Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.3.09

MdB Beck: Zweifel am Instrument der Internetsperre angebracht

Der Bundestagsabgeordnete Volker Beck (Grüne) schildert in seimem Blog, wie er Familienministerin von der Leyen im Bundestag danach gefragt hat, welche Länder an vorderster Stelle liegen, was das Einstellen von Kinderpornografie ins Internet angeht, und welche Initiativen die Bundesregierung dagegen ergriffen hat. Frau von der Leyen konnte die Frage nicht beantworten. Weiß sie wirklich nicht, dass ein ganz erheblicher Teil der Websites, die in Skandinavien geblockt werden, in der EU und den USA gehostet werden?

Vielleicht muss man im Fall von Ursula von der Leyen gar keine böse Absicht unterstellen. Es genügt vermutlich, von Inkompetenz auszugehen. Was die Sache freilich nicht besser macht, weil man von politischen Entscheidungsträgern erwarten darf, dass sie sich mit den Fakten vertraut machen.

posted by Stadler at 11:31  

5.3.09

Kinderpornografie im Web kann effektiv bekämpft werden

Die Kinderschutzorganisation Care Child hat in einem Test versucht, 20 Websites, die die dänische Sperrliste als kinderpornografisch einstuft, an der Quelle aus dem Netz zu bekommen und das mit verblüffendem Ergebnis.

Care Child hat dabei das normale Abuse-Verfahren gewählt und die ausländischen Provider angeschrieben, bei denen diese Inhalte gehostet werden. Die Provider reagierten überwiegend schnell, innerhalb kürzester Zeit waren 16 der 20 Domains nicht mehr ereichbar, berichtet Care Child.

Wenn man zudem berücksichtigt, dass ein ganz erheblicher Teil der Server, auf denen sich nach verschiedenen Sperrlisten kinderpornografisches Material befindet, in der EU und den USA stehen, verstärkt sich der gewonnene Eindruck. Die Behörden könnten die Kinderpornografie im Netz effektiv bekämpfen, tun es aber nicht.

Solange deutsche Staatsanwälte Blogger verfolgen, die Links auf ausländische Sperrlisten setzen und Frau von der Leyen sich mit einheimischen Zugangsprovidern über sinnlose Netzsperren streitet, können sich die Täter wohl wirklich einigermaßen sicher fühlen.

Die Erkenntnisse von Care Child sind aber auch für die juristische Diskussion von Bedeutung. Denn in grundrechtsintensiven Bereichen wie Netzsperren, ist der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zentrale Bedeutung beizumessen. Ein Grundrechtseingriff muss erforderlich sein, d.h., es dürfen keine weniger einschneidende und gleich wirksame Alternativen zur Verfügung stehen. Der Versuch von Care Child zeigt nun aber, dass weniger einschneidende Maßnahmen existieren, die sogar deutlich effektiver sind. Und damit erweisen sich die von Frau von der Leyen propagierten Netzsperren definitiv als unverhältnismäßig.

Der Versuch von Care Child zeigt, dass die deutsche Politik und die Sicherheitsbehörden handeln könnten, es aber nicht tun. Frau von der Leyen versucht eine Straße zu sperren, während die Navis der Täter die Ausweichroute bereits vorgeben. Vielleicht sollte die Ministerin sich endlich mit den Fakten befassen und solche Maßnahmen fordern und veranlassen, die tatsächlich dem Schutz der Kinder dienen.

posted by Stadler at 08:15  

4.3.09

Von der Leyens Sperrvorhaben wohl vorerst gescheitert

Was ich bereits letzte Woche vermutet habe, schreibt jetzt auch Focus-Online. Von der Leyens Traum von der Internetsperrung ist wohl vorerst gescheitert, die Arbeitsgruppe im Familineministerium wurde aufgelöst.

Die Provider waren offenbar nicht bereit, einen offensichtlich rechtswidrigen Vertrag zu schließen, sondern bestanden in einem von ihnen abgeänderten Entwurf darauf, nur im Rahmen bestehender Gesetze „sperren“ zu wollen.

