Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.7.15

Anwaltsroben darf man nicht bedrucken oder besticken

Ein Anwaltskollege aus NRW hatte die Idee, seine Robe auf der Rückseite mit seinem Namen und seiner Internetadresse zu besticken. Er hat deshalb bei der Rechtsanwaltskammer Köln angefragt, ob das möglich und zulässig ist.

Die Anwaltskammer reagierte erwartungsgemäß und teilte dem Anwalt mit, dass derartige Bestickungen als unzulässige Werbung gegen § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA verstoßen würden und bat um Mitteilung, ob der Anwalt an seiner gegenteiligen Auffassung festhalten wolle; in diesem Fall würde man über entsprechende weitere Maßnahmen, etwa einen belehrenden Hinweis, förmlich beschließen.

Nachdem die Kammer keinen verfahrensabschließenden Bescheid erlassen hat, hat der Rechtsanwalt Klage zum Anwaltsgerichtshof erhoben, mit dem Antrag, die Anwaltskammer zu verurteilen, das von ihr geführte Verfahren betreffend die Zulässigkeit der äußerlichen Bestickung der Robe abzuschließen und ihn bezüglich des Ergebnisses der Beratungen ihres Vorstands abschließend zu bescheiden. Nach Klageerhebung hat die Kammer dann doch noch den belehrenden Hinweis erteilt, dass das Tragen einer Anwaltsrobe mit dem Aufdruck nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar sei und daher unterlassen werden müsse. Daraufhin hat der Anwalt seinen Klageantrag auf eine Anfechtungsklage umgestellt.

Der AGH des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Klage mit Urteil vom 29.05.2015 abgewiesen (1 AGH 16/15). Das Gericht hat dahingend argumentiert, dass die Anwaltsrobe von werbenden Zusätzen freizuhalten ist und, dass ein Aufdruck des Namens des Anwalts sowie der Internetadresse der Kanzlei ein solcher werbender Zusatz sei, der gegen § 20 Berufsordnung (BORA) verstoßen würde.

posted by Stadler at 18:24  

13.7.15

Krebsgeschwür des Weltfußballs: Katar verklagt Theo Zwanziger

Nach einem Bericht der FAZ hat der Staat Katar den früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung der Äußerung, Katar sei das Krebsgeschwür des Weltfußballs in Anspruch genommen.

Zwanziger, der bis vor kurzem Mitglied des Fifa-Vorstandes war, bezog sich mit seiner Kritik auf die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Vergabe der Fußball-WM 2022 an Katar sowie die Menschenrechtssituation in dem arabischen Land.

Nachdem es sich erkennbar um eine wertende Meinungsäußerung handelt, ist eine solche bis zur Grenze der Schmähkritik erlaubt. Eine Schmähkritik nimmt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann an, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht und keine Auseinandersetzung in der Sache mehr erkennbar ist. Gemessen an diesen Kriterien, dürfte es Katar mit seiner Klage schwer haben. Denn die Korruptionsvorwürfe gegen Katar sind längst mehr als nur Gerüchte, wie die laufenden Strafverfahren in der Schweiz zeigen. Auch für Menschenrechtsverletzungen gerade im Zusammenhang mit dem Bau der Stadien gibt es hinreichend Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass eine kritische Äußerung als überspitzt oder polemisch zu bewerten ist, ändert nichts daran, dass es sich im Kern um eine Auseinandersetzung in der Sache handelt. Die Frage ist zudem, ob ein Staat sich nicht ohnehin deutlich mehr Kritik gefallen lassen muss als eine natürliche Person.

Funfact am Rande: Der Staat Katar wird laut FAZ von der Kanzlei Bub, Gauweiler und Partner vertreten.

posted by Stadler at 14:01  

9.7.15

Kann man beim Teilen und Verlinken von Videos das Urheberrecht verletzen?

