Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.4.16

Wieder mal Onlinearchive und Berichterstattung über Straftaten

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: VI ZR 367/15) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ältere Artikel in einem Onlinearchiv verbleiben können, in denen über den Verdacht einer Straftat berichtet wurde, wenn das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass die Frage wesentlich sei, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig und zulässig gewesen ist und das Gericht diese Rechtsfrage auch dann zu klären hat, wenn beide Parteien diesen Aspekt für umbeachtlich gehalten haben.

Nach dieser Entscheidung des BGH genügt die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls als solche noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen, um eine identifizierende Berichterstattung zu ermöglichen. Interessant sind in diesem Kontext auch die folgenden, weiteren Ausführungen des BGH:

Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).

Also auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft als sog. privilegierte Quelle namentlich über ein Ermittlungsverfahren berichtet, müssen die Medien eine Abwägung vornehmen, ob sie nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung den Namen des Beschuldigten nennen dürfen.

posted by Stadler at 22:05  

29.10.15

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Beschluss vom 14.09.2015, Az.:  1 BvR 857/15). Das OVG hatte es zuvor abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

bb) Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.). Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (vgl. Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, S. 1777 <1778>). Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern

cc) Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Dies ändert an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts.
Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen bleiben auch die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Äußerungen und Publikationen können, wie etwa nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichterstattung (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <354>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 -, NJW-RR 2010, S. 470 <473>; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 -, NJW 2014, S. 2029 <2032>) oder zur Zurückhaltung bei Berichten über zurückliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen (BVerfGE 35, 202 <233 ff.>), Grenzen unterliegen. Die Medien haben insoweit gesteigerte Sorgfaltspflichten zu beachten. Die Verantwortung für die Beachtung dieser Pflichten liegt dabei grundsätzlich bei den Medien selbst. Diese Sorgfaltspflichten können nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden.

Die Entscheidung des BVerfG führt noch nicht zwingend dazu, dass das OVG den Landgerichtspräsidenten zur Urteilsübersendung verpflichten muss. Das BVerfG hat aber deutlich gemacht, dass die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen lassen, weshalb mit der gegebenen Begründung eine Urteilsübersendung nicht abgelehnt werden kann.

posted by Stadler at 10:30  

15.10.15

Datenhehlerei: Eine Anti-Whistleblower-Regelung

Im Zuge der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wird der Bundestag voraussichtlich nebenbei auch noch den Straftatbestand der „Datenhehlerei“ neu einführen. Zu diesem Vorhaben habe ich bereits im Frühjahr gebloggt. Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, hat das Gesetzesvorhaben in Gastbeiträgen für die SZ und für Heise deutlich kritisiert und als Gefahr für die Pressefreiheit bezeichnet.

Die Vorschrift wird folgenden Wortlaut haben:

§ 202d
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Der bereits im Vorfeld geäußerten Kritik ist das BMJ insofern nachgekommen, als man für Journalisten (in § 53 Abs. 1Nr. 5 StPO genannte Personen) eine Privilegierung eingeführt hat. Das Privileg gilt allerdings nur für berufliche Handlungen von Journalisten, was beispielsweise dazu führen wird, dass die meisten Blogger sich nicht auf die Privilegierung berufen können. Ganz konkret würde ich mich hier als Blogger strafbar machen, wenn ich geleakte Informationen, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, auch nur entgegennehme, geschweige denn veröffentliche.

Anstatt also das Whistleblowing zu privilegieren, damit Missstände leichter aufdeckt werden können, pönalisiert der Gesetzgeber im Gegenteil bereits diejenigen, die Informationen von einem Whistleblower nur entgegennehmen. Das Tucholsky-Zitat

Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.

beansprucht damit weiterhin Geltung.

