Das bayerische Modell: Präventivhaft für Klima-Aktivisten
In den letzten Tagen hat die Meldung für Aufsehen gesorgt, dass in Bayern zwölf Klima-Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ im Anschluss an zwei Fahrbahn-Blockaden für 30 Tage in Gewahrsam genommen worden sind.
Die Aktivisten hatten nach Aussagen der Polizei weitere Blockaden angekündigt. Deshalb wurde nach Angaben der Polizei für 15 Aktivisten beim Amtsgericht München polizeilicher Gewahrsam bis zum 2. Dezember beantragt. Das Gericht bestätigte die Ingewahrsamnahme von zwölf Personen.
Rechtliche Grundlage dieser Maßnahme ist Art. 17 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) der u.a. folgendes regelt:
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn (…)
das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
a) die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder Transparente oder sonstige Gegenstände mit einer solchen Aufforderung mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
b) bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte, oder
c) die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist;
Die Polizei muss nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen (Art. 18 PAG), die Maßnahme ist zeitlich auf maximal einen Monat begrenzt und kann höchstens auf insgesamt zwei Monate verlängert werden (Art. 20 PAG).
Die gesetzliche Regelung ist politisch umstritten und verfassungsrechtlich bedenklich. Denn eine präventive Freiheitsentziehung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der allenfalls ultima ratio sein kann und bei dem sich auch die Frage stellt, ob er – wie es die bayerische Regelung vorsieht – schon angeordnet werden kann, wenn die Begehung einer beliebigen Straftat droht oder ob man die Regelung nicht vielmehr auf die Begehung schwerster Straftaten, die dann in einem Katalog abschließend aufgezählt werden könnten, beschränken müsste. Es erscheint durchaus zweifelhaft, dass beispielsweise bereits die Gefahr einer Nötigung es rechtfertigen soll, den Störer für einen Monat in Gewahrsam zu nehmen.
Ob die Regelung des PAG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird in absehbarer Zeit das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Der Amtsrichter, der über den Polizeigewahrsam zu entscheiden hatte, kann sich allerdings nicht darauf stützen, dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Er ist vielmehr an das Gesetz gebunden.
Was er aber kann und muss, ist, zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 17 PAG vorliegen, wobei er hierbei auch die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen hat. Im konkreten Fall findet nicht nur eine empfindliche Freiheitsentziehung statt, sondern die Aktivisten werden für die Dauer von 30 Tagen auch daran gehindert, sich zu versammeln. Es ist also hier auch – und das ist in anderen Fällen des Art. 17 PAG nicht zwingend der Fall – das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen.
Das Wegsperren von politischen Aktivisten, mit dem Ziel, sie an weiteren Demonstrationen zu hindern, ist etwas, was man vor allem aus Diktaturen und Unrechtsstaaten kennt. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat und damit auch der Richter, der die Einhaltung des Rechts zu gewährleisten hat, muss sich dessen bewusst sein und daher auch die Frage stellen, ob eine Präventivhaft für Klimaaktivisten unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte überhaupt verhältnismäßig sein kann.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sitzblockaden strafbar sind oder aber vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sind, beschäftigt die deutschen Gerichte seit Jahrzehnten. Eine klare und für alle Fälle einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht.
Man kann jedenfalls im Grundsatz nach der Rechtsprechung des BVerfG davon ausgehen, dass Sitzblockaden, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich von Art. 8 GG fallen.
Ob eine Sitzblockade strafbar ist oder nicht, hängt von zahlreichen Aspekten ab. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt:
Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>). 3
Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt.
Ob eine Sitzblockade strafbar ist, lässt sich also erst nach einer anspruchsvollen Prüfung des Einzelfalls beurteilen.
Auch vor diesem Hintergrund wirft die Entscheidung des Amtsgerichts München Fragen auf. Denn ein Präventivgewahrsam setzt die Feststellung voraus, dass bereits Straftaten begangen wurden und die Begehung weiterer Straftaten unmittelbar bevorsteht. Beides lässt sich hier möglicherweise nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejahen.
Selbst dann, wenn man die Vorschriften des PAG für verfassungskonform hält, stellt sich die Frage, ob Art. 17 PAG das richtige Instrumentarium ist, um gegen Klimaaktivisten, die Straßen blockieren vorzugehen.
