Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.1.12

Eintragungsfähigkeit zusammengesetzter Begriffe als Marke

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff „Link economy“ als Marke für die Waren- und Dienstleistungen u.a. der Druckereierzeugnisse, Werbung und Online-Publikationen eintragungsfähig ist und eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Das Patentgericht hatte argumentiert, dass der Wortkombination „Link economy“ ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link“ sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“. Der Gesamtbegriff „Link economy“ könne als Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internetseite verstanden werden.

Dieser Begründung vermochte sich der Erste Senat des BGH nicht anzuschließen. Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass bei einem Wortzeichen, dem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden kann und bei dem es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass die notwendige Unterscheidungseignung fehlt.

Wörtlich führt der BGH dann weiter aus:

Die Wortfolge „Link economy“ weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.

(…)

Die Wortfolge „Link economy“ weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Die englischen Begriffe „Link“ für „Verbindung“ oder „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der einen und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patent- und Markenamt der Wortfolge andere, ebenfalls mögliche Bedeutungen beigelegt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im Internet und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2006) oder zur Bezeichnung der Ökonomie von Links (Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2006).

Das Bundespatentgericht hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung „Link economy“ als Wert einer Internetseite verstehen. Es hat dies ausgehend von der von ihm angenommenen Grundbedeutung „Wirtschaft-lichkeit einer Verlinkung im Internet“ daraus gefolgert, dass unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft „Link economy“ die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung „Wert einer Internetseite“ ergebe. Die Ableitung der Bedeutung von „Link economy“ als Wert einer Internetseite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung.

Wer häufiger Marken anmeldet, wird gerade in letzter Zeit beobachtet haben, dass gerade zusammengesetzte Zeichen im Eintragungsverfahren vom DPMA immer wieder beanstandet werden und zwar z.T. mit Interpretationen, die noch deutlich fernliegender sind als im Falle von „Link economy“.

posted by Stadler at 11:36  

23.12.11

Die Gedanken sind frei: Selbstgespräche im Strafprozess nicht verwertbar

Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können selbst dann in einem Strafprozess unverwertbar sein, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Mit dieser spektakulären Schlussfolgerung hat der BGH mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az.: 2 StR 509/10) eine Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;

die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;

die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;

die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken,

die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“.

Das bedeutet freilich nicht zwangsläufig, dass die Angeklagten freigesprochen werden. Der im konkreten Fall wohl auch nicht ganz eindeutige Inhalt des Selbstgesprächs, darf aber nicht mehr zur Begründung der Verurteilung herangezogen werden.

posted by Stadler at 21:58  

6.12.11

Auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss belehrt werden

Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.

Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

posted by Stadler at 11:53  

29.11.11

BGH entscheidet kundenfreundlich bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10) zur Haftung beim Missbrauch von EC-und Kreditkarten bei der Barabhebung seine bisherige Rechtsprechung zu Lasten der Banken modifiziert. Die entscheidende Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Ganz offenbar wegen der Zunahme der Fälle des sog. Skimmings hat sich der BGH entschlossen, von der Bank den Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich die Originalkarte eingesetzt worden ist, wenn der Kunde in Haftung genommen werden soll.

Wenn in den AGB der Bank ein Höchstbetrag – hier von 1.000 EUR pro Tag – für Barabhebungen festgelegt ist, dann schützt auch dies nach Ansicht des BGH den Kunden im Falle eines Kartenmissbrauchs vor höheren Abhebungen. Im konkreten Fall waren an einem Tag sechs Abhebungen zu je 500 EUR vorgenommen worden.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, deutet die Pressemitteilung auf eine spürbare Risikoverlagerung zu Lasten der Banken und damit zu Gunsten der Kunden hin.

posted by Stadler at 21:55  

28.11.11

„Kanzlei-Niedersachsen“ nicht irreführend für Anwaltskanzlei

Die Benutzung derBezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden.

