Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.9.09

Informationsunterdrückung durch Suchmaschinen

Wikileaks hat eine Liste von Domains und URL’s veröffentlicht, die von der Suchmaschine Lycos blockiert werden und dadurch in den Suchergebnissen nicht mehr erscheinen. Darunter findet man auch Inhalte von FAZ, Heise und Stiftung Warentest!

Das lenkt die Aufmerksamkeit wieder einmal auf die zentrale Rolle der Suchmaschinen für das Auffinden von Inhalten im Web und zeigt, welche Macht die Suchmaschinenbetreiber haben. Denn was über Suchmaschinen nicht gefunden werden kann, ist praktisch nicht existent im Netz.

Deshalb muss auch diese Diskussion geführt werden, wenn man über die Sperrung, Blockade oder Filterung von Inhalten spricht, die aus verschiedenen Gründen von unterschiedlichsten Interessengruppen als unerwünscht betrachtet werden. Die Unterdrückung von Informationen ist per se bedenklich und die Liste von Lycos zeigt, was auch gegen staatliche Sperrlisten ins Feld zu führen sein wird. Es finden sich dort leider immer auch – und zwar nicht nur in einem vernachlässigenswürdigen Umfang – legale und nützliche Inhalte. Derartige Blockaden beeinträchtigen daher immer auch das Recht des Bürgers sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

posted by Stadler at 16:00  

15.9.09

LG Köln untersagt den Republikanern Bezugnahme auf Horst Schlämmer in Wahlspot

Das Landgericht Köln hat – was ich für durchaus fragwürdig halte – nach einer Meldung von heute den Republikanern nun tatsächlich untersagt, in einem Wahlwerbespot auf Hape Kerkelings Figur „Horst Schlämmer“ Bezug zu nehmen.

Letztlich werden sich die rechten Republikaner über die kostenlose Medienberichterstattung freuen und gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch und ggf. anschließend auch Berufung einlegen.

Das Landgericht Köln fällt neben dem Landgericht Hamburg leider öfter durch eine presse- und meinungsfeindliche Rechtsprechung auf.

Und bevor jetzt irgendwelche Kommentare zum Thema rechte Parteien kommen: Die Republikaner sind mir zutiefst zuwider, aber die Meinungsfreiheit und das Parteienprivileg gelten uneingeschränkt auch für diese Partei.

posted by Stadler at 10:15  

7.9.09

Steinmeier fordert zeitgemäßes Medienkonzentrationsrecht und mehr Internetregulierung

Frank-Walter Steinmeier hat einen medienpolitischen Forderungskatalog aufgestellt, der gerade in Wahlkampfzeiten Beachtung verdient.

Drei der vom Kanzlerkandidaten der SPD geforderten (neuen) Instrumentarien lauten:

„1. Ein zeitgemäßes Medienkonzentrationsrecht, das vor allem auch der Entwicklung der Speichermedien (on demand) Rechnung trägt und neue Vermachtungsstrukturen (Google und Co.) klein hält. (…)
3. Erleichterungen im Pressefusionsrecht für die Zeitungen sowie die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage im Urheberrrecht, damit kostspielig erstellte Inhalte nicht beliebig kostenlos kommerziell verwertet werden können. (…)
5. Ein Rechtsrahmen für Internetangebote, der sicherstellt, dass die sich heute schon abzeichnenden und die schon realisierten Möglichkeiten des Missbrauchs die positiven Möglichkeiten nicht verdunkeln.“

Auch wenn Steinmeier wahlkampftypisch vage bleibt, ist doch klar erkennbar, dass er insgesamt auf eine zunehmende staatliche Regulierung und Einflussnahme auf das Internet und die Medien im Allgemeinen setzt. Damit will er, man höre und staune, die Demokratie und die Meinungsfreiheit sichern.

Sein Postulat von der Begrenzung des Rechtsmissbrauchs im Internet kann m.E. nur bedeuten, dass er das bereits vom Bundestag beschlossene Instrumentarium der Access-Sperren auch auf andere Bereiche ausgeweitet sehen will.

Seine weitere Forderung nach einem Medienkonzentrationsrecht einerseits und einer Erleichterung von Pressefusionen andererseits, könnte widersinniger gar nicht sein. Steinmeier will offenbar die Medienkonzentration im Onlinebereich beschränken und im Printbereich stärker zulassen. Der Feind hat auch bei ihm einen Namen, nämlich Google. Auf Gesetzesentwürfe, die diese schon im Ansatz gleichheitswidrige Forderung umsetzen, darf man wirklich gespannt sein.