An der Rechtmäßigkeit dieses Münchener Präventivgewahrsams bestehen erhebliche Zweifel. Denn der Staat greift im konkreten Fall in schwerwiegender Art und Weise in zwei Grundrechte ein. Gerechtfertigt wird dies mit der Behauptung, es müsse die Begehung von Straftaten, die allerdings nicht dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen sind, sondern eine Strafandrohung im unteren Bereich enthalten, verhindert werden. Hinzu kommt, dass auch gar nicht ausreichend geklärt ist, ob die Klimaaktivisten sich im konkreten Fall überhaupt strafbar gemacht haben und tatsächlich die Begehung weiterer Straftaten droht.
Da mir der ein oder andere Leser unterstellen wird, dass meine Einschätzung von Sympathie für die „Letzte Generation“ geprägt sein könnte, hier nur der Hinweis, dass ich die Aktionen dieser Gruppe äußerst kritisch sehe und keineswegs für unterstützenswert halte.
Aber ein Rechtsstaat darf und kann keine Demonstranten wegsperren. Sonst stellt er sich selbst in Frage.
TL;DR und so.
mir ist in diesem Fall die juristische, menschenrechtliche betrachtung auch wirklich vollkommen(!) egal. ich hab die einordnung nicht gelesen. sie interessiert mich nicht. diese kasperköppe gehören lebenslang in knast. lebenslang. ohne verhandlung. die gehören einfach weggesperrt. und ich kann euch auch sagen warum: weil sie hass sähen. nicht anderes. deren einziges lebensziel ist es hass zu säen. sowas kann ich nicht gebrauchen. sowas kann niemand gebrauchen. wir haben andere probleme. z.b. haben wir, als spezies, grad ein klimatisches existenzproblem zu lösen. die hütte brennt, im wahrsten sinne des wortes. diese arschlöcher machen alles noch schlimmer. die kann keiner gebrauchen. die müssen weg.
Comment by dörte — 11.11, 2022 @ 21:20
Sehr geehrter Herr Stadler,
zwei Fragen, wenn Sie erlauben:
1. Der Richter ist an das Gesetz gebunden, richtig. Aber kann der Richter nicht bei Entscheidungserheblichkeit und bei Bedenken ggü. der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dem Verfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen? Ich meine, Art. 100 GG regelte dies.
2. Das BVerfG hat höchstrichterlich entschieden, dass bei Sitzblockaden Gewalt ausgeübt wird, wenn sich Staus bilden. 1 BvR 388/05, Beschluss vom 7. März 2011 klärt diese Fragen. Kennen Sie diese Rechtsprechung nicht? Wie kommen Sie darauf, dass es sich nicht um Nötigung handelt bei Staubildung?
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/03/rk20110307_1bvr038805.html
Comment by fernetpunker — 13.11, 2022 @ 04:46
1. Natürlich gibt es die Möglichkeit der Richtervorlage, das AG München hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.
2. Diese Entscheidung des BVerfG kenne ich nicht nur, sie ist in meinem Blogbeitrag sogar zitiert und verlinkt. Das BVerfG hat die strafgerichtliche Entscheidung, durch die der Sitzblockierer wegen Nötigung verurteilt wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Auch wenn man die Sitzblockade als Gewalt im Sinne von § 240 StGB bewertet, kann die Sitzblockade vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sein, was die Strafbarkeit ausschließt. Genau das habe ich in meinem Text erläutert.
Comment by Stadler — 13.11, 2022 @ 16:29
Warum bleibt ein so enthemmter hassprühender Kommentar hier veröffentlicht?
Ich verstehe es wirklich nicht.
Comment by mikegh — 19.11, 2022 @ 22:12
Ihre Kritik teile ich: In diesem Ausmaß kennt man so etwas gemeinhin nur von Autokratien/Diktaturen.
Lese ich das richtig: § 17 PAG erlaubt auch den Gewahrsam bei „Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“, es muss also nicht einmal um eine Straftat gehen?
Comment by Björn E. Kevalonen — 20.11, 2022 @ 09:42
Vielen Dank für diesen wertvollen Beitrag.