Ob man sich selbst als klassischer Journalist auf das enge Privileg einer beruflichen Handlung berufen kann, bleibt letzlich im Einzelfall unklar und führt zu Rechtsunsicherheit. Gerade dieser, gegen die Meinungs- und Pressefreiheit gerichtete Abschreckungseffekt, könnte politisch gewollt sein und die eigentliche Intention der geplanten Regelung darstellen.

posted by Stadler at 14:15  

12.10.15

Die Urteile Kachelmann vs. Springer liegen im Volltext vor

Die beiden Urteile des Landgerichts Köln vom 30.09.2015 (Az.: 28 O 2/14 und 28 O 7/14) , in denen dem Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen der Berichterstattung von BILD und bild.de ein Schmerzensgeld von insgesamt 635.000 EUR (300.000 + 335.000) zugesprochen wird, sind mittlerweile im Volltext hier und hier online. Kachelmann hatte freilich ein noch deutlich höheres Schmerzensgeld gefordert, weshalb er die Prozesskosten zu einem überwiegenden Teil zu tragen hat. Es steht zu erwarten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, möglicherweise von beiden Parteien.

Der Schadensersatz ist vor allem deshalb so hoch ausgefallen, weil das Gericht eine Vielzahl schwerwiegender Verletzungen der Privats- bzw. Intimsphäre Kachelmanns angenommen hat. Ein noch höheres Schmerzensgeld hat die Kammer u.a. deshalb versagt, weil Kachelmann in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen er Schmerzensgeld beansprucht, zuvor von Springer keine Unterlassung verlangt hat. Das Gericht führt hierzu (Az.: 28 O 2/14) aus:

Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 – 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 – 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.1971 – VI ZR 26/70; BGH, Beschluss vom 30.6.2009 – VI ZR 340/08; BGH, Urteil vom 21.4.2015 – VI ZR 245/14). Auch dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte hätte geltend machen müssen.

Diese zumindest diskutablen Rechtsausführungen des Landgerichts Köln werden möglicherweise auch Jörg Kachelmann dazu bewegen, das oder die Urteile vom OLG Köln im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.

posted by Stadler at 16:07  

3.9.15

LG Saarbrücken untersagt identifizierende Berichterstattung von bild.de

Das Landgericht Saarbrücken hat dem Onlineportal der BILD die identifizierende Berichterstattung mittels Fotos über den Unfall eines 16-jährigen Mädchens untersagt und dem Portal zugleich verboten, in der Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, das Mädchen habe bei dem Unfall unter Drogen gestanden (Urteil vom 16.07.2015, Az.: 4 O 152/15).

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, verstößt gegen § 22 KUG, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Das LG Saarbrücken stellt zunächst klar, dass eine Verpixelung des Gesichts nicht ausreichend ist, wenn andere Merkmale (Frisur, typische Körperhaltung oder ein beigefügter Text) auf eine bestimmte Person hindeuten. Das Gericht ist zudem davon ausgegangen, dass die von bild.de veröffentlichten Fotos nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und insoweit auch kein Veröffentlichungsprivileg nach § 23 KUG besteht. Beim Unfall eines Teenagers, setzt sich, so das Landgericht, der Schutz des Privatlebens gegenüber dem Sensationsinteresse der Allgemeinheit durch.

Was die Äußerung von bild.de angeht, das Mädchen hätte möglicherweise unter Drogeneinfluss gestanden, geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt ungewiss sei, weshalb bild.de jedenfalls bei ehrenrührigen Tatsachen den Warheitsnachweis zu führen habe. Man könnte hier m.E. sogar weitergehend die Frage stellen, ob selbst für den Fall, dass ein Drogeneinfluss gegeben gewesen wäre, was offenbar nicht der Fall war, hierüber bei jemandem, der ersichtlich keine Person des öffentlichen Lebens darstellt, berichtet werden darf. Denn es handelt sich um einen Umstand aus der Privatssphäre, der gerade bei einer Minderjährigen in erheblichem Maße Einfluss auf das weitere (berufliche) Fortkommen haben kann. Dies deutet das Gericht nur an, lässt es aber letztlich offen.

Ein gutes und richtiges Urteil gegen die verantwortungslose Sensationsberichterstattung von Bild & Co.