Mal sehen, ob das Thema nach der Bundestagswahl wieder aufs Tapet kommt.

posted by Stadler at 12:46  

2.3.09

Interview mit Hoeren zum geplanten Sperrvertrag

Die aktuelle c’t bringt ein Interview mit Thomas Hoeren zu dem Vertrag zwischen BKA und Provider zur Sperrung kinderpornografischer Inhalte.

Die Antworten von Hoeren bleiben aber ungenau. Auf die Frage, ob man das Problem Internet-Sperre überhaupt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag lösen kann, antwortet Hoeren: „Im öffentlichen Recht gibt es einen klaren Kriterienkatalog, wann man als Staat Verträge machen darf. Dieser Katalog berührt keine Fragen, die einen Eingriff in Grundrechte betreffen. Das entzieht sich nämlich der Vertragsfreiheit“

Es ist keineswegs so, dass im Bereich der hoheitlichen Verwaltung Verträge grundsätzlich nicht zulässig wären. § 54 S. 2 VwVfG besagt ausdrücklich, dass die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem Adressaten auch einen Verwaltungsvertrag schließen kann. Hier tut sich mit Blick auf die Netzsperren freilich schon das erste Problem auf. Die Formulierung „anstatt“ besagt, dass ein Verwaltungsakt statthaft sein müsste, d.h. es muss bereits eine ausreichende rechtliche Grundlage existieren. Der Vertragsschluss unterliegt ebenso wie der Verwaltungsakt als einseitige Anordnung dem Grundsatz, dass ein Eingriff stets einer Rechtsgrundlage bedarf. Und gerade die fehlt dem Bund bzw. dem BKA bislang.

Problemtisch ist zudem die Vorschrift des § 58 VwVfG. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Sperrvertrag greift allerdings in jedem Fall in die Rechte des Seitenbetreibers ein. Darüber hinaus kommen auch Eingriffe in die Informationsfreiheit der Nutzer und das Fernmeldegeheimnis in Betracht.

Gerade wegen § 58 VwVfG ist der öffentlich-rechtliche Vertrag deshalb kein taugliches Instrumentarium zur Regelung von Access-Sperren.

posted by Stadler at 21:42  

26.2.09

Kinderporno-Sperrung: Provider überarbeiten Vertragsentwurf

Der von den Providern überarbeitete Entwurf eines Sperrvertrags zwischen dem BKA und den Providern sieht nunmehr im Gegensatz zum Entwurf der Bundesregierung in § 3 Abs. 1 vor:
„Der ISP verpflichtet sich, den Zugang zu den in der Liste nach § 1 Abs. 1 S. 1 aufgeführten VDN durch technische Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen
und im Rahmen dieser Vereinbarung und nach zu erschweren.“

Damit wäre freilich die von Familienministerin von der Leyen erhoffte freiwillige Sperrung hinfällig. Wenn sich die Provider verpflichten, lediglich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung zu sperren, muss auf Bundesebene zunächst die derzeit noch nicht vorhandene gesetzliche Regelung geschaffen werden, bevor es zu Sperrungen kommt. Und dazu munkelt man ja, dass es vor den Bundestagswahlen kein diesbezügliches Gesetz mehr geben wird.

Also vielleicht doch keine Sperrungen in nächster Zeit?

Möglicherweise haben sich die Internet Service Provider jetzt auch von der Kritik beindrucken lassen.

posted by Stadler at 09:02  

20.2.09

Netzsperren: Fordert die Bundesregierung die Provider zur Begehung von Straftaten auf?

Die geplanten Netzsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie greifen, auch wenn man es unter dem Deckmantel eines Vertrags versucht, in die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Dafür bedarf es, enteggen der eher abwegigen Rechtsansicht der Bundesregierung, einer Rechtsgrundlage, die es derzeit, zumindest für den Bund und das BKA nicht gibt.

Ob die verfassungsrechtlichen Probleme durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung beseitigt werden können, ist wiederum eine andere Frage. Ohne jede gesetzliche Grundlage verstößt das Verhalten der Bundesregierung aber in jedem Fall gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Daran ändert auch die Flucht in eine vertragliche Gestaltung nichts. Die geplante vertragliche Regelung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, bei dem auf Seiten der Verwaltung die zuständige Verwaltungsbehörde (BKA) bzw. der zuständige Rechtsträger (Bundesrepublik) handeln muss. Derzeit gibt es aber im Bereich von Netzsperren nur Zuständigkeiten von Landesbehörden. Allein aus diesem Grund ist der Vertrag rechtswidrig und rechtswidrige öffentlich-rechtliche Verträge sind nichtig.

