Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.4.12

EGMR zur Durchsuchung von Redaktionsräumen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat mit Urteil vom 12.04.2012 (Az.: 30002/08) eine Durchsuchung von Redaktionsräumen einer französischen Lokalzeitung als Verstoß gegen Art. 10 MRK bewertet.

In dem zugrundeliegenden Fall wurden, auf einen richterlichen Beschluss hin, die Redaktionsräume der Zeitung von den französischen Strafverfolgungsbehörden  durchsucht, mit dem Ziel, Informationen darüber zu erlangen, wie die Zeitung in den Besitz eines vertraulichen Berichts des regionalen Rechungshofs gelangt ist.

Die Entscheidung macht allerdings auch deutlich, dass der EGMR eine Durchsuchung von Redaktionsräumen nicht generell ausschließt, sondern nur als ultima ratio betrachtet. Die Gerichte müssen in diesen Fällen eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz journalistischer Quellen und dem Strafverfolgungsinteresse vornehmen, bei der sich insbesondere die Frage stellt, ob es noch andere denkbare Maßnahmen und Erkenntnismöglichkeiten gibt. Das Urteil wird vom Kollegen Lehofer in seinem Blog e-comm ausführlich besprochen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht in diesem Punkt weiter als die des EGMR und ist deutlich pressefreundlicher. In der Cicero-Entscheidung hat das BVerfG nämlich klargestellt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, den Informanten zu ermitteln. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht dem BVerfG wegen der Wirkung der Pressefreiheit auch nicht aus, um einen für eine Durchsuchung ausreichenden Tatverdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

posted by Stadler at 15:03  

4.4.12

Doch keine Erpresserfreiheit

Das OLG München hat den Freispruch eines Journalisten aufgehoben, der den Schauspieler Ottfried Fischer genötigt und so zu einer Exklusiv-Story für die BILD bewegt haben soll.

Unter dem Titel „Die Grenzen der Pressefreiheit“ habe ich nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils erläutert, warum ich den Freispruch nach Lage der Dinge für falsch halte. Das OLG München hat das freisprechende Urteil gestern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet, dass es die Urteilsbegründung des Landgerichts für lückenhaft und widersprüchlich halte. Ob es nun zu einer Verurteilung kommt, steht damit aber noch nicht fest. Das OLG hatte eine Verurteilung in der mündlichen Urteilsbegründung als zumindest möglich bezeichnet.

posted by Stadler at 08:32  

2.4.12

Liebe Blogger, wer publizieren will, der muss auch den Druck aushalten

Blogger sollen sich nicht so anstellen, sagt der Kollege David Ziegelmayer in einem Beitrag für die LTO sinngemäß und meint, dass Blogger keine Narrenfreiheit hätten und, dass derjenige der publizieren will, den Abmahndruck der auf ihm lastet, schlicht ertragen muss. Blogger müssen laut Ziegelmayer, wie Presseunternehmen auch, mit dem Druck berechtigter und unberechtigter äußerungsrechtlicher Ansprüche leben lernen.

Ziegelmayer erläutert seine Thesen am Beispiel des Forenbetreibers Mike Frison, der für sich das sog. Laienprivileg in Anspuch nimmt und diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Die Verfassungsbeschwerde von Frison mag unzulässig sein, die generelle Frage, ob ein Blogger wie ein Presseunternehmen haftet oder nicht, bleibt dennoch relevant.

Es geht m.E. aber hier nicht nur um die Frage nach dem Laienprivileg, sondern gerade auch darum, wie man die sog. Verbreiterhaftung fasst und definiert. BGH und Bundesverfassungsgericht differenzieren in ihrer Rechtsprechung zwischen der Verbreiterhaftung einerseits und dem Zueigenmachen fremder Meinungen und Tatsachen andererseits. Wenn die Presse fremden Äußerung – selbst z.B. im Rahmen eines Interviews – nur verbreitet, dann führt das nicht per se zu einer Haftung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH muss das Presseorgan vielmehr zusätzlich Sorgfaltspflichten verletzt haben, wobei die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren. Die Auferlegung uneingeschränkter Sorgfaltspflichten lehnt das BVerfG expressis verbis ab. In einer neueren Entscheidung des BVerfG heißt es wörtlich:

Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl.BVerfGE 12, 113 <130>; 85, 1 <22>; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02NJW 2004, S. 589 <590>). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02NJW 2004, S. 589).