(via Rechtsanwältin Berger)

posted by Stadler at 11:48  

28.7.15

OLG Köln: WAZ-Gruppe darf militärische Lageberichte der Bundeswehr nicht veröffentlichen

Das OLG Köln hat der WAZ-Gruppe mit Urteil vom 12.06.2015 (Az.: 6 U 5/15) untersagt, militärische Lageberichte der Bundeswehr („Afghanistan Papiere“) im Internet zu veröffentlichen.

Konkret geht es um die Unterrichtung des Parlaments gemäß § 6 Abs. 1 ParlBG über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. Die entsprechenden Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und an andere Bundesministerien sowie nachgeordneten Dienststellen versandt. Die Berichte werden als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.

Das Unterlassungsurteil des OLG Köln stützt sich auf urheberrechtliche Vorschriften. Das OLG hat die Lageberichte als Sprachwerke bzw. Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingestuft, was durchaus zutreffend sein mag. Den Charakter eines amtlichen Werkes im Sinne von § 5 UrhG, das veröffentlicht werden dürfte, verneint der Senat.

Durchaus interessant sind dann die Ausführungen des OLG zu der Frage, ob aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Überwiegen der Meinungs- und Pressefreiheit in Betracht kommt, weil das Urheberrecht von der Bundesrepublik hier nur als Mittel zur Unterbindung unliebsamer Berichterstattung genutzt wird. Das OLG führt hierzu aus:

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und ausführlich begründet, dass weder eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG vorliegt noch ein zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gegeben ist, wenn sich das Internetportal eines Zeitungsverlages darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten; neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedürfe es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung. Die Abwägung habe vielmehr im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen §§ 50, 51 UrhG zu erfolgen.

Auch mit ihren hiergegen gerichteten Beanstandungen dringt die Beklagte im Ergebnis nicht durch. Sie stützt sich auf die Argumente von Hoeren/Herring aus dem Aufsatz „Urheberrechtsverletzung durch WikiLeaks? Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vs. Urheberinteressen“ (MMR 2011, 143). Diese vertreten für die ähnlich gelagerte Problematik der Veröffentlichung von Botschaftsdepeschen, in denen sich – wie teilweise in den UdP – v.a. Einschätzungen über die politische Lage im jeweiligen Land, Gesprächsprotokolle, Hintergründe zu Personalentscheidungen und Ereignissen oder Psychogramme einzelner Politiker finden, die von US-Botschaften und Konsulaten an das US-Außenministerium in Washington geschickt werden, die Auffassung, dass ausnahmsweise auch im Urheberrecht die entgegenstehenden Interessen miteinander abgewogen werden, wenn das Urheberrecht als Handhabe gegen die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente eingesetzt werde. Auf dieser Linie argumentiert die Beklagte auch für die ihr auf unbekanntem Wege zugespielten UdP. Sie wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass deren Veröffentlichung nach dem „klassischen“ Verständnis der Schranken der §§ 50, 51 UrhG nicht gedeckt sei, fordert jedoch eine weite Auslegung der Schrankenbestimmungen und insbesondere eine Ausweitung des § 51 UrhG im Informationsinteresse der Allgemeinheit, das im Streitfall einem nur behaupteten Geheimhaltungsinteresse und sonstigen Verwertungsinteressen der Klägerin vorgehe.

