Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.1.09

BGH: Whistling for a train

Die Entscheidung „Whistling for a train“ des Bundesgerichtshofs zur Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, stellt dar, unter welchen Voraussetzungen eine frühere Vereinbarung der Parteien als Maßstab der Schadensbezifferung herangezogen werden kann. Der Leitsatz des Gerichts den ich etwas ergänzt habe, lautet:

Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.

Ist die frühere Vereinbarung allerdings zu Konditionen geschlossen worden, die als objektiv unangemessen zu bewerten sind, so kann im Wege der Lizenzanalogie der höhere objektive Wert der Vergütung als Schaden geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06

posted by Stadler at 13:29  

12.1.09

Kopierschutz am Ende

Dass iTunes künftig auf Kopierschutz verzichtet, konnte man in den letzten Tagen an jeder Ecke des Web lesen.

Die Süddeutsche hat das Thema aufgegriffen und einen kulturpessimistischen Begleittext veröffentlicht, der Apple als falschen Revolutionär geißelt und das Aufkommen eines kulturellen Prekariats beschwört.

Der Artikel von Andrian Kreye „Falsche Revolutionäre“ klingt, als hätte Dieter Gorny ihn in Auftrag gegeben und verdeutlicht einmal mehr, wie ideologisch aufgeladen die Debatte ist.

Der Versuch, das Kopieren von Musikdateien durch einen technischen Kopierschutz zu verhindern, ist wirkungslos und verärgert nur diejenigen, die für Musik bei iTunes ja bezahlt haben.

Diese banale Erkenntnis hat sich mittlerweile sogar bei der Musikindustrie durchgesetzt, scheint aber bei manchen Journalisten immer noch nicht angekommen zu sein.

Stattdessen faselt Kreye etwas über Adorno, Rock’n’Roll und Gruppensex. Das ist peinlich und der SZ unwürdig.

posted by Stadler at 11:26  

9.1.09

Internetsperre für Filesharer?

Die Franzosen machen es gerade vor und viele fürchten, dass Deutschland es nachmachen wird. „Olivennes-Modell“ oder „Three Strikes And You’re Out“ lauten die Schlagworte.

Wer drei mal beim urheberrechtswidrigen Filesharing erwischt wird, soll mit einer Internetsperre belegt werden.

Frankreich hat das gesetzlich geregelt und eine eigene Behörde geschaffen, die die Nutzer verwarnen und die Sperre dann verhängen soll. Wie sich die Franzosen das genau vorstellen, erläutert ein Bericht auf heute.de. Allerdings muss das Gesetz dort noch die Nationalversammlung passieren.

Diese nette Idee stammt natürlich von den Urheberrechtslobbyisten und wurde in Frankreich von einer Kommission unter Denis Olivennes, dem Chef der Handelskette FNAC, ausgearbeitet.

Zu Bestrebungen dieser Art muss man zunächst konstatieren, dass sie einen ganz massiven Eingriff in das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (Art. 5 Abs. 1 GG) darstellen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist keine kleine Münze in einem Staat, der sich Freiheit und Demokratie auf die Fahnen geschrieben hat. Ob ein derartiger Eingriff überhaupt durch die Interessen der Rechteinhaber gerechtfertigt sein kann, wird man mit Fug und Recht bezweifeln dürfen. In jedem Fall müsste diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden, ggf. als eine Art Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung.

Nach einem Bericht von netzpolitik.org soll im BMJ am 27.01.09 ein „Spitzengespräch“ über die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie im digitalen Umfeld stattfinden, in dem auch über dieses Modell gesprochen werden soll, wobei in Deutschland angeblich zunächst eine „freiwillige“ Lösung in Kooperation mit den Providern angestrebt wird.

Derartige Privatlösungen kann der Staat allein schon deshalb nicht fördern oder dulden, weil dies mit seiner Schutzpflicht für die Grundrechte der Bürger kollidiert. Andererseits würde ein solches Vorhaben irgendwie schon ins Bild einer Politik passen, die in den letzten Jahren stets einseitig die Forderungen der Rechteinhaber bedient hat.

Darüber, wie effektiv solche Vorhaben umgesetzt werden können, möchte ich erst gar nicht nachdenken.

Wenn die Musikindustrie die innovativen Ideen doch endlich in ihrem Kerngeschäft entwickeln würde…

posted by Stadler at 16:03  

9.1.09

So kann man die Verfahrenskosten auch in die Höhe treiben

An manchen Tagen reibt man sich einfach verwundert die Augen.

Der Gegner wurde per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung verdonnert. Auf mein anschließendes Abschlussschreiben hin weigert der anwaltlich vertretene Gegner sich allerdings die Verfügung als endgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen.

