Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.15

Promi-Frisör wollte seinen Namen nicht in der Bild lesen

Ein Promi-Frisör hat gegen eine identifizierende Berichterstattung der Bild-Zeitung geklagt. Bild hatte berichtet:

Filialleiter von U. W. [voller Name des Klägers] mit „Hells Angels“ verhaftet

Der Frisör war der Ansicht, dass er es nicht dulden müsse, wenn sein voller Name im Zusammenhang einer Berichterstattung über die Verhaftung einer seiner Angestellten genannt wird. Der Frisör hatte zunächst beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht Recht bekommen, der BGH hat diese Entscheidungen jetzt aufgehoben (Urteil vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13).

Nach Ansicht des BGH ist der Frisör in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, sowie in seiner Geschäftsehre. Der BGH geht allerdings davon aus, dass der Eingriff nur auf Ebene der sog. Sozialsphäre erfolgt und, dass dort wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hingenommen werden müssen. Der BGH führt hierzu aus:

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23 mwN). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts sind die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr. Ob dies auch für die Behauptung gilt, bei Benjamin S. handle es sich um den Filialleiter der „Kudamm-Filiale“, kann dahinstehen. In welcher Funktion Benjamin S. tätig ist, als Filialleiter oder als Verantwortlicher am Empfang, hat für die den Kläger betreffende Abwägung keine Bedeutung.

Besondere Umstände, aufgrund derer die Abwägung trotzdem zulasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten ausfallen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Beklagten auch der Umstand, dass die angegriffene Berichterstattung den Kläger nur in seiner beruflichen Sphäre betrifft. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie sie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 262/10, ZUM-RD 2012, 253 Rn. 12; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31) erforderlich wären, um an Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre negative Sanktionen knüpfen zu können, drohen nicht. Die angegriffene Berichterstattung belastet den Kläger nur in geringem Maße. Insbesondere drohen – in Bezug auf den Kläger – weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine stigmatisierende Wirkung des Artikels in Bezug auf den Kläger nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über ihn im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren berichtet wird. Zwar mag es – wie die Revisionserwiderung annimmt – durchaus zutreffen, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bereits die namentliche Nennung einer Person stigmatisierend wirken kann. Im Streitfall ist dies in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht der Fall. Es wird im angegriffenen Artikel nämlich in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen.

Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf den Kläger auch keine Prangerwirkung. Eine solche kommt wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Der angegriffene Artikel enthält keinerlei gegen den Kläger gerichtete Vorwürfe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass „(s)ein ‚Filialleiter‘ mit ‚Hells Angels‘ verhaftet wurde“, stehe dem Vorwurf eines beanstandungswürdigen Verhaltens im Sinne der Prangerwirkung gleich, teilt der erkennende Senat nicht. Auch wenn die im Artikel enthaltene Aussage – wie dargelegt – die Geschäftsehre des Klägers berührt, entspricht die von ihr ausgehende Ehrbeeinträchtigung weder hinsichtlich ihrer Qualität noch ihrer Intensität den an die Annahme einer unzulässigen Prangerwirkung zu stellenden Anforderungen. Der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang betonte Umstand, der Kläger sei von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden, geht über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus. Eine tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung, die das Gewicht des Eingriffs verstärken könnte, macht der Kläger selbst nicht geltend.

Weiter ändert am Ergebnis der Abwägung und der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung auch der Umstand nichts, dass über die Festnahme des Benjamin S. und deren Hintergründe auch hätte berichtet werden können, ohne den Kläger zu erwähnen. Es gehört zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses auch unter dem Gesichtspunkt des „Aufmachers“ – wert halten und was nicht. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des ein-zelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich wei-ter erhöht werden kann (Senatsurteil vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 23 mwN). Im Übrigen kann ein objektives Informationsinteresse an der Berichterstattung darüber, dass der prominente Kläger Benjamin S. trotz seiner „schwierigen Vergangenheit“ beschäftigt, nicht verneint werden.

posted by Stadler at 10:12  

8 Comments

  1. Aha, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der BILD-Zeitung wiegt also höher als das Interesse des Frisörs, nicht im Zusammenhang mit einer Straftat namentlich erwähnt zu werden.

    Comment by W — 3.02, 2015 @ 13:48

  2. Verloren hat ein Mandant von der Kanzlei Schertz Bergmann.

    Für Udo Walz, dem Friesör, ist Prof. Dr.Christian Schertz selbst zur LG-Verhandlung erschienen und brachte seine Rechtsanwältin Ahrand mit.

    Es geht nicht um BILD.

    Inwiefern stört die Berichterstattung der freien Persönichkeitsentwicklung? Ist doch nur bla, bla.

    Dann sollen die Störer bestraft werden, nicht die Überbringer der Nachricht.

    Comment by Rolf Schälike — 3.02, 2015 @ 15:32

  3. Bei U.W. hätte sich der BGH das mit der Anonymisierung auch sparen können ;-)

    Comment by Clemens Pfitzer — 3.02, 2015 @ 19:06

  4. Tja, mal wieder eine Scher(t)zerklärung. ;-)

    Comment by RA JM — 4.02, 2015 @ 09:37

  5. Haben Nazis und Rocker überhaupt Frisuren? Es ist doch bis heute so, daß diese sich auf dem Kopf lieber rasieren, während unter den Achseln und untenrum der Wildwuchs unappetitlich sprießt.

    Kein Wunder, wenn die Singles bleiben.

    Comment by Ned — 5.02, 2015 @ 18:53

  6. Ps. Was ist eigentlich ein Promi-Frisör? Soweit mir bekannt ist, waren das früher Hauptschüler, die sonst nirgendwo eine Lehrstelle bekommen haben. Wenn heute diese niederen Kasten, Köche, Frisöre, „Fingernagel-Designer“ in den Aso-Shows der Privaten und ÖR eine Plattform finden, muß man sich über den Selbstüberschätzungswahn dieser Konsorten nicht wundern.

    Es ist gar übel um dieses Land bestellt, wenn wir diese Klientel jeden Tag auf dem Sender sehen und nicht nur einmal die deutsche Sprache gepflegt wird, wenn die Superköche sagen:

    „Ich tue auch die Knödel in die Suppe, das schmeckt besser als wie bei Mutti“

    Comment by Ned — 5.02, 2015 @ 19:05

  7. Wenn es darum geht, Illner, Will, Plasberg und Co. erhalten 40000 bis 60000 Euro pro Dummschwatz-Sendung. Ist auch einfach, wenn man Zwangsfinanzierer hat.

    Bis dann mal.

    Comment by Ned — 5.02, 2015 @ 20:31

  8. Akif Pirincci

    „Deutschland von Sinnen“

    Kapitel V: Mit dem Arschloch sieht man besser

    Spiegel-Bestseller

    Comment by Buchempfehlung — 5.02, 2015 @ 20:55

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.