Dem folgt der Senat nicht. Auch wenn man – im Ansatz mit der Beklagten – die Pressefreiheit weit auslegt und auch ein Berufen auf die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt, und selbst wenn diese Grundrechte im Wege verfassungskonformer Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen in einen Ausgleich zu den Verwertungs- und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zu bringen sind, überwiegen die Grundrechte der Beklagten gegenüber denjenigen, auf die sich die Klägerin berufen kann, nicht in dem Sinne, dass auch die Veröffentlichungen der gesamten und ungekürzten UdP von dem Zweck der urheberrechtlichen Schrankenregelung des Zitatrechts gedeckt sind. Die Beklagte räumt ein, dass die Klägerin die in Rede stehenden Dokumente – in Gestalt der UdÖ – selbst größtenteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Damit ist dem Informationsinteresse bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einzelner Auszüge aus den Dokumenten – wie sie in Gestalt der UdÖ erfolgt – reicht aus, um die Sichtweise der Klägerin auf die von ihr in den Berichten behandelten Nationen und die Lage im jeweiligen Land wiederzugeben. Dem Leser der Internetseite der Beklagten werden darüber hinaus von dieser keine Informationen über die Hintergründe oder Erklärungen zu den in den UdP behandelten Themen nebst inhaltlicher Auseinandersetzung präsentiert; die Klägerin zieht daher zu Recht in Zweifel, ob die Allgemeinheit angesichts der allgemein zugänglichen UdÖ tatsächlich ein solches Interesse an der Verbreitung der vollständigen Dokumente hat. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte den Zweck der Auseinandersetzung mit einer angeblichen Diskrepanz zwischen UdÖ und UdP auch dadurch hätte erreichen können, dass sie einzelne Abschnitte der UdP im Rahmen einer Analyse erörtert und diesen die entsprechenden Abschnitte der UdÖ gegenübergestellt hätte – eine entsprechende Gegenüberstellung und Analyse findet sich etwa auf der Homepage „www.datenjournalist.de/was die Bundeswehr in den Berichten an die Öffentlichkeit alles weglässt“. Eine vergleichbare journalistische Bearbeitung, Analyse oder vertiefte Auseinandersetzung der Beklagten mit den Berichten erfolgt jedoch nicht. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrem bereits oben zitierten Ablehnungsbescheid legitime Gründe für die Geheimhaltung bestimmter Informationen angegeben, weil die UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr betreffen. Dies überzeugt ohne weiteres, soweit eine Bedrohungslage oder die Rolle einer handelnden Person eingeschätzt und bewertet oder Strategien der Bundeswehr oder Details ihrer Einsatzstärke dargestellt werden. Im Übrigen muss der Klägerin wie bereits ausgeführt insoweit ein entsprechendes und nicht in jedem Einzelfall zu begründendes Ermessen eingeräumt werden. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.

posted by Stadler at 21:28  

21.4.15

Wie sinnvoll ist der geplante Straftatbestand der Datenhehlerei?

Der Kollege Bernhard Freund hat in einem lesenswerten Blogbeitrag den geplanten Straftatbestand der Datenhehlerei kritisch beleuchtet. Freund fürchtet, dass die sehr weit gefasste Vorschrift vor allen Dingen die Gefahr mit sich bringt, dass Journalisten und Whistleblower kriminalisiert werden. Im Zusammenhang mit den von Justizminister Maas letzte Woche vorgestellten Leitlinien zur Vorratsdatenspeicherung wurde vom BMJ ebenfalls mitgeteilt, dass ein neuer Straftatbestand der „Datenhehlerei“ geschaffen wird.

Der bislang vorliegende Gesetzesentwurf des Bundesrates sieht die neue Vorschrift des § 202d StGB mit folgendem Wortlaut vor:

(1) Wer Daten im Sinne von § 202a Absatz 2, die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen. Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, um Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuführen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden.

Der Einwand von Freund ist nicht von der Hand zu weisen. Während der Gesetzgeber das Handeln von Amtsträgern ausdrücklich ausnimmt – dies dient u.a. der Privilegierung des Ankaufs der vieldiskutierten Steuer-CDs – gibt es keinerlei Ausnahmen für Zwecke der Berichterstattung. Das bringt Journalisten, Blogger und Whistleblower in eine gefährliche Lage, wenn sie sich Daten verschaffen oder gar veröffentlichen, die ein anderer sich zuvor rechtswidrig beschafft hat. Dass die im Tatbestand geforderte Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nicht ausreichend ist, um diese Fälle von der Strafbarkeit auszuschließen, zeigt bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber für Amtsräger zusätzlich die Vorschrift des Abs. 4 geschaffen hat. Aus verfassungsrechtlichen Gründen stellt sich aber zudem die Frage, ob diese Ausnahme nicht auch auf Zwecke der Berichterstattung ausgeweitet werden muss, weil dies zum Schutz der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit geboten ist.