Internetnutzer verweisen in sozialen Netzwerken oder in Blogs laufend auf Videos die auf Plattformen wie YouTube abgelegt sind. Im Blog oder in der Chronik von Facebook wird dann ein Vorschaubild des Videos angezeigt, das den direkten Start der Filmdatei ermöglicht, die technisch allerdings weiterhin über das Videoportal bezogen wird. Ob man mittels dieser Form des Embedded-Links – es wird häufig auch von Framing gesprochen – Urheberrechte verletzten kann, ist seit Jahren ein Streitthema, das nun zum zweiten Mal den BGH beschäftigt, nachdem zwischenzeitlich auch der EuGH zu dieser Frage Stellung genommen hatte.

Der EuGH hat grundsätzlich entschieden, dass diese Form des Verweises regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Infosoc-Richtlinie darstellt. Die Ausführungen des EuGH könnten aber dahingend verstanden werden, dass dies nur dann gelten soll, wenn das Video an seiner Quelle, also beispielsweise bei YouTube, rechtmäßig eingestellt worden ist. Eine solche Betrachtung würde für Internetnutzer freilich ein Pulverfass darstellen, da niemand letztlich beurteilen kann, ob ein Video bei YouTube oder einer anderen Plattform rechtmäßig ins Netz gestellt worden. Das oftmals schnell von der Hand gehende Teilen eines Videos auf Facebook würde dann immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung beinhalten.

Mir erscheint die Betrachtung des EuGH auch nicht sonderlich stringent, denn die Frage, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt, kann nicht davon abhängen, ob man diese Handlung als rechtmäßig betrachtet. Die Frage der Rechtmäßigkeit ist nämlich erst eine Folgefrage der Nutzungshandlung. Liegt bereits keine Nutzungshandlung vor, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit erst gar nicht.

Der BGH (Az.: I ZR 46/12) hat heute über diese Frage verhandelt und scheint sich nach den Prozessberichten des Kollegen Dr. Knies und der Tagesschau noch nicht ganz schlüssig zu sein. Mir erscheint hier auch eine erneute Vorlage an den EuGH nicht ausgeschlossen.

Update:
Der BGH hat heute doch noch durch Urteil in der Sache entschieden und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hält es in der Tat für entscheidend, ob das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers bei YouTube eingestellt war, wozu das OLG München jetzt Feststellungen treffen soll. Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH in der Zwischenzeit in einem anderen anhängigen Verfahren noch ergänzend zu dieser Frage äußern wird.

posted by Stadler at 16:57  

9.7.15

In München bleibt die Verteidigung in Filesharing-Verfahren schwierig

Das Amtsgericht München hat mit Pressemitteilung vom 03.07.2015 über ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15) berichtet. In Fällen des Filesharings verlangt das Amtsgericht München den Anschlussinhabern weiterhin umfassende Nachforschungspflichten ab, die das Gericht, in der Pressemitteilung wie folgt beschreibt:

Die Beklagte muss weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie muss dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen.

Ob diese Anforderungen tatsächlich den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH entsprechen, darf man bezweifeln. Denn das Amtsgericht München konstruiert hier faktisch – freilich in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Landgericht – eine Beweislastumkehr und überspannt die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast deutlich. Zumal der BGH in seiner Rechtsprechung betont, dass eine Pflicht, das Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Demgegenüber hierzu führt das AG München aus

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, die drei ihr Mann und die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht; auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne ab er auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens verstrickte sie sich in Widersprüche.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.

Den Vortrag den das Amstgericht München fordert, kann man als Anschlussinhaber letztlich nur dann erbringen, wenn man das Internetnutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner Kinder überwacht. Denn das Amtsgericht München verlangt im Grunde, dass der Rechtsverletzer konkret benannt wird. Jeder andere Vortrag wird in München als nicht ausreichend angesehen.