Daraufhin erhebe ich also Hauptsacheklage und was passiert? Die Gegenseite erwidert nicht auf die Klage, sondern erkennt an. Mich würde jetzt nur interessieren, wie der gegnerische Kollege das seinem Mandanten erklärt hat.

posted by Stadler at 12:34  

9.1.09

Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen

Seit dem 01.09.2008 können auch Dritte, insbesondere Internet-Service-Provider, unter bestimmten Voraussetzungen bei Urheberrechtsverletzungen auf Auskunft in Anspruch genommen werden.

Nach § 101 Abs. 2 UrhG richtet sich der Auskunftsanspruch auch gegen solche Personen, die die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt und der Verletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat.

Unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelung ergingen eine ganze Reihe von Entscheidungen, in denen verschiedene Gerichte (OLG Köln, LG Köln, LG Frankfurt/Main) ein gewerbliches Ausmaß beim sog. Filesharing bereits bei einer einzigen Datei oder zumindest einem einzigen Musikalbum bejaht hatten womit faktisch in allen Filesahring-Fällen eine Auskunftspflicht begründet wird.

Dem sind das OLG Oldenburg, OLG Zweibrücken, LG Frankenthal mit unterschiedlichen Ansätzen entgegengetreten. Übereinstimmend sind diese Gerichte zumindest der Ansicht, dass das Angebot eines einzigen Musiktitels in einer Tauschbörse noch kein gewerbliches Ausmaß begründet. Das LG Frankenthal meint gar, dass ein solche Ausmaß erst bei 3000 Musikstücken oder 200 Filmen erreicht sei.

Diejenigen Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Musiktitel bejahen, verkennen die verfassungsrechtliche Dimension von § 101 UrhG. Es geht dabei nämlich immer um die Auskunft über Verkehrsdaten und damit einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG. Ein solcher Auskunftsanspruch kann daher überhaupt nur bestehen, wenn es um Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht geht. Dem hat man beispielsweise bei der TK-Überwachung nach § 100a StPO durch Schaffung eines Katalogs schwerer Straftaten Rechnung getragen, in dem Straftaten nach dem UrhG überhaupt nicht aufgeführt sind.

Soweit man einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen überhaupt als verhältnismäßig einstufen will, so muss es sich zumindest um besonders schwerwiegende und nachhaltige Fälle handeln. Gerade die Rechtsprechung des OLG Köln wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Aber auch die Auslegung des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes gebietet eine andere Wertung. Der Rechtsbegriff des Gewerbes und der gewerblichen Betätigung ist im deutschen Recht altbekannt und dahingehend zu definieren, dass es sich um eine fortgesetzte, auf Gewinnerzielung bzw. Erschließung einer fortlaufenden Einnahmequelle ausgerichtete Tätigkeit handeln muss. Der Austausch von Musik und Filmen über Filesharingsysteme ist heutzutage gerade unter Jugendlichen gang und gäbe und kann nicht ohne weiteres als Ausdruck einer Betätigung von gewerblichem Ausmaß angesehen werden.

Aber auch die Voraussetzung einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist in solchen Fällen fraglich. Das OLG Köln lässt es genügen, dass die Rechtsverletzung (objektiv) offensichtlich ist und meint sie müsse nicht offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden sein. Gerade diese Annahme erscheint zweifelhaft. Offensichtlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertige Belastung eines Dritten ausgeschlossen ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 101, Rn. 17; Spindler/Dorschel, CR 2006, 341, 343). Gerade das ist aber in Bezug auf den Anschlussinhaber nicht gegeben. Es ist nicht zwingend und noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist. Es gibt vielmehr z.B. häufig Fälle, in denen Kinder über den Internetzugang der Eltern Filesharingsysteme benutzen. Die Ansicht des OLG Köln beinhaltet also immer die Gefahr, dass Auskunft über die Daten eines Dritten erteilt wird, der weder Verletzer noch nach richtiger Ansicht Störer ist. Damit findet eine im Ergebnis ungerechtfertigte Belastung eines Dritten statt.

Die Rechtsprechung zu § 101 UrhG wird sich im Ergebnis daran orientieren müssen, dass auch in den Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch gegen einen Provider die Ausnahme und nicht den Regelfall darstellt.

posted by Stadler at 10:42  

9.1.09

Die wichtigsten Änderungen des UWG im Überblick

In einem Aufsatz für JurPC stellt Wolfgang Kuntz die wichtigsten Änderungen durch die am 30.12.08 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
JurPC Web-Dok. 8/2009

posted by Stadler at 10:27  

8.1.09

Internetdienstleistungen von Bibliotheken – Haftung und Vorratsdatenspeicherung

Haften Bibliotheken, wenn sie ihren Nutzern Internetzugang ermöglichen? Und wie sieht es in diesen Fällen mit der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus?
Eine Stellungnahme der DBV-Rechtskommission

posted by Stadler at 18:02  

8.1.09

12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der von den Ländern geschlossene 12. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der am 01.06.09 in Kraft treten soll, ist nunmehr online verfügbar.