Freund geht sogar davon aus, dass  der Betrieb von Whistleblowing-Portalen durch die Regelung zur Datenhehlerei praktisch unmöglich gemacht wird.

Den Regelungsbedarf, der sich auf die Annahme von Strafbarkeitslücken stützt, stellt Freund ebenfalls in Frage.

posted by Stadler at 14:56  

3.2.15

Promi-Frisör wollte seinen Namen nicht in der Bild lesen

Ein Promi-Frisör hat gegen eine identifizierende Berichterstattung der Bild-Zeitung geklagt. Bild hatte berichtet:

Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit „Hells Angels“ verhaftet

Der Frisör war der Ansicht, dass er es nicht dulden müsse, wenn sein voller Name im Zusammenhang einer Berichterstattung über die Verhaftung einer seiner Angestellten genannt wird. Der Frisör hatte zunächst beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht Recht bekommen, der BGH hat diese Entscheidungen jetzt aufgehoben (Urteil vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13).

Nach Ansicht des BGH ist der Frisör in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, sowie in seiner Geschäftsehre. Der BGH geht allerdings davon aus, dass der Eingriff nur auf Ebene der sog. Sozialsphäre erfolgt und, dass dort wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hingenommen werden müssen. Der BGH führt hierzu aus:

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der „Kudamm-Filiale“, kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.

Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen – in Bezug auf den Kläger – weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es – wie die Revisionserwiderung annimmt – durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.

Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass „(s)ein ‚Filialleiter‘ mit ‚Hells Angels‘ verhaftet wurde“, stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage – wie dargelegt – die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.

Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses auch unter dem Gesichtspunkt des „Aufmachers“ – wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des ein-zelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich wei-ter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner „schwierigen Vergangenheit“ beschäftigt, nicht verneint werden.

posted by Stadler at 10:12  

19.11.14

BGH zur Berichterstattung über den Inhalt rechtswidrig beschaffter E-Mails

Der BGH hält die Berichterstattung über den Inhalt von E-Mails die der frühere Brandenburger Ministers Rainer Speer mit seiner Ex-Geliebten gewechselt hatte, für zulässig, obwohl die Mails rechtswidrig beschafft wurden. Über die Entscheidung hatte ich hier bereits ausführlich berichtet. Nunmehr liegt das Urteil im Volltext vor.

Wichtig an der Entscheidung des BGH ist zunächst die Feststellung, dass auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist. Das bedeutet, dass in diesen Fällen dann immer auch eine Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit vorzunehmen ist.

Der BGH betont dann einen für die Abwägung in solchen Fällen stets als zentral anzusehenden Aspekt:

Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird.

Der BGH führt anschließend aus, dass die Veröffentlichungsbefugnis im Falle von rechtswidrig beschafften Informationen durchaus eingeschränkt ist, insbesondere wenn die Informationen durch Täuschung erlangt wurden:

In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Im konkreten Fall des Ex-Ministers Speer hat der BGH einen hohen Öffentlichkeitswert der Informationen bejaht und dies wie folgt begründet:

Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen „Öffentlichkeitswert“. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.

Speer habe, so der BGH weiter, die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind aus Eigeninteresse  auf den Steuerzahler abgewälzt. Ein derartiges Verhalten sei, so der BGH, für die Beurteilung der persönlichen Eignung Speers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung.

Letztlich kann also bei einer Person des öffentlichen Lebens ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit auch eine Beeinträchtigung der Privatssphäre überwiegen und zwar selbst dann, wenn die Informationen rechtswidrig beschafft worden sind.

posted by Stadler at 10:36  

18.11.14

BGH zur nachträglichen Berichtigung einer Verdachtsberichterstattung

Der BGH hat im Hinblick auf eine zulässige Verdachtsberichterstattung entschieden, dass auch nach Ausräumung des Verdachts von dem Presseorgan keine Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangt werden kann, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14).

Quelle: PM des BGH

posted by Stadler at 17:54  
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