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der BGH haben damit in sehr eindeutiger Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass auch in den Fällen einer (intellektuellen) Verbreitung fremder Meinungen und Tatsachen gerade keine uneingeschränkte Haftung des Verbreitenden besteht. Zudem hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Haftung Privater weniger weit reicht als die der Presse.

Die spannende Frage ist also zunächst die, ob ein Blogger als Privater betrachtet werden muss oder doch als Presseorgan. Dann müsste er konsequenterweise aber auch sämtliche Presseprivilegien genießen, die das Recht vorsieht. Ich tendiere dazu, zumindest den nicht kommerziellen Bloggern und Forenbetreibern nicht dieselben Sorgfaltspflichten aufzuerlegen wie der Presse.

Selbst für die Presse gilt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass die Fachgerichte gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die bei der Verbreitung einer fremden Äußerung auferlegt werden, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen.

Die Instanzgerichte – speziell die in Hamburg und Köln – sind allerdings nicht annähernd so meinungsfreundlich wie es die Rechtsprechung aus Karlsruhe vorgibt. Das führt immer wieder dazu, dass Gerichte zur Unterlassung von Verhaltensweisen verurteilen, die manchmal mehr, manchmal weniger eindeutig zulässig sind.

In zwei Punkten möchte ich dem Beitrag Ziegelmayers außerdem widersprechen. Die Abgabe einer einfachen – also nicht strafbewehrten – Unterlassungserklärung beseitigt auch bei Forenbetreibern zumindest nach Ansicht einiger Gerichte die sog. Wiederholungsgefahr gerade nicht. Solange man keine strafbewehrte Unterlassungserkläung abgegeben hat, besteht also weiterhin die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Und auch die Ansicht, das Löschen bestimmter Einträge würde nur den Stolz kosten, vermag ich nicht zu teilen. Sobald unter den Bloggern eine allgemeine Stimmung dergestalt herrscht, dass man aus Angst vor erheblichen Kosten im Zweifel löscht, verschwinden auf diesem Weg eine ganze Menge an zulässigen Inhalten aus dem Netz. Und dieses Ergebnis führt dazu, dass der von Art. 5 GG geschützte Kommunikationsprozess eingeschnürt wird und damit genau zu den „Chilling Effects“ die nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 16:37  

1.3.12

BVerfG kassiert erneut meinungsfeindliche Urteile aus Hamburg

Die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ist für ihre meinungsfeindliche Haltung unter gleichzeitiger Überdehnung des Persönlichkeitsrechts bekannt, weshalb sich Hamburg auch zum Gerichtsstand Nummer eins entwickelt hat, wenn es darum geht, eine vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung zu untersagen.

Im konkreten Fall wurde über zwei Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht berichtet, die selbst durch ihre Darstellung in der Filmreihe „Wilde Kerle“ bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt haben.  Das Landgericht Hamburg untersagte der Sächsischen Zeitung eine Berichterstattung nach der „die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden seien. Die Berufung der Zeitung zum OLG Hamburg blieb erfolglos.

Auf die „offensichtlich begründete“ Verfassungsbeschwerde der Zeitung hin, hat das Bundesverfassungsgericht die hanseatischen Urteile mit Beschluss vom 25.1.2012 (Az.: 1 BvR 2499/09) aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht stört sich u.a. daran, dass die Hamburger Gerichte bei Jugendlichen regelmäßig einen Vorrang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit annehmen. Diese schematische Betrachtung erachtet das BVerfG aus verfassungsrechtlicher Sicht für zu eng und zu undifferenziert.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

„Es geht vorliegend allerdings lediglich um eine Wortberichterstattung über einen unstreitigen Vorfall. Insoweit aber gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie sie sich selber sehen oder gesehen werden möchten (vgl. BVerfGE 101, 361 <380> m.w.N.). Dabei (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>) ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass durch den Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier überdies auch dadurch verringert worden, dass die Kläger insbesondere über das Fernsehen die Öffentlichkeit unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben und so ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte diese Umstände ausreichend in ihre Erwägungen zur Reichweite des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestellt hätten.

Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619). Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab, und wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>).