Das Gericht war der Ansicht, dass derKanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehnt, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Das OLG stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BGH „steuerberater-suedniedersachsen.de“.

posted by Stadler at 15:23  

22.11.11

Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

Mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) hat der Bundesgerichtshof gleich zu zwei äußerst interessanten Fragen Stellung genommen.

Einerseits ging es darum, unter welchen Voraussetzungen man sich einen fremden Text inhaltlich zu eigen macht, wenn man nur im Rahmen eines Klammerzusatzes auf eine externe Quelle verlinkt. Der primäre Ansatz des BGH, der in dieser Passage

Dies wird durch die Verwendung der elektronischen Verweise deutlich, die nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung erkennbar von Bedeutung sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bezweckt die Verwendung der elektronischen Verweise damit auch, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehmen. Der Inhalt dieser Artikel ist deshalb Bestandteil der im Newsletter enthaltenen Stellungnahme der Beklagten und damit auch ihres geschäftlichen Handelns geworden.

zum Ausdruck kommt, erscheint mir zunächst höchst problematisch, weil hier nicht ausreichend zwischen einem bloßen Quellennachweis, ähnlich einer Fußnote, und einer tatsächlich zustimmenden Übernahme einer fremden Äußerung unterschieden wird. Diese Differenzierung ist allerdings zwingend geboten.

Der Grund dafür, dass der BGH in der Verlinkung im konkreten Fall ein Zueigenmachen des fremden Inhalts gesehen hat, wird allerdings an anderer Stelle deutlicher, wenn es heißt:

Die Beklagte hat sich diese Bewertung nicht nur durch die Art der bezugnehmenden Darstellung zu eigen gemacht. Dass sie – im wahrsten Sinne des Wortes – hinter dieser Information steht, wird vor allem dadurch deutlich, dass sich die Zentralstelle ausdrücklich auf den Geschäftsführer der Beklagten als Informanten stützt. Die Beklagte belegt somit ihre Darstellung, dass sich unter ihren Wettbewerbern „immer noch merkwürdige Anbieter“ befänden, mit der Bewertung eines unabhängigen Informationsdienstes, der sich für seine schonungslose Beurteilung wiederum auf den Geschäftsführer der Beklagten beruft. Unter diesen Umständen muss sich die Beklagte die beiden Artikel der Zentralstelle wie eigene Äußerungen zurechnen lassen.

Letztlich wurde also auf einen Text verlinkt, der sich wiederum zum Beleg der Behauptung der mangelnden Seriosität der Klägerin auf den Geschäftsführer der Beklagten als Quelle berief. Vor diesem Hintergrund ist es sicherlich nicht zu beanstanden, wenn der BGH annimmt, dass man sich die Verweisung in diesem Kontext als eigene Äußerung zurechnen lassen muss.

Der BGH befasst sich in der Entscheidung außerdem mit der Frage, inwiefern die Meinungsfreiheit bei einem bestehenden Wettbewerbsverhältnis stärker eingeschränkt ist, als außerhalb des Wettbewerbsrechts. Hierbei geht der BGH davon aus, dass Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten sind als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen unterliegen.

Im Wettbewerbsrecht können danach auch Äußerungen, die die Voraussetzungen einer Schmähkritik nicht erfüllen, nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG als unzulässige Herabsetzung des Mitbewerbers einzustufen sein.

Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist nach Ansicht des BGH allerdings eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt. Dennoch hält der BGH pauschal und allgemein herabsetzende Äußerungen über einen Mitbewerber auch in diesen Fällen für unzulässig und formuliert:

Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie im Streitfall in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Beklagten verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen.

 

 

posted by Stadler at 16:41  

14.11.11

Wettbewerbsrechtliche Haftung für die Zusendung unbestellter Waren

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17. August 2011, Az.:  I ZR 134/10) dass die unbestellte Zusendung von Zeitschriften und die Ankündigung der fortgesetzten entgeltlichen Zusendung gegen Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt und gleichzeitig auch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt. Das ist im Ergebnis wenig überraschend.