„Aber ein Rechtsstaat darf und kann keine Demonstranten wegsperren. Sonst stellt er sich selbst in Frage.“
Dieser Satz bringt alles auf den Punkt.
Beste Grüße
Julia Wilder
Comment by Anonymous — 21.11, 2022 @ 11:23
Vielen Dank für diesen wertvollen Beitrag.
„Aber ein Rechtsstaat darf und kann keine Demonstranten wegsperren. Sonst stellt er sich selbst in Frage.“
Dieser Satz bringt alles auf den Punkt.
Beste Grüße
Julia Wilder
Comment by Julia — 21.11, 2022 @ 11:23
Was ich mich frage:
Die Autofahrer, die blockiert sind, können ja meist in keine Richtung wegfahren. Ihr Auto zurücklassen können sie legal vermutlich auch nicht. De facto sind sie als in ihr Auto bzw. dessen unmittelbare Umgebung eingesperrt.
Es geht also, finde ich, nicht nur um eine kleine Beeinträchtigung der Form „kann halt hier nicht langfahren“, sondern eher um eine Freiheitsberaubung „muß genau hier bleiben“.
Wie kann denn da die Abwägung so ausfallen, daß das Demonstrationsrecht überwiegt?
Comment by Nicolas — 26.11, 2022 @ 10:14
Was ist mit dir los?
Comment by Alex — 10.12, 2022 @ 18:35
Na, das wäre endlich mal eine positive Nachricht aus Bayern. Mich würde ja noch interessieren, ob ich diese Klima-Aktivisten nicht wegen Nötigung zivilrechtlich belangen kann. Wenn es dazu genug Klagen geben würde, wäre eine Gefängnisstrafe hoffentlich unumgänglich.
Comment by Jura — 18.12, 2022 @ 09:20
LG Berlin: Klimablockade strafbare Nötigung: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-klimaschutz-letzte-generation-berufung-kleber-klimawandel-noetigung-geldstrafe/
Comment by fernetpunker — 21.01, 2023 @ 14:11
Es hagelt erste Haftstrafen wegen Nötigung: https://www.merkur.de/deutschland/haft-monatelang-rekordstrafe-klima-kleber-aktivisten-letzte-generation-gefaengnis-strafe-92217695.html
Comment by fernetpunker — 21.04, 2023 @ 06:48
Jetzt wird die „Letzte Generation“ sogar für eine kriminelle Vereinigung gehalten. Aber die versammeln sich doch nur friedlich und ohne Waffen, Art. 8 Abs. 1 GG.
Comment by fernetpunker — 21.05, 2023 @ 17:32
Eine Demo ist eine Demo und eine Nötigung ist eine Nötigung. Man kann doch das eine nicht dem Anderen rechtfertigen, oder?
Comment by Julian — 23.08, 2023 @ 10:35
Wenn Frauen und Kinder bedroht werden… Kann dann auch Präventivhaft durchgeführt werden? Bisher kenne ich nur die Aussage der ermittelnden Behörden, dass ja noch nichts passiert sei…
Ich hoffe auf Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.
Comment by Kirsten — 30.08, 2023 @ 10:47
So ein Rodden!
Comment by gez. eine kæsige Brühe ppa. — 1.09, 2023 @ 17:10
Da wurden sie von Janine Wissler bepoäugelt.
Comment by Pedé S. — 2.09, 2023 @ 14:36
Die Deutschen sind ein Volk von Brotfressern.
Comment by Volker Bæcker — 4.09, 2023 @ 11:40
Wussten Sie bereits, dass er von Janine Wissler mit impertinentem Gesicht bepoäugelt worden ist?
Comment by Delrinii Rapfgurcke — 18.09, 2023 @ 13:46
Die Überwachungskraft des ruhenden Verkehrs monierte die unsachgemäße Verausgabung der budgetierten Projektmittel seitens der freiheitlichen Fachfrau für frugale Fälschungen.
So ein Rodden !!!
Comment by Sambal Olek jr. — 3.10, 2023 @ 08:34
Laotse und der Banden-King
Bandaranaike Cha cha cha
So ein Rodden !!!
Comment by Bu Li Mi - nur der Mann im Mond fährt Ski! — 5.10, 2023 @ 08:28