Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.12

Eintragungsfähigkeit zusammengesetzter Begriffe als Marke

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff „Link economy“ als Marke für die Waren- und Dienstleistungen u.a. der Druckereierzeugnisse, Werbung und Online-Publikationen eintragungsfähig ist und eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Das Patentgericht hatte argumentiert, dass der Wortkombination „Link economy“ ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link“ sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“. Der Gesamtbegriff „Link economy“ könne als Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internetseite verstanden werden.

Dieser Begründung vermochte sich der Erste Senat des BGH nicht anzuschließen. Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass bei einem Wortzeichen, dem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden kann und bei dem es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass die notwendige Unterscheidungseignung fehlt.

Wörtlich führt der BGH dann weiter aus:

Die Wortfolge „Link economy“ weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.

(…)

Die Wortfolge „Link economy“ weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Die englischen Begriffe „Link“ für „Verbindung“ oder „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der einen und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patent- und Markenamt der Wortfolge andere, ebenfalls mögliche Bedeutungen beigelegt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im Internet und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2006) oder zur Bezeichnung der Ökonomie von Links (Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2006).

Das Bundespatentgericht hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung „Link economy“ als Wert einer Internetseite verstehen. Es hat dies ausgehend von der von ihm angenommenen Grundbedeutung „Wirtschaft-lichkeit einer Verlinkung im Internet“ daraus gefolgert, dass unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft „Link economy“ die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung „Wert einer Internetseite“ ergebe. Die Ableitung der Bedeutung von „Link economy“ als Wert einer Internetseite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung.

Wer häufiger Marken anmeldet, wird gerade in letzter Zeit beobachtet haben, dass gerade zusammengesetzte Zeichen im Eintragungsverfahren vom DPMA immer wieder beanstandet werden und zwar z.T. mit Interpretationen, die noch deutlich fernliegender sind als im Falle von „Link economy“.

posted by Stadler at 11:36  

2 Comments

  1. Also mir würden neben der gegebenen Interpretation noch weitere einfallen. Zum Bsp. Geld verdienen mit Verlinkungen im Internet. Je nachdem welchen Background die Schöpfer dieser Bullshit-Bingo Wortkombination haben, fällt dem technisch versierten Nutzer, evtl. ein was derjenige damit sagen will.
    Oder anderes Bsp., würde ein Politiker so einen Begriff benutzen wäre für mich sofort klar, dass es um Korruption geht.
    Mich würde mal interessieren wie alt die Richter sind, die so was entscheiden. Und wie sehr sie Grundlegendes Verständnis für das Internet haben, und die immer verbreiterte Nutzung Englischer Wörter im Deutschen.

    Comment by Martin — 11.01, 2012 @ 14:16

  2. Also ich würde darunter Wirtschaftlichkeitsvorteile verstehen, die sich aus einer Verlinkung und der damit zusammenhängenden unmittelbaren Zugänglichkeit des verlinkten Objekts ergeben.

    Comment by Jens — 12.01, 2012 @ 00:56

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