Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der FoeBuD e.V. haben eine Verfasungsbeschwerde gegen den sog. elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) angekündigt. Ähnlich wie bei den Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung wird es die Möglichkeit geben, sich als Beschwerdeführer anzuschließen. Das soll ab morgen über das Petitions-Tool von FoeBuD möglich sein. Voraussetzung ist allerdings, dass man abhängig Beschäftigter ist, also Arbeitnehmer oder Beamter.
Diese Verfassungsbeschwerden dürften gerade nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durchaus gute Erfolgsaussichten haben. Vielleicht wäre der Bundestag deshalb besser beraten, selbst tätig zu werden, um nicht gleich wieder von Karlsruhe abgewatscht zu werden.
Update: Hier ist der Link zum Beschwerde-Tool von FoeBuD
posted by Stadler at 15:49
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass die deutschen Aufsichtsbehörden für die Überwachung des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich nicht unabhängig genug sind und nicht wie bislang staatlicher Aufsicht unterstellt sein dürfen. Der EuGH folgt hierbei überraschend nicht dem Schlussantrag des Generalanwalts.
Betroffen davon sind nicht die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes, die den öffentlichen Bereich überwachen, sondern Behörden wie z.B. das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, das bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelt ist.
Der Tenor der Entscheidung lautet:
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 9. März 2010 (Az.: C‑518/07)
posted by Stadler at 11:23
Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, sicherlich einer der versiertesten Datenschutzrechtler unter den Anwälten, analysiert die neue Entscheidung des OLG Köln zur Verwendung von Fotos aus sozialen Netzwerken durch Personensuchmaschinen.
Und er schließt mit einer interessanten These, nämlich, dass § 29 BDSG auch mithilfe einer verfassungskonformen Auslegung nicht mehr den Anforderungen des Internetzeitalters genügt. Hansen-Oest spricht dabei etwas an, was man von Datenschützern eher selten hört, nämlich, dass die konsequente Anwendung einer datenschutzrechtlichen Norm (§ 29 Abs. 2 BDSG) dazu führen müsste, das Internet in Deutschland partiell abzuschalten. Und seine Schlussfolgerung trifft genau ins Schwarze: Der Gesetzgeber ist gehalten, Regelungen für Internetdienste zu treffen, die im Hinblick auf die Verwendung personenbezogener Daten einen Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf Meinungsfreiheit schaffen.
Ich bin mir nur nicht so sicher, ob die Datenschutz-Szene, die in diesem Bereich auch die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst, das auch erkannt hat.
posted by Stadler at 08:00
Bundeslandwirtschaftsministerin Aigner gibt sich in ihrer Warnung vor Google, Apple und Microsoft gewohnt kompetent und differenziert. Die Bundeskanzlerin hat demgegenüber endlich erkannt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Aber das wissen wir doch längst Angie. Ach und übrigens liebe Ilse, Orwell hätte sich vermutlich so einiges nicht träumen lassen, einschließlich der Überwachungsgesetze die die Union in den letzten 10 – 15 Jahren so mitgetragen hat.
Vielleicht sitzen die beiden jetzt bei einer Tasse Tee im Kanzleramt und machen sich Gedanken über das GBI (große, böse Internet).
posted by Stadler at 20:55
Nachdem das sog. Swift-Abkommen zwischen der EU und den USA gescheitert ist, weil das Europaparlament in einem beeindruckenden Akt parlamentarischer Selbstbehauptung gegen das Abkommen votiert hatte, haben die Innenminister der EU am 25.02.2010 beschlossen, einen zweiten Anlauf zum Abschluss eines Swift-Abkommens zu unternehmen.
Wie Beck-Aktuell meldet, will die Bundesregierung hierbei auf ein hohes Datenschutzniveau achten, was Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Rat der EU-Justizminister betont hat.
Das klingt allerdings nur nach dem üblichen politischen Sprachgebrauch und lässt offen, wie sich die neue Vereinbarung von der alten konkret unterscheiden wird.
Was mir außerdem überhaupt nicht einleuchten will, ist, warum die Vereinbarung nicht auf Gegenseitigkeit abgeschlossen wird. Wenn die USA Bankdaten von europäischen Bürgern für die Terrorismusbekämpfung anfordern kann, warum sollen dann die EU-Staaten nicht umgekehrt dasselbe Recht erhalten? Es wäre interessant zu sehen, ob der US-Kongress dem wohl zustimmen würde.
posted by Stadler at 17:57
Der Journalist und Blogger Jeff Jarvis – den ich persönlich für stark überschätzt halte – macht sich über den deutschen Datenschutz und unsere Vorstellung von „Privacy“ lustig und versteht nicht, wie man nackt in eine Sauna gehen, gleichzeitig aber gegen Nacktscanner sein kann.