Auf Seiten der Kläger ist anderseits zweifelsohne ihr junges beziehungsweise jugendliches Alter in die Erwägungen einzubeziehen. Junge Leute bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>). Jedoch genügt es nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen – wie hier durch die Fachgerichte geschehen -, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich“ zurückzustehen habe, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere sei. Vielmehr ist in die Abwägung einzustellen, dass die durch die Fachgerichte zutreffend vorgenommene Einordnung des Verhaltens der Kläger als Bagatelldelikte zugleich geeignet erscheint, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350). Ein entsprechendes Verhältnis wird aber regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern sie nur überhaupt ein Berichterstattungsinteresse begründen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05 -, ZUM 2010, S. 961). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein staatlicher Strafvorwurf gar nicht Gegenstand der Berichterstattung ist.

Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung und berücksichtigt vorliegend das „Öffentlichkeitsimage“ der Kläger zu wenig.“

posted by Stadler at 16:06  

16.2.12

Free Hamza Kaschgari

Die Geschichte des saudi-arabischen Journalisten und Bloggers Hamza Kasshgari ist erschütternd und zeigt, wie wenig die Menschenrechte in einem Staat gelten, der von der westlichen Welt immer noch hofiert wird und an den Deutschland Panzer liefert.

Der junge Blogger hatte Anfang Februar auf Twitter einige Mohammed-kritische Tweets abgesetzt, die eher philosphisch-zweifelnd klangen als agitatorisch. Aber nachdem in Saudi-Arabien weder die Meinungs- noch die Religionsfreiheit Beachtung findet, brach gegen den jungen Mann etwas los, das man bei uns vermutlich einen Shitstorm nennen würde. Als ein Scheich vom saudischen König forderte, Kaschgari wegen Abkehr vom islamischen Glauben – worauf in Saudi-Arabien die Todesstrafe steht – verhaften zu lassen, versuchte der Blogger zu fliehen. Er wurde allerdings in Malaysia festgenommen und nach Saudi-Arabien abgeschoben, wo er derzeit inhaftiert ist. Ob Interpol an der Verhaltung des Bloggers beteiligt war, ist umstritten. Nach Informationen von Amnesty International soll gegen Kaschgari und weitere Personen, die ihn auf Twitter unterstützt haben, ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Auf Facebook hat sich zwischenzeitlich eine saudische Hetzseite gebildet, auf der die Bestrafung des Bloggers wegen Beleidigung des Propheten gefordert wird. Auch Twitter scheint in der Angelegenheit eine eher unrühmliche Rolle zu spielen, denn der Twitter-Account Kaschgaris ist mittlerweile gesperrt worden.

Die Bundesregierung täte gut daran, die Unterstützung von Diktaturen wie Saudi-Arabien einzustellen und die Einhaltung fundamentaler Menschenrechte wie Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit in aller Deutlichkeit einzufordern. Ich frage mich auch, warum der Fall Kaschgari nicht eine ähnliche internationale (politische) Empörung ausgelöst hat, wie seinerzeit bei Salman Rushdie.

Amnesty International ruft dazu auf, sich schriftlich an den saudischen König, das Innenministerium oder die Botschaft Saudi-Arabiens zu wenden und die bedingungslose Freilassung Kaschgaris zu fordern.

Auch wenn in den letzten Tagen schon viel über den Fall Kaschgari berichtet und gebloggt wurde, ist es mir doch ein Anliegen, das Thema auch in diesem Blog aufzugreifen.

posted by Stadler at 15:48  

14.2.12

Berichterstattung aus öffentlicher Verhandlung nicht immer zulässig

Jörg Kachelmann beschäftigt die Justiz, speziell die in Köln, weiterhin. Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11) hat das Oberlandesgericht Köln auf eine Klage des Wettermoderators hin entschieden, dass die Medien nicht ohne weiteres über Umstände aus dem privaten Lebensbereich Kachelmanns berichten durften, auch wenn diese zuvor in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind.

In der Pressemitteilung des Gerichts wird folgende Begründung gegeben:

Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales, sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persönlichkeitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

 

posted by Stadler at 20:23  

14.2.12

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Die E-Kommission hat vor einigen Wochen die Entwurfsfassung einer geplanten Datenschutzverordnung (Datenschutz-Grundverordnung) veröffentlicht, zusammen mit weiteren Entwürfen und Materialien.

Insbesondere aus Kreisen der Rechtswissenschaft und von einem Richter am Bundesverfassungsgericht wurde Kritik an den Plänen geäußert. Neben mir hat auch Simon Möller bei Telemedicus kritisch zu dem Verordungsentwurf gebloggt.

