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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.1.24

AFD-Verbotsantrag jetzt?

Die Diskussion über ein mögliches AfD-Verbot nimmt aktuell immer wieder Fahrt auf. Der Bundestagsabgeordnete Marco Wanderwitz versucht schon seit geraumer Zeit, aber bislang offenbar erfolglos, im Parlament eine ausreichende Zahl an Mitstreitern für einen Verbotsantrag zu finden. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle sieht in der AfD eine große Gefahr für die Demokratie und geht davon aus, dass die rechtsextreme Partei eine „Systemveränderung“ will.

Sollte die AfD also verboten werden? Warum gibt es nach unserer Verfassung überhaupt die Möglichkeit, Parteien zu verbieten? Ist das nicht schon deshalb undemokratisch und fragwürdig, weil man damit – was im Falle der AfD durchaus eklatant wäre – den Wählerwillen missachtet?

Das Grundgesetz verfolgt im Prinzip den Ansatz, den Feinden der Freiheit keine unbedingte Freiheit zu gewähren. Durch die Etablierung eines Parteiverbots im GG hat der Verfassungsgeber die Lehren aus der Endphase der Weimarer Republik gezogen und wollte strukturelle Voraussetzungen dafür schaffen, dass sich die Katastrophe des Nationalsozialismus nicht wiederholen kann. Die grundsätzliche Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG soll nicht dafür missbraucht werden dürfen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen.

Das Grundgesetz postuliert damit aber auch einen Auftrag an die Politik, an den Bundestag, die Bundesregierung und den Bundesrat, die Verfassung vor ihren Feinden zu schützen, solange dies noch möglich ist. Und das scheint mir in der aktuellen Debatte, die stark von politischem und möglicherweise auch falschem Kalkül geprägt ist, zu wenig wahrgenommen zu werden.

Das Grundgesetz will sich, anders als die Weimarer Verfassung nicht von seinen Feinden beseitigen lassen und sieht aus diesem Grund die Möglichkeit vor, Parteien zu verbieten.

Den rechtlichen Rahmen für ein Parteiverbot bildet Art. 21 Abs. 2 GG, der folgendermaßen lautet:

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet nach Art. 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassung sagt also bereits sehr deutlich, dass Parteien, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt dies auf Antrag nur noch fest. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob dieser Zustand nicht bereits erreicht ist und die AfD nach der Wertung des Grundgesetzes bereits jetzt verfassungswidrig ist.

Das Scheitern von zwei Verbotsanträgen gegen die rechtsextreme NPD wirkt politisch nach. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 18.03.2003 das erste Verbotsverfahren eingestellt und schließlich mit Urteil vom 17.01.2017 einen weiteren Verbotsantrag zurückgewiesen.

Der erste Verbotsantrag scheiterte vor allen Dingen daran, dass die NPD von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden unterwandert war und das BVerfG unter diesen Voraussetzungen kein faires, rechtsstaatliches Verfahren und vor allem kein staatsfernes Verfahren mehr als gewährleistet ansah. Das begründete seinerzeit ein nicht behebbares Verfahrenshindernis.

In dem zweiten Verbotsverfahren, das im Jahre 2017 endete, erachtete das BVerfG die Voraussetzungen an sich für gegeben. Der NPD wurde attestiert, dass sie nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Das Bundesverfassungsgericht war zudem der Ansicht, die Partei ziele auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachte, so das BVerfG ausdrücklich, die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist deshalb mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass die NPD planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hinarbeite. 

Der Verbotsantrag scheiterte letztlich daran, dass das BVerfG die NPD (bereits) für zu unbedeutend erachtete, um diese Ziele zu erreichen. Es fehlt, so das Gericht an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führen kann.

Das BVerfG führte hierzu (Rn. 897) aus:

Eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen politischen Konzepts der Antragsgegnerin mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen. Im parlamentarischen Bereich verfügt die Antragsgegnerin weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen (aa). Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns besteht in absehbarer Zeit für die Antragsgegnerin keine Möglichkeit erfolgreicher Verfolgung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele.

Dieser Ansatz des BVerfG ist äußerst problematisch. Solange eine Partei zu klein ist, wird sie trotz offenkundig und aktiver verfassungswidriger Zielsetzung nie verboten werden können. Wenn eine Partei dann eine gewisse Größe erreicht hat – wie die AfD – wird es politisch immer schwieriger, überhaupt noch einen Verbotsantrag zustande zu bringen.

Aus den Gründen, aus denen ein NPD-Verbot gescheitert ist, würde aber ein Verbotsverfahren gegen die AfD mit großer Sicherheit nicht scheitern. Denn die Wahlerfolge und aktuellen Umfragen deuten darauf hin, dass die AfD in den neuen Bundesländern sogar zu einer eigenen Mehrheit kommen und damit sogar den Ministerpräsidenten stellen könnte und im übrigen, auch auf Bundesebene – zumindest rechnerisch – die Option von Koalitionsbeteiligungen besteht.

Sofern die Politik und die Verfassungsschutzbehörden beim Thema V-Leute ihre Hausaufgaben gemacht haben, sollte ein Verbotsverfahren gegen die AfD nicht erneut an den Gründen scheitern, die für den Misserfolg der beiden NPD-Verbotsverfahren maßgeblich waren.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss noch nicht, dass ein Verbotsantrag gegen die AfD deshalb zwingend Erfolg verspricht.