Im Vorfeld war vor allem über den Umfang der Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Sender heftig diskutiert worden. Dieser Punkt ist jetzt in § 11d (Telemedien) geregelt. Die Onlineangebote der Sender müssen weitgehend Sendungsbezug aufweisen. Außerdem wurde eine zeitliche Befristung eingeführt, die aber nicht für Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten gilt.

posted by Stadler at 17:20  

8.1.09

Symbolischer Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung?

Habe gerade wieder mal eine dieser Abmahnungen wegen angeblicher „Verbreitung urheberrechtlich geschützter pronografischer Werke“, wie es der gegnerische Kollege formuliert, mittels BitTorrent auf dem Tisch. Den Namen des Filmchens möchte ich aus Gründen des Jugendschutzes lieber nicht nennen.;-)

Zunächst drängt sich da natürlich die Frage auf, ob das pornografische Werk jetzt schon eine eigene Werkgattung ist. In § 2 UrhG findet sich leider weiterhin nichts.

Das Schreiben des Kollegen erfrischt dann noch damit, dass neben der Unterlassungserklärung angeboten wird, zur außergerichtlichen Streitbeilegung Schadensersatz in der symbolischen Höhe von EUR 395,- zu zahlen. Diese Sysmbolik hat sich mir irgendwie nicht erschlossen. Ist das jetzt die vierte Form der Schadensberechnung? Mein wirklich brandneuer Urheberrechtskommentar von Wandtke/Bullinger schweigt sich hierzu aber aus.

Ach ja, der Kollege hat Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Meiningen erstattet. Die machen diesen Unfug offenbar selbst bei nur einem einzigen Filmchen weiterhin mit.

Schließlich bietet der Kollege großzügig an, auch seine Anwaltskosten auf EUR 100,- zu reduzieren, wenn zusätzlich die EUR 395,- bezahlt werden. Wenn das kein Fall des neuen § 97a Abs. 2 UrhG ist, dann gibt es vermutlich eh keine.

Na ja, der Pornoindustrie geht es schlecht, wie man lesen kann. Vielleicht spannt Herr Steinbrück für diesen geschundenen Industriezweig ja auch einen Rettungsschirm auf.

posted by Stadler at 11:43  

7.1.09

LG Potsdam: Ungenehmigte Fotos von fremden Gebäuden und Haftung einer Bildagentur

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 1 O 175/08) zu der Frage Stellung genommen, ob das vom Gebäudeeigentümer nicht gestattete Fotografieren von Gebäuden und die anschließende gewerbliche Verwertung der Fotos untersagt werden kann und ob ein Bildportal, das solche Fotos im Internet zum kostenpflichtigen Download anbietet, zur Unterlassung verpflichtet ist.

Etwas umständlich erörtert das Landgericht anhand von § 7 TMG zunächst die Frage, ob es sich aus Sicht des Portalbetreibers um eigene oder fremde Inhalte handelt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, es würde sich um zueigen gemachte Fremdinhalte handeln, die wie eigene Inhalte zu betrachten sind. Diese Ausführungen des Gerichts sind schlicht überflüssig. Nach dem Tatbestand ist es so, dass das Bildportal diese Fotos seinen Kunden zum kostenpflichtigen Donwload anbietet und diese Bilder mithin online vertreibt. Sollten die Fotos also Rechte Dritter verletzen, so stellt der Vertrieb derartiger Bilder eine eigenständige Verletzungshandlung dar.

Interessant ist allerdings die weitere Frage, ob der Eigentümer eines Gebäudes tatsächlich die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann. Das Landgericht unterscheidet wegen § 59 UrhG und der Rechtsprechung des BGH (Friesenhaus) danach, ob die Fotografien von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt sind, meint allerdings, dass zusätzlich das Grundstück des Eigentümers nicht betreten werden darf.

Im konkreten Fall waren die Fotos nämlich offenbar von einer allgemein zugänglichen Parkanlage aus erfolgt, die allerdings zum Grundstück des Eigentümers gehörte.

Ob diese Lesart des Landgerichts Potsdam der Rechtsprechung des BGH und dem Sinn und Zweck des § 59 UrhG entspricht, muss man bezweifeln. Die Frage, ob Wege oder Plätze öffentlich zugänglich sind, bestimmt sich nämlich einzig und allein danach, ob diese für jedermann zugänglich und entsprechend gewidmet sind.

Wenn also von öffentlich zugänglichen Parkanlagen aus urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden, dann muss die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG greifen und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des öffentlichen Platzes ist, zumal der Fotograf ansonsten auch noch die Eigentumsverhältnisse an dem öffentlich zugänglichen Bereich zu prüfen hätte.

posted by Stadler at 15:48  
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