Die beiden Rechtsanwälte Jochen Schneider und Niko Härting – zwei äußerst renommierte IT-Rechtler – haben sich nunmehr ebenfalls äußerst kritisch mit der geplanten Verordnung auseinandergesetzt. Härting und Schneider fordern bereits seit einiger Zeit eine vollständige Neugestaltung des Datenschutzrechts.

An dem Verordnungsentwurf bemängeln Schneider/Härting u.a., dass das datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nicht weiter ausgearbeitet wird und das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrecht einerseits und Meinungs- und Medienfreiheit andererseits nicht aufgelöst wird. Außerdem kritisieren die beiden Juristen die Beibehaltung des datenschutzrechtlichen Verbotsprinzips sowie den Umstand, dass die Unterscheidung personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach einem strikten Schwarz-Weiß-Prinzip beibehalten wird.

posted by Stadler at 17:15  

13.2.12

Kritische Berichterstattung, Meinungsfreiheit und Meta-Tags

Vor einigen Tagen habe ich über ein neues Urteil des OLG München (Az.: 6 U 2488/11) berichtet, das jetzt im Volltext vorliegt und das u.a für Blogger und allgemein für alle, die kritisch im Netz berichten, von Bedeutung ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist zusammengefasst folgender. Der Beklagte berichtet auf seiner Website über ein Phänomen, das er als „Adressbuchschwindel“ und „Adressbuchbetrug“ bezeichnet. In diesem Kontext hat er u.a. das Geschäftsgebaren der „European Businessguide GmbH“ (Klägerin) angeprangert, deren Geschäftskonzept darin besteht bzw. bestand, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Der Beklagte hatte insoweit das Unternehmen der Klägerin und ihren Geschäftsführer sowohl offen auf seiner Website als auch als Keywords im sog. Meta-Tag benannt.

Das Landgericht München I hat den Beklagten zur Unterlassung der Nennung im Meta-Tag verurteilt und hierbei einen Verstoß gegen das MarkenG, das Namensrecht, das UWG und das allgemeine Deliktsrecht des BGB angenommen.

Diese Entscheidung ist vom OLG München mit Urteil vom 09.02.2012 aufgehoben worden. Die Entscheidung des OLG München habe ich in Leitsätzen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Meta-Tags ist nach Maßgabe des § 12 BGB nicht in jedem Falle untersagt.

2. Wenn sich ein Unternehmen mit ihrem Geschäftsmodell im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungen bewegt, muss es sich im Rahmen des Meinungskampfs auch einer scharfen Kritik stellen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen Charakter miteinbezieht. In diesem Kontext ist auch die Verwendung von Begriffen wie „Adressbuch Schwindel, Betrug, Formulartrick“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und zwar sowohl im sichtbaren Text einer Website als auch flankierend als „Keyword“ im Meta-Tag. Ein Verstoß gegen §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824 und 826 BGB liegt hierin folglich nicht.

3. Die Annahme einer kennzeichenrechtlichen Branchennähe zwischen der Tätigkeit eines Journalisten der sich in investigativer Weise mit einem im Bereich der Branchenbuchdienstleistungen tätigen Unternehmen beschäftigt und dessen Geschäftsgebaren öffentlich kritisiert, und einem Unternehmen, das Branchenbuchdatenbanken lizenziert, ist fernliegend.

4. Die bloße Kritik an einem Unternehmen stellt für sich alleine grundsätzlich auch dann noch keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar, wenn sie unsachlich und übertrieben ist.

5. Selbst wenn man unter dem Aspekt des Behinderungswettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, kann die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung dazu führen, dass ein Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 UWG ausscheidet. Auch bei bestehendem Wettbewerbsverhältnis kann eine kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell der Klagepartei zulässig sein und zwar auch dann, wenn sich hieraus negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ergeben.

 

posted by Stadler at 11:57  

9.2.12

Kritische Online-Berichterstattung und Meta-Tags

Immer wieder wird versucht, das Marken- und Wettbewerbsrecht als Vehikel zur Untersagung unliebsamer Meinungsäußerungen zu benutzen. Über derartige Fälle, in denen eine kritische Meinungsäußerung vor allen Dingen deshalb beanstandet worden ist, weil flankierend das Unternehmenskennzeichen und/oder eine Marke als Keyword im Meta-Tag verwendet wurde, hatte ich bereits berichtet.