In der Bear-Share-Entscheidung führt der BGH demgegenüber aus:

Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht also keine keine Pflicht zur Belehrung oder Überwachung, was, wie der BGH betont auch aus dem grundrechtlich geschützten besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen folgt. Diesen Vorgaben wird die Rechtsprechung des Amtsgerichts München nicht gerecht, denn dort postuliert man faktisch eine solche Überwachungspflicht.

posted by Stadler at 09:20  

2.7.15

Griechenland: Tragödie oder Farce?

Mit meinem Vorsatz, nicht über die Griechanlandkrise – oder wie auch immer man das Stück nennen will, das auf den Bühnen Brüssels, Athens und Berlins derzeit gegeben wird – zu schreiben, muss ich nun leider doch brechen. Es hat sich bei mir zu viel Unverständnis über das aufgestaut, was ich speziell in den letzten Tagen in verschiedenen Medien lesen musste.

Nehmen wir als Beispiel die ZEIT. Im Editorial der aktuellen Ausgabe, das zusätzlich auch in griechischer Sprache veröffentlicht wurde, appelliert Marc Brost in einer an Naivität kaum zu überbietenden Art und Weise an die Griechen, bei dem anstehenden Referendum mit Ja zu stimmen. Was mich daran stört, ist weniger der Appell an sich, obwohl ich als griechischer Wähler vermutlich entweder mit Nein stimmen oder der Abstimmung fernbleiben würde, weil es möglicherweise gar nichts abzustimmen gibt. Was mich stört, ist die von Brost gegebene Begründung, die in der These gipfelt:

Bleibt Griechenland im Euro, wird es wohl einen Schuldenschnitt und ein Investitionsprogramm geben müssen, und wir alle werden Geduld miteinander haben müssen, viel mehr als bisher.

Welchen Grund sollte es denn geben, das anzunehmen? Die Verhandlungen sind doch gerade deshalb gescheitert, weil die EU bzw. die Troika einen Schuldenschnitt beharrlich verweigert und, entgegen anderslautender Behauptungen, bislang auch kein neues Investitionsprogramm angeboten wurde.

Wenn die Griechen also gegen die Empfehlung von Tsipras stimmen, werden die Institutionen anschließend genau das bewilligen, was man Tsipras eine Woche zuvor noch explizit versagt hatte? Wem sich diese Logik erschließt, der möge sich bitte melden.

Was mir an der überwiegenden Berichterstattung ganz generell missfällt, ist, dass den Lesern und Zuschauern nichts erklärt wird, sondern die Stimmungsmache gegen Tsipras und Varoufakis im Vordergrund steht. Das lenkt von der eigentlichen Fragestellung ab. Die relevanten Fragen sind aus meiner Sicht folgende:

  • Ist die Austeritätspolitik der Institutionen kontraproduktiv und hat sie die Krise in Griechenland noch verschärft?
  • Ist ein Schuldenerlass nicht einerseits unvermeidlich, weil es ohnehin keine realistische Perspektive einer Rückzahlung gibt und andererseits vernünftig, wie einige historische Beispiele belegen?
  • Wie kann es einer griechischen Regierung gelingen, notwendige Strukturreformen durchzuführen und wie kann die EU einen solchen Prozess unterstützen und fördern?

Mit diesen zentralen Fragen beschäftigen sich die meisten Medien allenfalls am Rande. Wer die Berichterstattung der letzten Tage verfolgt hat, wird Schwierigkeiten haben nachzuvollziehen, worum es eigentlich geht. Es wäre aber die Aufgabe der Medien, Zusammenhänge zu erklären und zu erläutern, welcher Akteur was vorgeschlagen bzw. gemacht hat und aus welchem Grund. Eine derart informierende Berichterstattung, die sich mit den inhaltlichen Fragen beschäftigt, nehme ich leider kaum mehr wahr. Das Übrige erledigt in Deutschland dann die BILD, die ihrem Publikum abwechselnd etwas von faulen und gierigen Griechen erzählt.

