Wieder mal Onlinearchive und Berichterstattung über Straftaten
In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: VI ZR 367/15) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ältere Artikel in einem Onlinearchiv verbleiben können, in denen über den Verdacht einer Straftat berichtet wurde, wenn das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.
Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass die Frage wesentlich sei, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig und zulässig gewesen ist und das Gericht diese Rechtsfrage auch dann zu klären hat, wenn beide Parteien diesen Aspekt für umbeachtlich gehalten haben.
Nach dieser Entscheidung des BGH genügt die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls als solche noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen, um eine identifizierende Berichterstattung zu ermöglichen. Interessant sind in diesem Kontext auch die folgenden, weiteren Ausführungen des BGH:
Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).
Also auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft als sog. privilegierte Quelle namentlich über ein Ermittlungsverfahren berichtet, müssen die Medien eine Abwägung vornehmen, ob sie nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung den Namen des Beschuldigten nennen dürfen.
Verkehrte Welt.
Das BGH Urteil beruht auf der bewusst falschen Beieinflussung der Öffentlichkeit, dass die Einleitung eines Strafverfahrens iorgendeine Aussagekraft hat hat außer der, dass es ein Eimiuttlungsv erfahren gibt. Die Meinungsmanipulatoren verwickeln sich in den eigenen Widersprüchen und versuchen über den BGH, die Kurven halbwegs hinzukriegen.
Die von BGH festgelegte Notwendigkeit der zusätzlichen Recherche seitens die Presse offenbart die mangende Kompetenz und Qualifikation der Staatsanwaltshaft bei der Weiterleitung eines Ermittlungsverfahrens ans Gericht zur Eröffnng einer Vehandlung.
Comment by Rolf Schälike — 5.04, 2016 @ 01:38