Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.8.12

BGH: Neue Entscheidung zum Marken- und Domainrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2012 (Az.: I ZR 100/10) entschieden, dass die Wortmarke „pjur“ – trotz Warenidentität – und das Zeichen „pure“ für Massageöle nicht verwechslungsfähig im markenrechtlichen Sinne sind.

Die vom BGH gegebene Begründung ist interessant und dürfte in einer ganzen Reihe von Fällen Bedeutung erlangen. Der BGH führt wörtlich aus:

Die Wortmarke „pjur“ erlangt Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die in Rede stehende Ware „Massageöl“ nur durch die vom englischen Wort „pure“ abweichende Schreibweise. Das Wort „pure“ ist für Massageöle glatt beschreibend (dazu oben Rn. 30 und 31; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 28 W (pat) 52/10, juris Rn. 17) und daher nicht unterscheidungskräftig. Der Schutz der Wortmarke „pjur“ erstreckt sich somit nicht auf das die Ware „Massageöl“ beschreibende englische Wort „pure“, ohne dass es darauf ankommt, ob die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2003, 963, 964 f. – AntiVir/AntiVirus). Die von dem englischen Wort „pure“ abweichende Schreibweise, die die Unterscheidungskraft der Klagemarke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet, kommt im Klang und im Bedeutungsgehalt bei den sich gegenüberstehenden Zeichen „pjur“ und „pure“ nicht zum Ausdruck. Die Ähnlichkeit im Klang und in der Bedeutung der kollidierenden Zeichen kann zur Begründung der Zeichenähnlichkeit oder identität daher nicht herangezogen werden.

Der BGH sagt also, dass sich die Schutzfähigkeit der Marke „pjur“ überhaupt erst aus der speziellen, von dem englischen Wort „pure“ abweichenden Schreibweise ergibt und sich deshalb ein evtl. Verwechslungsgefahr auch nur aus der Anlehnung an diese ungewöhnliche Schreibweise ergeben kann, nicht aber aus der gewöhnlichen Schreibweise als „pure“.

Die Entscheidung enthält außerdem noch erwähenswerte Ausführungen zu Domainnamen. Wer unter einer Domain im geschäftlichen Verkehr Waren- oder Dienstleistungen anbietet, der nutzt die Domain nach Ansicht des BGH im Regelfall auch kennzeichenmäßig und nicht lediglich beschreibend. Der BGH führt hierzu konkret aus:

Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn sie nur als beschreibende Angabe verstanden werden, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, unter dem Domainnamen ausschließlich Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten (BGH, GRUR 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 – airdsl; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Nach § 15 Rn. 118). (…)

Im Streitfall ist der angegriffene Domainname nicht auf eine reine Adressfunktion oder Informationen zu einem beschreibenden Begriff beschränkt. Die Beklagte zu 1 bot auf der im Klageantrag zu I 1 b wiedergegebenen Internetseite unter dem Domainnamen das von ihr vertriebene Massageöl an. Der Domainname erschien damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren. Die Beklagte zu 1 verwendete danach auch den Domainnamen markenmäßig.

posted by Stadler at 17:56  

26.7.12

LG Berlin verfügt Teillöschung der Bildmarke für den Filmpreis „Oscar“

Die Academy of Motion Picture Arts and Sciences, die jährlich den bekanntesten Filmpreis der Welt „Oscar“ verleiht, hat sich die Abbildung der Oscar-Statue auch in Deutschland als Bildmarke schützen lassen.

Das Landgericht Berlin hat nun mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 16 O 512/11) die teilweise Löschung dieser Marke verfügt und zwar ausgerechnet für die Waren- bzw. Dienstleistungen „Spielfilme“. Nach der Pressemitteilung des Landgerichts Berlin lasse sich für den Bereich der Spielfilme keine hinreichende rechtserhaltende Benutzung der Marke feststellen. Die Academy wird gegen die Entscheidung möglicherweise Berufung einlegen.