Und ich verstehe nicht, wie man angezogen in eine Sauna gehen aber mit Körperscannern keinerlei Probleme haben kann. In dem einen Fall geht es um Prüderie und in dem anderen Fall um die Verteidigung von Grundrechten. Das hat aber insofern etwas miteinander zu tun, als sowohl der Saunabesuch ohne Badehose wie auch die Ablehnung von Nacktscannern eine liberale Haltung zum Ausdruck bringen.
posted by Stadler at 19:25
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Das Europaparlament löst sich aus der Umklammerung des Rates und lehnt das bereits mit den USA vereinbarte Swift-Abkommen, das die Weitergabe von Bankdaten europäischer Bürger an die USA vorsieht, mit deutlicher Mehrheit ab.
Wie man hörte, sind viele Abgeordnete von Lobbyisten der US-Administration in den letzten Tagen massiv bedrängt worden. Umso erstaunlicher ist das deutliche Signal des Parlaments für ein unabhängiges und freiheitliches Europa.
Vielleicht ist das sogar die Geburtsstunde eines neuen Europa, eines Europa der Bürger, das sich gegen Lobbyisten, Technokraten und Überwachungsbefürworter zur Wehr zu setzen vermag.
posted by Stadler at 12:43
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Nach zwei Urteilen des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 dürfen Teilnahmecoupons für Gewinnspiele keine Erklärungen enthalten, durch die die Teilnehmer gleichzeitig einer Werbung per Telefon oder E-Mail zustimmen.
Das Gericht hat offenbar Verstöße gegen das UWG und das Bundesdatenschutzgesetz angenommen und klargestellt, dass Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig sein können, wenn sie vom übrigen Text deutlich abgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Telefon- und E-Mail-Werbung ist nur dann statthaft, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.
Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) – nicht rechtkskräftig
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 09.02.2010
posted by Stadler at 11:30
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Das Landgericht Köln hatte sich mit Urteil vom 13.01.2010 (28 O 578/09) mit Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View zu befassen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, die Beklagte betreibt ein Internetportal „Bilderbuch-Köln“ auf dem sie Gebäude und Häuser der Stadt Köln abbildet, wobei es ihr erklärtes Ziel ist, in absehbarer Zeit dort jedes Kölner Gebäude abzubilden. Die Fotos stammen von Google Street View. Die Gebäude können bei der Beklagten auch über eine Adresssuche gefunden werden. Die Klägerin meint, dass dies eine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten sei und im übrigen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausscheidet, weil die veröffentlichten Fotos nur das abbilden, was jedermann von der Straße aus ohnehin sehen kann.
Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Datenschutzrecht geht das Landgericht Köln davon aus, dass sich die Beklagte auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen kann, weil sie u.a. auch Informationen zur Architektur und Stadtgeschichte anbietet. Abgesehen davon sei eine Verwendung des Google-Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig, insbesondere wegen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit.
posted by Stadler at 08:00
Der Chaos Computer Club fordert zur Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Einführung eines sog. Datenbriefs. Danach soll jede speichernde Stelle (öffentlich und nicht-öffentlich) verpflichtet sein, den Bürger von sich aus regelmäßig über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu informieren.
Der CCC wörtlich:
„Wenn eine Firma, Behörde oder Institution personenbezogene Daten über jemanden erhebt, speichert oder übermittelt, muß der Betroffene regelmäßig über die über ihn gespeicherten Daten informiert werden. Das betrifft auch Daten, die über ihn beispielsweise durch „Anreicherung“ mit anderen Datenquellen erzeugt werden, also Profile, Scoring-Werte, Annahmen über Vorlieben, interne Kundenklassenzuordnungen usw. Natürlich sind diese Daten zum Teil hochdynamischer Natur, das ändert jedoch nichts daran, daß der Betroffene ein Recht auf regelmäßigen kostenlosen Einblick hat.“
Eine innovative Idee, an der vermutlich aber gerade staatliche Stellen keinen Gefallen finden werden.
(via netzpolitik.org)
posted by Stadler at 10:30