Eine der verfehltesten Entscheidungen aus diesem Bereich stammt vom Landgericht München I (Urteil vom 19.05.2011, Az.: 4 HK O 14051/10). Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftskonzept darin besteht, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Mit dieser Praxis hat sich übrigens auch der BGH unlängst beschäftigt. Weil der Klägerin die durchaus deutliche und heftige Kritik des Beklagten an ihren Geschäftspraktiken ein Dorn im Auge war, ist sie auf eine interessante Idee gekommen, wie die berechtige Berichterstattung des Beklagten unterbunden werden könnte. Sie hat beim Landgericht München I beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im Meta-Tag seiner Website den Unternehmensnamen „European Business Guide“ sowie den Namen des Geschäftsführers zu verwenden. Und dies obwohl beide Begriffe auch offen zum Zwecke der Kritik an den Geschäftspraktiken verwendet worden sind.

Das Landgericht hat dieser Klage dann auch tatsächlich stattgegeben. Diese speziell in ihrer Begründung fast absurde Entscheidung des Landgerichts München I ist vom OLG München heute, im Rahmen des von mir anwaltlich betreuten Berufungsverfahrens, aufgehoben worden (Urteil des OLG München vom 09.02.2012, Az.: 6 U 2488/11). Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werde ich nochmals ausführlich berichten. Auch in München gibt es also durchaus meinungsfreundliche Entscheidungen.

 

posted by Stadler at 15:05  

7.2.12

Identifizierende Berichterstattung über Straftat eines Schauspielers

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: 39954/08) festgestellt, dass ein Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2006 (Az. 7 U 124/05) und damit der deutsche Staat gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt.

Die BILD hatte sowohl über die Verhaftung als auch die spätere Verurteilung eines deutschen Serienschauspielers wegen Drogendelikten unter Nennung seines Namens berichtet, was nach Ansicht des OLG Hamburg eine Verletzung der Perönlichkeitsrechte des Schauspielers darstellt.

Dem ist der EGMR nicht gefolgt. Der Gerichtshof betrachtet den Schauspieler als „public figure“, wovon aber auch das OLG Hamburg ausgeht. Anders als die Hamburger Gerichte nimmt der EGMR allerdings zusätzlich an, dass der Umstand, dass der Schauspieler in der Öffentlichkeit gerade für seine Darstellung als Kommissar bekannt war, das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung gesteigert hat.

Außerdem hat der Gerichtshof zu Lasten des Schauspielers berücksichtigt, dass dieser mehrfach Interviews zu seinem Privatleben gegeben und insoweit von sich aus das Rampenlicht gesucht hat. Ein solches Verhalten reduziert nach Ansicht des Gerichtshofs anschließend das Schutzbedürfnis für eine künftige Berichterstattung über private Lebensumstände. Wer also gerne „Home Stories“ mit den Medien macht, muss anschließend mehr an Berichterstattung über sein Privatleben dulden als andere Prominente. Eine Schlussfolgerung, die die Gerichte schon seit längerer Zeit ziehen.

Schließlich hat der EGMR auch berücksichtigt, dass die Informationsbeschaffung der BILD-Zeitung nicht unrechtmäßig war, sondern die maßgeblichen Informationen vielmehr von den zuständigen Polizeibehörden stammten.  Vor diesem Hintergrund hätte die BILD nicht annehmen müssen, dass die Anonymität des Schauspielers zu wahren sei.

Auch wenn ich die Entscheidung des EGMR im Ergebnis für vertretbar halte, ist die Annahme bedenklich, dass der Persönlichkeitsschutz deshalb abgeschwächt sein soll, weil Ermittlungsbehörden – möglicherweise in rechtswidriger Art und Weise – Informationen an die Presse geben. Das widerspricht m.E. der Schutzfunktion der Grundrechte, zu deren Einhaltung gerade staatliche Behörden verpflichtet sind. Weil der Staat also rechtswidrig handelt und dadurch die Grundrechte verletzt, die er eigentlich zu schützen hat, soll anschließend die Drittwirkung dieser Grundrechte im Zivilrecht – hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht – abgeschächt sein? Das zumindest ist die Konsequenz der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

posted by Stadler at 15:33  
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