Marken müssen – nach Ablauf einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist – für diejenigen Waren- und Dienstleistungen für die sie eingetragen sind im geschäftlichen Verkehr auch benutzt werden. Andernfalls können sie wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.

posted by Stadler at 10:14  

23.7.12

Auftrag zur Registrierung einer eu-Domain berechtigt nicht zur Markennutzung

Mit Urteil vom 19.07.2012 (Az.: C?376/11) hat der EuGH entschieden, dass der Auftrag, eine eu-Domain, in eigenem Namen aber für Rechnung des Auftraggebers, zu registrieren, nicht das Recht umfasst, die mit dem Domainnamen identische Marke zu benutzen.

Der Domainregistrierungsvertrag durch den der Vertragspartner, der „Lizenznehmer“ genannt wird, sich gegen ein Entgelt verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung für einen Domänennamen „.eu“ zu erwirken, ähnelt nach Ansicht des EuGH eher einem Dienstleistungsvertrag als einem Lizenzvertrag.

Dies ist umso mehr der Fall, wenn eine solche Vereinbarung dem „Lizenznehmer“ kein Recht zur kommerziellen Benutzung der dem Domainnamen entsprechenden Marke gemäß ihren Funktionen gewährt, sondern der Lizenznehmer anerkennt, dass der Domänenname, den er gemäß seinen Verpflichtungen registriert, im Alleineigentum des Lizenzgebers bleibt.

Die Erlaubnis, den Domainnamen zu registrieren beinhaltet nach Ansicht des EuGH in diesen Fällen kein Recht zur kommerziellen Nutzung der Marke.

posted by Stadler at 22:05  

31.5.12

Keine Ansprüche mehr aus der Marke „Zappa“

Die Erben des verstorbenen Musikers Frank Zappa können keine Ansprüche aus der Gemeinschaftsmarke „Zappa“ mehr herleiten. Die Marke ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2012 (I ZR 135/10) wegen Nichtbenutzung verfallen und deshalb zu löschen.

Der Zappa-Family-Trust hatte die Veranstalter der „Zappanale“ auf Unterlassung verklagt und sich postwendend eine Widerklage eingefangen.

Der BGH entschied jetzt, dass die Marke nicht rechtserhaltendend benutzt worden ist. Die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“ stellt nach Ansicht des BGH keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung „ZAPPA“ dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ wird der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke „ZAPPA“ verfallen ist, ist das begehrte Verbot, die Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

Quelle: PM des BGH vom 31.05.2012

posted by Stadler at 17:49  

30.5.12

Streit um Domain „schuhbeck.com“ wird fortgesetzt

Bereits Ende letzten Jahres hatte ich über einen beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit berichtet, in dem der Fernsehkoch Alfons Schuhbeck seinen entfernt verwandten Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Domain „schubeck.com“ in Anspruch nimmt.

Das Gericht hatte Ende des letzten Jahres einen bereits bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wieder abgesetzt, um den Parteien eine außergerichtliche Einigung zu ermöglichen, die jetzt allerdings gescheitert ist, wie das Portal Chiemgau24 berichtet. Die Sache soll nun also im Juni doch vor dem Landgericht verhandelt werden.

Ich bin in der Sache übrigens auch weiterhin der Ansicht, dass die Prozessaussichten des Starkochs nicht übermäßig gut sind.

posted by Stadler at 17:57  

24.4.12

Haftung von Sedo für Markenrechtsverletzung durch Tippfehler-Domains

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11) ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, durch das eine Haftung des Domainparking-Anbieters Sedo für eine Markenrechtsverletzung durch eine Tippfehler-Domain bejaht wurde.

Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass Sedo, nachdem es von dem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist, nicht untätig bleiben durfte und insbesondere ein Tätigwerden nicht davon abhängig machen durfte, dass die Klägerin zum Beleg ihrer Ansprüche eine Markenurkunde übersendet. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Ansicht, dass es Sedo zumutbar war, eine einfache Markenrecherche nach der Marke der Beklagten sowohl beim DPMA als auch beim HABM durchzuführen. Das Gericht meint zudem, dass eine weitergehende Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht erforderlich war, weil es bei einer Tippfehlerdomain, unter der Konkurrenzwerbung eingeblendet wird, auf der Hand liege würde, dass Markenrechte verletzt werden.

