Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.8.12

BGH: Neue Entscheidung zum Marken- und Domainrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2012 (Az.: I ZR 100/10) entschieden, dass die Wortmarke „pjur“ – trotz Warenidentität – und das Zeichen „pure“ für Massageöle nicht verwechslungsfähig im markenrechtlichen Sinne sind.

Die vom BGH gegebene Begründung ist interessant und dürfte in einer ganzen Reihe von Fällen Bedeutung erlangen. Der BGH führt wörtlich aus:

Die Wortmarke „pjur“ erlangt Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die in Rede stehende Ware „Massageöl“ nur durch die vom englischen Wort „pure“ abweichende Schreibweise. Das Wort „pure“ ist für Massageöle glatt beschreibend (dazu oben Rn. 30 und 31; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 28 W (pat) 52/10, juris Rn. 17) und daher nicht unterscheidungskräftig. Der Schutz der Wortmarke „pjur“ erstreckt sich somit nicht auf das die Ware „Massageöl“ beschreibende englische Wort „pure“, ohne dass es darauf ankommt, ob die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2003, 963, 964 f. – AntiVir/AntiVirus). Die von dem englischen Wort „pure“ abweichende Schreibweise, die die Unterscheidungskraft der Klagemarke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet, kommt im Klang und im Bedeutungsgehalt bei den sich gegenüberstehenden Zeichen „pjur“ und „pure“ nicht zum Ausdruck. Die Ähnlichkeit im Klang und in der Bedeutung der kollidierenden Zeichen kann zur Begründung der Zeichenähnlichkeit oder identität daher nicht herangezogen werden.

Der BGH sagt also, dass sich die Schutzfähigkeit der Marke „pjur“ überhaupt erst aus der speziellen, von dem englischen Wort „pure“ abweichenden Schreibweise ergibt und sich deshalb ein evtl. Verwechslungsgefahr auch nur aus der Anlehnung an diese ungewöhnliche Schreibweise ergeben kann, nicht aber aus der gewöhnlichen Schreibweise als „pure“.

Die Entscheidung enthält außerdem noch erwähenswerte Ausführungen zu Domainnamen. Wer unter einer Domain im geschäftlichen Verkehr Waren- oder Dienstleistungen anbietet, der nutzt die Domain nach Ansicht des BGH im Regelfall auch kennzeichenmäßig und nicht lediglich beschreibend. Der BGH führt hierzu konkret aus:

Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn sie nur als beschreibende Angabe verstanden werden, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, unter dem Domainnamen ausschließlich Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten (BGH, GRUR 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 – airdsl; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Nach § 15 Rn. 118). (…)

Im Streitfall ist der angegriffene Domainname nicht auf eine reine Adressfunktion oder Informationen zu einem beschreibenden Begriff beschränkt. Die Beklagte zu 1 bot auf der im Klageantrag zu I 1 b wiedergegebenen Internetseite unter dem Domainnamen das von ihr vertriebene Massageöl an. Der Domainname erschien damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren. Die Beklagte zu 1 verwendete danach auch den Domainnamen markenmäßig.

posted by Stadler at 17:56  

2 Comments

  1. Ganz spannend hierzu: GRUR-Prax 2012, 53 (Kommentar von Richterin Grote-Bittner)

    Comment by misterfergusson — 9.08, 2012 @ 15:09

  2. Da freuen sich bestimmt Konzerne wie Koka Kola, Diss-nee, Naik, Eppel, Gugel, Worner Brassers, Gouldmän Sex etc. pp.

    Ist auch ’ne hübsche Idee für ein Video auf Juh-Tjuhb.

    Comment by SC — 10.08, 2012 @ 02:35

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