Eine der wenigen Ausnahmen war ein Artikel von Cerstin Gammelin in der SZ, der dann auch ein deutlich anderes Bild der ablehnenden griechischen Haltung zeichnete als die Mehrheitsberichterstattung. Es sieht danach ganz so aus, als hätte uns die Bundesregierung mit der Behauptung, der griechischen Regierung sei ein 35-Milliarden-Investitionspaket angeboten worden, schlicht belogen. 

Dass Tsipras und Varoufakis sich so verhalten, wie sie es tun, kann man als halbwegs konsequent betrachten. Denn sie haben ihren Wählern eine andere Politik gegenüber der Troika aus Kommission, EZB und IWF versprochen. Warum sollten sie also weitermachen wie ihre Vorgänger? Nur Politiker, die nach den Wahlen eigentlich nie das machen, was sie im Wahlkampf versprochen haben, können das erstaunlich finden. Man mag das Vorgehen der griechischen Regierung als Harakiri-Taktik betrachten oder auch als planlos ansehen, aber sie ist folgerichtig und kritisiert zu Recht eine falsche Politik und Haltung der EU.

Seit ich nach dem Abitur ein Monat in Griechenland verbracht habe, schätze ich dieses Land mit ihren liebenswürdigen Menschen. Es erscheint mir unwürdig, dass die sich gerade abspielende Tragödie von der Politik und den Medien als Farce inszeniert wird.

posted by Stadler at 22:32  

2.7.15

Robenpflicht in Augsburg: Eine Anmerkung zum Augsburger Landrecht

Nachdem das Sommerloch naht, ist es auch in diesem Blog an der Zeit, über ein insoweit einschlägiges Thema zu berichten. Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Az.: 031 O 4554/14) entschieden,  dass ein Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Augsburg in Zivilsachen eine Robe tragen muss, was sich aus Gewohnheitsrecht ergeben würde. Der Anwalt ohne Robe wurde nicht als Prozessbevollmächtigter zugelassen.

Als ich vor 18 Jahren meinen ersten Termin vor dem Amtsgericht München wahrgenommen und mir natürlich eine Robe übergeworfen hatte, wurde ich von der Richterin dahingehend belehrt, dass das in München nicht üblich sei. Auch an den Amtsgerichten im Münchener Umland gibt es keine durchgehende Gewohnheit eine Robe zu tragen.

Das Landgericht Augsburg meint jetzt, es würde ein Gewohnheitsrecht geben, das Gegenstand des Gerichtsverfassungsrechts sei, wie es in der Pressemitteulung des Gerichts heißt. Nun ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bekanntlich ein Bundesgesetz. Das heißt, es müsste sich ein Bundesgewohnheitsrecht herausgebildet haben, dem eine bundesweite, lange andauernde und allgemeine tasächliche Übung zugrundeliegt, wonach vor den Amtsgerichten in Zivilsachen bundesweit Robe zu tragen ist.

Angesichts der bayern- und bundesweit sehr unterschiedlichen Praxis, muss man die Existenz eines solchen einheitlichen Gewohnheitsrechts bezweifeln.

Die sich anschließende Frage ist dann aber immer noch die, welche Sanktionen verhängt werden können, wenn der Anwalt nicht in Robe erscheint. Denn schließlich hatte das Amtsgericht Augsburg den Anwalt nicht als Prozessbevollmächtigten zugelassen. Das ist eine sitzungspolizeiliche Maßnahme im Sinne von § 176 GVG.

Ein solche Maßnahme hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, bei einem Strafverteidiger, der keine Krawatte anhatte. In dieser Entscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund der Regelung in § 20 BORA regelmäßig Einvernehmen über die „Berufstracht“ eines Rechtsanwalts hergestellt worden ist. § 20 S. 2 BORA besagt aber ausdrücklich:

Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Wenn also § 20 BORA Einvernehmen über die Berufstracht des Anwalts herstellt, dann müsste man auch gerichtsverfassungsrechtlich folgern, dass keine Pflicht zur Berufstracht vor dem Amtsgericht in Zivilsachen besteht.

posted by Stadler at 15:06  
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