Die Annahme des OLG, dass eine Markenrecherche in den Markenregistern des DPMA und des HABM zumutbar sei, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH eine Störerhaftung nur dann in Frage kommt, wenn der Verstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellbar ist, halte ich zumindest für kritisch.

Das Urteil des OLG ist speziell für Anwälte aber auch noch deshalb interessant, weil der Senat die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von einer 1,5- auf eine 1,3-Geschäftsgebühr gekürzt hat, mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handeln würde, die vom Gericht uneingeschränkt nachgeprüft werden kann.

posted by Stadler at 15:26  

13.2.12

Kritische Berichterstattung, Meinungsfreiheit und Meta-Tags

Vor einigen Tagen habe ich über ein neues Urteil des OLG München (Az.: 6 U 2488/11) berichtet, das jetzt im Volltext vorliegt und das u.a für Blogger und allgemein für alle, die kritisch im Netz berichten, von Bedeutung ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist zusammengefasst folgender. Der Beklagte berichtet auf seiner Website über ein Phänomen, das er als „Adressbuchschwindel“ und „Adressbuchbetrug“ bezeichnet. In diesem Kontext hat er u.a. das Geschäftsgebaren der „European Businessguide GmbH“ (Klägerin) angeprangert, deren Geschäftskonzept darin besteht bzw. bestand, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Der Beklagte hatte insoweit das Unternehmen der Klägerin und ihren Geschäftsführer sowohl offen auf seiner Website als auch als Keywords im sog. Meta-Tag benannt.

Das Landgericht München I hat den Beklagten zur Unterlassung der Nennung im Meta-Tag verurteilt und hierbei einen Verstoß gegen das MarkenG, das Namensrecht, das UWG und das allgemeine Deliktsrecht des BGB angenommen.

Diese Entscheidung ist vom OLG München mit Urteil vom 09.02.2012 aufgehoben worden. Die Entscheidung des OLG München habe ich in Leitsätzen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Meta-Tags ist nach Maßgabe des § 12 BGB nicht in jedem Falle untersagt.

2. Wenn sich ein Unternehmen mit ihrem Geschäftsmodell im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungen bewegt, muss es sich im Rahmen des Meinungskampfs auch einer scharfen Kritik stellen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen Charakter miteinbezieht. In diesem Kontext ist auch die Verwendung von Begriffen wie „Adressbuch Schwindel, Betrug, Formulartrick“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und zwar sowohl im sichtbaren Text einer Website als auch flankierend als „Keyword“ im Meta-Tag. Ein Verstoß gegen §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824 und 826 BGB liegt hierin folglich nicht.

3. Die Annahme einer kennzeichenrechtlichen Branchennähe zwischen der Tätigkeit eines Journalisten der sich in investigativer Weise mit einem im Bereich der Branchenbuchdienstleistungen tätigen Unternehmen beschäftigt und dessen Geschäftsgebaren öffentlich kritisiert, und einem Unternehmen, das Branchenbuchdatenbanken lizenziert, ist fernliegend.

4. Die bloße Kritik an einem Unternehmen stellt für sich alleine grundsätzlich auch dann noch keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar, wenn sie unsachlich und übertrieben ist.

5. Selbst wenn man unter dem Aspekt des Behinderungswettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, kann die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung dazu führen, dass ein Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 UWG ausscheidet. Auch bei bestehendem Wettbewerbsverhältnis kann eine kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell der Klagepartei zulässig sein und zwar auch dann, wenn sich hieraus negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ergeben.

 

posted by Stadler at 11:57  

9.2.12

Kritische Online-Berichterstattung und Meta-Tags

Immer wieder wird versucht, das Marken- und Wettbewerbsrecht als Vehikel zur Untersagung unliebsamer Meinungsäußerungen zu benutzen. Über derartige Fälle, in denen eine kritische Meinungsäußerung vor allen Dingen deshalb beanstandet worden ist, weil flankierend das Unternehmenskennzeichen und/oder eine Marke als Keyword im Meta-Tag verwendet wurde, hatte ich bereits berichtet.

