Bewegung beim Urhebervertragsrecht?
Vor drei Jahren habe ich einem Blogbeitrag gefordert, wieder verstärkt über das Urhebervertragsrecht zu reden, denn die rechtliche Stellung der tatsächlichen Urheber ist häufig sehr schwach, was nicht zuletzt an der übermächtigen Position von Verlagen liegt.
Das Bundesjustizministerium hat nunmehr einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“ angekündigt. Der Entwurf liegt mir noch nicht vor, es existiert aber ein „Waschzettel“ der einige Eckpunkte der geplanten Regelung ankündigt. Es heißt dort u.a.:
Ziel dieses Vorhabens ist es, den bestehenden gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung auch tatsächlich besser durchzusetzen. Dabei sollen insbesondere „Total Buy-outs“ zurückgedrängt und durch die Einführung eines Verbandsklagerechts das „Blacklisting“ bekämpft werden.
Es soll u.a. eine Verbandsklagebefugnis geschaffen werden, die es ermöglicht, gegen Verlage vorzugehen, die sich nicht an Gemeinsame Vergütungsregeln und Tarifverträge halten.
Der Urheber soll ein Nutzungsrecht, das er einem Verwerter eingeräumt hat, nach fünf Jahren zurückrufen können, wenn er ein anderes Angebot eines neuen Verwerters erhält. Der bisherige Vertragspartner kann die Verwertung aber zu den Bedingungen des Konkurrenzangebots fortsetzen (ähnlich einem Vorkaufsrecht). Ob dieses Konzept tatsächlich praxistauglich ist, darf man bezweifeln. Denn es setzt voraus, dass der urheber ein anderes (besseres) Angebot eines anderen Verlags erhält, der sich dann auch auf das Risiko einlassen muss, leer auszugehen, weil der bisherige Verleger den Vertrag zu den geänderten Konditionen fortsetzen kann.
Es soll zudem der Grundsatz der angemessenen Beteiligung der Urheber und ausübenden Künstler an jeder Verwertung betont werden, mit der Folge, dass mehrfache Nutzungen z. B. von einem Presseartikel in mehreren Onlinemedien in der Regel auch mehrfach zu vergüten sind. Auch hier darf man auf die konkrete Ausgestaltung gespannt sein.
Geplant ist außerdem die gesetzliche Normierung eines Anspruchs des Urhebers auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Verwerter, der auch dann gelten soll, wenn der Urheber nicht nach verkauftem Werkstück, sondern pauschal vergütet wird.
Nach dem was bislang durchgesickert ist, sieht es nicht nach dem großen Wurf aus, sondern eher nach Regelungen, die sich zwischen Stückwerk und Kosmetik bewegen.
Update vom 21.09.2015:
Es gibt mittlerweile auch einen Leak des Referentenentwurfs im Netz