Hierfür müssten die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das erscheint auf den ersten Blick bei der AfD schwieriger als bei der NPD, weil die AfD versucht, sich weniger radikal und extrem zu geben, als die NPD. Andererseits ist die zunehmende Radikalisierung der AfD offen erkennbar. Der einstige „Flügel“ um Björn Höcke ist zwar offiziell aufgelöst, bildet inhaltlich aber längst die Hauptströmung der Partei und hat sich intern durchgesetzt.

Für die Frage, wann eine Partei die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 GG erfüllt, muss man sich zunächst damit beschäftigen, was das BVerfG überhaupt unter dem Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung versteht. Das Bundesverfassungsgericht meint damit nicht das gesamte Grundgesetz, sondern vielmehr nur zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. 

Das ist in erster Linie die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.

Außerdem betrachtet das Gericht das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip als elementar.

Die Menschenwürde als zentraler und elementarer Wert unserer Verfassung, weist auch den Weg zur verfassungsrechtlichen Bewertung der AfD.

Lediglich exemplarisch sollen hier einige Zitate von Björn Höcke (zitiert nach dem Volksverpetzer), dem Thüringischen Landesvorsitzenden der AfD, der mittlerweile auch die Linie und Stoßrichtung der Bundespartei bestimmt, wiedergegeben werden, um zu verdeutlichen, dass die AfD der NPD in Sachen Extremismus nicht nachsteht.

„Neben dem Schutz unserer nationalen und europäischen Außengrenzen wird ein groß angelegtes Remigrationsprojekt notwendig sein.“

Ziel dieser „Remigration“ sei es, nach „der erhofften Wendephase“ „kulturfremde“ Menschen (Afrikaner und Asiaten) zu deportieren. „Vor allem eine neue politische Führung wird dann schwere moralische Spannungen auszuhalten haben: Sie ist den Interessen der autochthonen Bevölkerung verpflichtet und muss aller Voraussicht nach Maßnahmen ergreifen, die ihrem eigentlichen moralischen Empfinden zuwiderlaufen.“ Man werde, „so fürchte ich, nicht um eine Politik der ‚wohltemperierten Grausamkeit‘ herumkommen.“ 

„Auch wenn wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind, sich der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung zu widersetzen.“

„Wenn einmal die Wendezeit gekommen ist, dann machen wir Deutschen keine halben Sachen, dann werden die Schutthalden der Moderne beseitigt.“

„Dass nicht nur Merkel weg muss, sondern dass das Merkel-System weg muss […] und dieses Merkel-System sind sämtliche Kartellparteien, die es nicht gut mit diesem Land meinen.“

Björn Höcke ist nur einer von mehreren Spitzenpolitikern der AfD, an dessen Aussagen sich die Zielsetzung und Ausrichtung der Partei deutlich festmachen lässt.

Die AfD möchte das Parteiensystem abschaffen und damit die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilnahme aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und letztlich damit die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Die Aussagen Höckes sind also erkennbar darauf gerichtet, das Demokratieprinzip des GG zu beseitigen.

Noch erschreckender sind seine Aussagen allerdings, wenn man das alles überragende Prinzip und Grundrecht der Menschenwürde zum Maßstab nimmt. Zur NPD hatte das BVerfG die Einschätzung gewonnen, dass sie eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“ hinarbeitet. Damit wird die Menschenwürde all derjenigen missachtet, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören.

Diese Kriterien passen sogar 1:1 auf die AfD. Die Aussagen eines Höcke lassen hier nichts an Klarheit vermissen. Höcke möchte ebenso wie die NPD eine ethnische deutsche Volksgemeinschaft herstellen und die „Entwicklung „der fortschreitenden Afrikanisierung, Orientalisierung und Islamisierung“ beenden.

Der menschenverachtende Ansatz der AfD wird hierdurch überdeutlich zum Ausdruck gebracht.

Es lässt sich also konstatieren, dass die AfD sich gegen das tragende Grundrecht der Menschenwürde richtet und auch das Demokratieprinzip des Grundgesetzes bekämpft.

Ob die Stellung eines Verbotsantrags politisch klug ist, kann man sicherlich diskutieren. Denn das Verfahren wird Jahre dauern und die AfD wird diese Phase nutzen, um sich noch stärker als Opfer eines Systems der „Altparteien“ zu inszenieren, die nur einen unliebsamen Kontrahenten loswerden wollen. Der Ansatz, man müsste die AfD ausschließlich politisch bekämpfen, hat daher sicherlich seine Berechtigung.

Andererseits stellt sich die Frage, ob uns die Verfassung nicht sogar den Auftrag erteilt, ihre Feinde mit denjenigen juristischen Mitteln zu bekämpfen, die sie selbst bereitstellt.

Wir sollten uns an dieser Stelle auch an die Aussage von Erich Kästner erinnern:

Die Ereignisse von 1933 bis 1945 hätten spätestens 1928 bekämpft werden müssen. Später war es zu spät. Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf Landesverrat genannt wird. Man darf nicht warten, bis aus dem Schneeball eine Lawine geworden ist. Man muss den rollenden Schneeball zertreten. Die Lawine hält keiner mehr auf. Sie ruht erst, wenn sie alles unter sich begraben hat.

Der rollende Schneeball muss jetzt zertreten werden.

posted by Thomas Stadler at 19:53  

Ein Kommentar

  1. Liegt da nicht ein Systemfehler im Art 21 und § 43 BVerfGG vor?
    Hat eine Partei die Mehrheit kann kein Antrag mehr auf ein Verbot gestellt werden.
    Müsste der Gesetzesrahmen nicht so gesteckt werden, dass das Bundesverfassungsgericht oder eine andere amtliche Stelle ein solches Verfahren von Amts wegen einleitet, wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben?

    Comment by Matthias — 6.01, 2024 @ 15:23

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