Eine der verfehltesten Entscheidungen aus diesem Bereich stammt vom Landgericht München I (Urteil vom 19.05.2011, Az.: 4 HK O 14051/10). Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftskonzept darin besteht, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Mit dieser Praxis hat sich übrigens auch der BGH unlängst beschäftigt. Weil der Klägerin die durchaus deutliche und heftige Kritik des Beklagten an ihren Geschäftspraktiken ein Dorn im Auge war, ist sie auf eine interessante Idee gekommen, wie die berechtige Berichterstattung des Beklagten unterbunden werden könnte. Sie hat beim Landgericht München I beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im Meta-Tag seiner Website den Unternehmensnamen „European Business Guide“ sowie den Namen des Geschäftsführers zu verwenden. Und dies obwohl beide Begriffe auch offen zum Zwecke der Kritik an den Geschäftspraktiken verwendet worden sind.

Das Landgericht hat dieser Klage dann auch tatsächlich stattgegeben. Diese speziell in ihrer Begründung fast absurde Entscheidung des Landgerichts München I ist vom OLG München heute, im Rahmen des von mir anwaltlich betreuten Berufungsverfahrens, aufgehoben worden (Urteil des OLG München vom 09.02.2012, Az.: 6 U 2488/11). Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werde ich nochmals ausführlich berichten. Auch in München gibt es also durchaus meinungsfreundliche Entscheidungen.

 

posted by Stadler at 15:05  

13.1.12

BGH zur Einsicht in Gerichts- und Verfahrensakten in Markensachen

Der BGH hat mit Beschluss vom 30.11.2011 (Az.: I ZB 56/11) entschieden, dass grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren ist, die eine eingetragene Marke betreffen ( § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG). Für diese Akteneinsicht braucht anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Das bedeutet, dass auch Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt sind, Akteneinsicht nehmen können.

Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können, brauchte im konkreten Fall nach Ansicht des BGH nicht entschieden zu werden, weil die Verfahrensbeteiligten der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen, aber kein berechtigtes Interesse dargelegt haben, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte.

Außerdem hat der BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung findet, nachdem sich der Anspruch auf Akteneinsicht bereits aus dem MarkenG ergibt.

 

posted by Stadler at 12:07  

11.1.12

Eintragungsfähigkeit zusammengesetzter Begriffe als Marke

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff „Link economy“ als Marke für die Waren- und Dienstleistungen u.a. der Druckereierzeugnisse, Werbung und Online-Publikationen eintragungsfähig ist und eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Das Patentgericht hatte argumentiert, dass der Wortkombination „Link economy“ ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link“ sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“. Der Gesamtbegriff „Link economy“ könne als Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internetseite verstanden werden.

Dieser Begründung vermochte sich der Erste Senat des BGH nicht anzuschließen. Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass bei einem Wortzeichen, dem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden kann und bei dem es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass die notwendige Unterscheidungseignung fehlt.

Wörtlich führt der BGH dann weiter aus:

Die Wortfolge „Link economy“ weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.

(…)

Die Wortfolge „Link economy“ weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Die englischen Begriffe „Link“ für „Verbindung“ oder „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der einen und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patent- und Markenamt der Wortfolge andere, ebenfalls mögliche Bedeutungen beigelegt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im Internet und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2006) oder zur Bezeichnung der Ökonomie von Links (Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2006).

Das Bundespatentgericht hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung „Link economy“ als Wert einer Internetseite verstehen. Es hat dies ausgehend von der von ihm angenommenen Grundbedeutung „Wirtschaft-lichkeit einer Verlinkung im Internet“ daraus gefolgert, dass unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft „Link economy“ die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung „Wert einer Internetseite“ ergebe. Die Ableitung der Bedeutung von „Link economy“ als Wert einer Internetseite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung.

Wer häufiger Marken anmeldet, wird gerade in letzter Zeit beobachtet haben, dass gerade zusammengesetzte Zeichen im Eintragungsverfahren vom DPMA immer wieder beanstandet werden und zwar z.T. mit Interpretationen, die noch deutlich fernliegender sind als im Falle von „Link economy“.

posted by Stadler at 11:36  
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