Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.1.09

BGH: Whistling for a train

Die Entscheidung „Whistling for a train“ des Bundesgerichtshofs zur Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, stellt dar, unter welchen Voraussetzungen eine frühere Vereinbarung der Parteien als Maßstab der Schadensbezifferung herangezogen werden kann. Der Leitsatz des Gerichts den ich etwas ergänzt habe, lautet:

Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.

Ist die frühere Vereinbarung allerdings zu Konditionen geschlossen worden, die als objektiv unangemessen zu bewerten sind, so kann im Wege der Lizenzanalogie der höhere objektive Wert der Vergütung als Schaden geltend gemacht werden.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06

posted by Stadler at 13:29  

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