Die Haltung von Steinmeier ist in ihrer Gesamttendenz rückwärtsgewandt und übernimmt zudem in bedenklicher Art und Weise die einseitgen Forderungen von Zeitungsverlegern und Urheberrechtslobbyisten. Was Steinmeier hier propagiert, weist eine verdächtige Nähe zum Forderungskatalog des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)auf, mit dem ich mich an dieser Stelle schon auseinandergesetzt habe.

Wie sehr würde ich mir einen deutschen Spitzenpolitiker wünschen, dessen Blick ungetrübt und nach vorne gerichtet ist. Dass Steinmeier diese Anforderung, ebenso wie Angela Merkel, nicht erfüllt, ist leider evident.

posted by Stadler at 09:45  

11.8.09

BVerfG: Haftung für Pressespiegel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009 interessante Ausführungen zur Frage einer Verantwortlichkeit für die Verbreitung fremder Inhalte mittels einer Presseschau gemacht, die m.E. gerade auch für Blogger hochinteressant sein dürften.

Das Gericht führt u.a. folgendes aus:

Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.

Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.

Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist.

Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss. Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.

Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Erlegte man der Presse in diesen Fällen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen. (…)Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, wie sie hier in Rede steht, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes – ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen – die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung ausreichen zu lassen.

BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009

posted by Stadler at 10:00  

13.7.09

BGH: Kannibale von Rotenburg

Der Volltext der Entscheidung des BGH dazu, ob die filmische Darstellung einer Straftat das Persönlichkeitsrecht des Täters, der von den Medien als „Kannibale von Rotenburg“ bezeichnet worden ist, verletzt, liegt nunmehr vor.

Der Bundesgerichtshof hat eine Persönlichkeitsrechtsverletezung verneint und das anderslautende Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben. Der Kläger muss die Verbreitung des Films „Rohtenburg“ hinnehmen, weil im konkreten Fall der Kunst- und Filmfreiheit Vorrang einzuräumen sei.
Urteil des BGH vom 26.05.2009, Az.: VI ZR 191/08

posted by Stadler at 11:22  

11.7.09

Niederbayern und die freie Presse

Ein kleine Provinzposse aus dem Heartland der CSU kann man am Wochenende schon vertragen. Wie sagte dieser CSU-Jungpolitiker in dem Film „Wir Enkelkinder“ von Bruno Jonas? Genau. In Bayern kann jeder meine Meinung sagen! Das hat in manchen Teilen Niederbayerns wohl weiterhin Gültigkeit. Da ist die Welt noch in Ordnung.

posted by Stadler at 16:28  

1.7.09

LG Köln: Portalbetreiber haftet für falsche Tatsachenbehauptung in Sat1-Sendung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10.06.09 (Az.: 28 O 173/09) eine Haftung eines Betreibers eines Videoportals dafür bejaht, dass über die Person des Klägers/Antragstellers in der Sendung „Akte 09“ angeblich falsche Tatsachen behauptet worden sind.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus unterschiedlichen Gründen bedenklich.

Das Landgericht hätte sich in jedem Fall mit der Frage befassen müssen, ob der Beitrag von Sat1 von der Rundfunk- und Pressefreiheit gedeckt ist. War dies nämlich der Fall, kann die Weiterverbreitung dieses Beitrags auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstellen. Die Presse darf nämlich durchaus auch über Tatsachen berichten, deren Wahrheitsgehalt nicht eindeutig feststeht, insbesondere kann insoweit eine Aussage des die Tatsachenbehauptung Äußernden wiedergegeben werden, auch wenn sie in Widerspruch zur Behauptung der Klägerin steht. Insoweit erscheint bereits der Beitrag von Sat1 von der Rundfunkfreiheit gedeckt, weshalb auch die Weiterverbreitung nicht die Rechte der Klägerin verletzen konnte.

Da die Klägerin zudem ein Unternehmen ist, hat sich das Gericht auf die umstrittene Konstruktion eines „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ gestützt. Ob sich Unternehmen überhaupt auf einen Persönlichkeitsschutz berufen können, ist fraglich. Denn das Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der personalen und sozialen Identität des Einzelnen und der Entfaltung der Persönlichkeit. Es handelt sich deshalb um ein Recht, das vor allem den Menschen schützt und nicht das Unternehmen. Der BGH hat ein „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ in einer einzelnen Entscheidung ausnahmesweise bejaht, wenn das Unternehmen in seinem sozialen Geltungsbereich betroffen ist. Aus welchen Gründen dies hier der Fall sein sollte, begründet das Landgericht Köln dann auch nicht näher. Bei Unternehmen liegt der Schwerpunkt jedenfalls, anders als bei Personen, auf dem Schutz der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.

