektiven Wert der Kaufsache – im konkreten Fall waren es Autoreifen – und dem Höchstgebot angesehen. Da das Gebot nur bei einem Euro lag, die Reifen aber 579 Euro Wert waren, wurde der Verkäufer zur Zahlung des Differenzbetrags von EUR 578 verurteilt.

Ein interessantes und letztlich in der rechtlichen Bewertung zutreffendes Urteil. Denn der alte römische Rechtsgrundsatz “Pacta sunt servanda” gilt auch im deutschen Zivilrecht.

posted by Stadler at 22:07  

21.1.12

Meinungsfreiheit auch für Neonazis

Man darf das “BRD-System” als verkommen bezeichnen und im Hinblick auf den NS-Widerstandskämpfer Georg Elser die Ansicht vertreten: „Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“.

Das Amtsgericht Hechingen und das OLG Stuttgart sahen darin eine Verunglimpfung des Staates nach § 90 a I 1 StGB und haben die Verantwortliche eines entsprechenden Flugblatts verurteilt.

Diese Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2011  (Az.: 1 BvR 917/09) wegen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht zeigt einmal mehr schulmäßig auf, wie die Gerichte im Rahmen der sog. Wechselwirkungslehre grundrechtseinschränkende Strafvorschriften ihrerseits wiederum im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen haben.

Das Gericht führt speziell zur Auslegung von Staatsschutzdelikten wie § 90 StGB aus:

Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

Die “Verkommenheit des BRD-Systems” lässt das Gericht allerdings auch deshalb durchgehen, weil diese Aussage nicht die Kernthese des Flugblatts darstellt und die hohe Schwelle einer Gefährdung des Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen nicht überschritten ist.

posted by Stadler at 13:16  
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