Die interessante Facette des Falles besteht darin, dass die Beklagte vorgetragen hatte, sie sei selbst von einer Kundenbestellung ausgegangen und sei insoweit von ihrem Werber getäuscht worden und damit selbst Opfer eines groß angelegten Betrugs geworden.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass sich der Unternehmer nur dann auf einen Irrtum berufen kann, wenn der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum allerdings darauf, dass der Unternehmer von der Person getäuscht worden ist, die er für seine Akquisition eingesetzt hat, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß nach § 8 Abs. 2 UWG und zwar unabhängig von der Frage einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB.

posted by Stadler at 11:49  

10.11.11

BGH zur Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof hat gestern über eine der umstrittensten Fragen des Domainrechts entschieden, nämlich darüber, ob der sog. Admin-C für Rechtsverletzungen durch eine Domain verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 9. November 2011, Az.: I ZR 150/09).

Der BGH betont zunächst, dass sich ein Anspruch gegenüber dem Admin-C aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben kann, dass dafür allerdings noch nicht die bloße Stellung als Admin-C genügt. Eine generelle Störerhaftung des Admin-C scheint der BGH folglich abzulehnen.

Allerdings soll den Admin-C unter bestimmten Umständen eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Genaueres wird man erst dann wissen, wenn das Urteil im Volltext vorliegt. Ob sich der BGH in seiner Entscheiudng auch zu anderen Fallkonstellationen geäußert hat, wie etwa der Frage, ob der Admin-C auch für den Inhalt einer Website in Anspruch genommen werden kann, bleibt abzuwarten.

posted by Stadler at 16:15  

9.11.11

Urheberrecht schlägt Markenrecht

Über einen eher ungewöhnlichen Fall, in dem sich das Urheberrecht gegen das Kennzeichenrecht durchsetzt, hatte der BGH mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: I ZB 75/10) zu entscheiden.

Der Markeninhaber hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wort-/Bildmarke „Krystallpalast Varieté“ eintragen lassen, die aus einer grafischen Darstellung und dem Schriftzug besteht. Dagegen hat die Antragstellerin die Löschung der Marke beantragt, weil der Markeninhaber bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei.

Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatten als Betreiber des Krystallpalast Varietés das in Rede stehende Kennzeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bereits seit Jahren als Unternehmenskennzeichen im Geschäftsverkehr verwendet.

Das DPMA hat die Löschung verfügt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung bestätigt, u.a. mit dem Argument, dass die Antragstellerin durch die Benutzung des Unternehmenskennzeichens einen schutzwürdigen Besitzstand an dem Zeichen erlangt habe.

Der Markeninhaber beruft sich demgegenüber darauf, dass er Urheber des Logos ist, aus dem die Marke gebildet wurde. Die Antragstellerin habe keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem als Marke eingetragenen Zeichen von ihm erworben, sondern nur von einer B KG, der er aber keine entsprechenden Rechte eingeräumt hat.

Diesen Einwand hat der BGH für rechtlich erheblich gehalten und das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Sollte die Antragstellerin durch die Nutzung des Logos ein daran bestehendes Urheberrecht des Markeninhabers verletzt haben, könnte sie sich – jedenfalls gegenüber dem Markeninhaber – nicht auf einen schutzwürdigen Besitzstand berufen. In diesem Fall wäre die Markenanmeldung nach Ansicht des BGH nicht als bösgläubig anzusehen.

 

 

 

posted by Stadler at 14:42  

2.11.11

BGH: Rein firmenmäßiger Gebrauch verletzt keine Markenrechte

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens stellt keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar und verletzt deshalb die Rechte an einer Marke nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 20/10) entschieden.

Das ist im Grundsatz nicht neu, sondern entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des BGH und des EuGH. Eine Marke wird nicht für Waren oder Dienstleistungen und damit nicht markenmäßig benutzt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet worden ist.

Die Entscheidung des BGH ist aber auch deshalb von Interesse, weil der BGH ausführt, dass der notwendige richterliche Hinweis auf eine sachdienliche Antragstellung vom Gericht aktenkundig zu machen ist und wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird, protokolliert werden muss.

Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

posted by Stadler at 11:24  
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