Und gerade insoweit lässt die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH Kritik an der gewerblichen Leistung eines Unternehmens in sehr weitem Maße zu. Eine Auseinandersetzung mit dieser hier einschlägigen Rechtsprechung lässt das LG Köln aber vermissen.

Schließlich wendet das Landgericht Köln aber auch die Störerdogmatik des BGH falsch an. Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass dem nur mittelbaren Störer der Einwand offen steht, dass ihn keine Prüfpflichten treffen, weil ihm eine Überprüfung im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar ist. Demgegenüber führt das LG Köln aus, es könne dahinstehen in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung hätte prüfen müssen, da jedenfalls das Ausbleiben jedweder Prüfung eine Störerhaftung begründet.

Damit wird die Rechtsprechung des BGH auf den Kopf gestellt. Zunächst ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären, ob und in welchem Umfang den Inanspruchgenommenen Prüfpflichten treffen. Erst anschließend kann beurteilt werden, ob er diesen Prüfpflichten genügt hat. Hätte man diese Prüfungsreihenfolge eingehalten, dann hätte sich schon die Frage gestellt, wie der Portalbetreiber die Richtigkeit des Fernsehberichts überhaupt hätte überprüfen können.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses fehlerhafte Urteil des Landgerichts Köln keinen Bestand hat.

posted by Stadler at 15:38  

29.6.09

BVerfG: "Durchgeknallter Staatsanwalt"

Der frühere Kulturstaatsminister und Herausgeber der Zeit Michael Naumann hatte den damligen Berliner Generalstaatsanwalt in einer Talkshow als durchgeknallten Staatsanwalt bezeichnet und ist deshalb vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Beleidigung verurteilt worden. Das Kammergericht hat die Revision verworfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12.05.09 (Az.: 1 BvR 2272/04)wieder aufgehoben, weil sie Michael Naumann in seinem Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat – was wenig überraschend ist – darauf abgestellt, dass die Aussage im Kontext einer Sachauseinandersetzung gestanden hat und insoweit auch in dieser herabsetzenden Form zulässig ist.

Es ist immer wieder erschreckend zu sehen, wie wenig die Justiz in der Lage ist, die Grenzen der Meinungsfreiheit korrekt zu ziehen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 26.06.09

posted by Stadler at 08:34  

23.6.09

BGH: Bewertungsportal "spickmich.de" ist zulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgewiesen und die grundsätzliche Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern über das Internet bestätigt. Ein Sieg der Meinungsfreiheit.
Quelle: Pressemitteulung des BGH vom 23.06.09

posted by Stadler at 14:51  

8.6.09

Wiefelspütz und die Internetzensur

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion Wiefelspütz möchte die Internet-Zensur per Grundgesetz verbieten, berichtet die Nachrichtenagentur AP.

Wenn man weiter liest, erfährt man, dass Wiefelspütz aus dem ungeschriebenen Computergrundrecht, das das Bundesverfassungsgericht unlängst geschaffen hat, ein geschriebenes Internetgrundrecht machen möchte.

Leider formuliert Wiefelspütz nicht exakt, worum es ihm inhaltlich geht.

Das neue Computergrundrecht auf Schutz vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, das das BVerfG aus der Taufe gehoben hat, stellt eine Ausprägung des allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)dar.

Wenn Wiefelspütz allerdings von Zensur redet, dann müsste dieses „neue“ Grundrecht dogmatisch eher bei Art. 5 GG angesiedelt sein und der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit zuzuordnen sein. Der Verweis auf das neue „Computer-Grundrecht“ des BVerfG und die Absicht, das Internet vor Zensur zu schützen, passen also sachlich nicht zusammen. Der heimliche Zugriff des Staates auf informationstechnische Systeme einerseits und Eingriffe in Art. 5 GG andererseits sind grundverschiedende Dinge.

Wir haben es einmal mehr mit einem Fall von unreflektiertem Politikergeschwätz oder gezieltem Wahlkampfgetöse zu tun.

posted by Stadler at 17:07  
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