Das ist auch deshalb besonders pikant, weil die DNS-Manipulation durchaus auch den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) erfüllen könnte. Nachdem sich die Maßnahmen derzeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen lassen, sind sie auch im strafrechtlichen Sinne nicht gerechtfertigt.

Um es pointiert zu formulieren: Die Bundesregierung fordert die Provider zu Handlungen auf, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.

Warum das Vorhaben aber nicht nur rechtswidrig, sondern auch zur Bekämpfung der Kinderpornografie gänzlich untauglich ist, habe ich hier mehrfach erläutert.

posted by Stadler at 11:18  

20.2.09

Internetzensur in Itallien

In Deutschland wird seit einiger Zeit über Netzsperren diskutiert, um kinderpornografische Inhalte auszublenden.

In Italien, wen wunderts, geht man noch einen Schritt weiter. Dort sollen Internet Service Provider generell Websites mit strafbaren Inhalten blockieren und zwar auf Anordung des Innenministeriums.

Man kann sich leicht ausmalen, wozu das führt. Große Projekte und Plattformen wie Wikipedia, Wayback-Machine oder YouTube werden komplett ausgesperrt, weil man glaubt dort auf einzelne rechtswidrige Inhalte gestoßen zu sein.
Quellen:
Corinna di Gennaro
Beppe Grillo’s Blog

posted by Stadler at 09:31  

17.2.09

Netzsperren: Wo stehen die zu sperrenden Server eigentlich?

Die Analyse der Standorte der Server, die von europäischen Staaten derzeit zur Bekämpfung der Kinderpornografie gesperrt werden, führt zu überraschenden Ergebnissen. Deutschland ist, was die Standorte angeht, immer ganz vorne dabei und eine beträchtliche Zahl der Server steht innerhalb der EU.
Frau von der Leyen, Herr Schäuble und auch eine Vizefraktionschefin der Union, deren Namen ich leider vergessen habe, müssen sich fragen lassen, warum in unserem Land nicht gegen die Täter vorgegangen wird, wenn ausweislich der Sperrlisten anderer europäischer Staaten doch 321 Server mit kinderpornografischem Inhalt in Deutschland stehen.

Politische Heuchelei, die sich selbst entlarvt.

posted by Stadler at 21:50  

13.2.09

Zum Sperrvertrag zwischen dem Staat und den Providern

Jens Ferner macht sich erste Gedanken zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BKA und einzelnen Internet Service Providern.

Zu Recht weist Ferner darauf hin, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, bei dem auf Seiten des Staates die zuständige Behörde handeln muss. Eine gesetzliche Zuständigkeit des BKA für Sperrungsmaßnahmen sieht das Gesetz aber nicht vor.

Es handelt sich zudem, trotz der vertraglichen Hülle um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung. Und Grundrechtseingriffe bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche gibt es zumindest in einem Bundesgesetz aber nicht.

Das staatliche Vorgehen ist deshalb formell und materiell rechtswidrig.

Unabhängig von der juristischen Bewertung ist aber auch das Argument des CCC, dass diese Netzsperren nur den Tätern nützen, bedenkenswert. Die pädophilen Straftäter können wieder etwas ungestörter ihren Neigungen nachgehen, weil der Staat sich dazu entschlossen hat, einer schlecht informierten Öffentlichkeit eine heile Welt vorzugaukeln anstatt mit tauglichen Mitteln Straftaten zu verfolgen.

Nachtrag: Und rechtswidrige öffentlich-rechtliche Verträge sind nichtig. Juristisch betrachtet, wird dieser Vertrag, auch wenn er von beiden Seiten unterzeichnet wird, deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten.

posted by Stadler at 20:40  

13.2.09

Netzsperrung: Vertragsentwurf zwischen der Bundesrepublik und den Providern

Der CCC hat den Vertragsentwurf zwischen der Bundesrepubublik Deutschland (vertreten durch das BKA) und den Providern zur Umsetzung der Access-Sperren ins Netz gestellt.

posted by Stadler at 12:46  
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