Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.8.14

Klarstellung der Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber

Nach einem Bericht der RP Online will die Bundesregierung noch in diesem Monat einen Gesetzentwurf beschließen, nach dem die Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz auf WLAN-Betreiber ausgeweitet und mit Fallbeispielen konkretisiert werden soll. Das soll insbesondere Hoteliers und Gastwirte betreffen, die ihren Gästen einen Internetzugang anbieten. Die Frage wird in diesem Fall aber auch sein, ob der Gesetzgeber die Haftungserleichterungen klarstellend auch auf Unterlassungsansprüche erstrecken wird.

Nach meiner juristischen Einschätzung gelten die Haftungsprivilegierungen des TMG bereits jetzt für Betreiber von Gaststätten und Hotels. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung bislang allerdings wenig Anklang gefunden, die meisten Entscheidungen haben diese Fragestellung schlicht ignoriert. Zuletzt hat allerdings das Amtsgericht Hamburg den Betreiber eines Hotels zutreffend als Access-Provider im Sinne des TMG eingestuft.

posted by Stadler at 11:36  

8.8.14

BVerfG: Versammlungsfreiheit auf einem Friedhof

Die Stadt Dresden hatte eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Dresdner Heidefriedhofs, einem kommunalen Friedhof abgehalten. Die Veranstaltung diente der Erinnerung an die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie der Opfer des Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar 1945. Gegendemonstranten hatten sich hierzu ebenfalls eingefunden und ein Transparent mit dem Schriftzug: „Es gibt nichts zu trauern – nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft – destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion“ ausgerollt.

Hiergegen hat die Stadt eine Geldbuße von 150 EUR wegen Verstoßes gegen die Frieddhofssatzung verhängt, die vom Amtsgericht Dresden bestätigt wurde.

Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden hat. Denn auch auf einem städtischen Friedhof gilt die Versammlungsfreiheit, sofern dort im konkreten Zeitpunkt ein kommunikativer Verkehr eröffnet war, was die Stadt Dresden durch ihre Gedenkveranstaltung getan hat. In dem Beschluss vom 20.06.2014 (Az.: 1 BvR 980/13) heißt es dazu:

Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

a) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).

Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <251 ff.>).

Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).

Nach diesen Kriterien handelte es sich bei der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Die Zusammenkunft hatte den Zweck, gegen das Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung zu beziehen; hierbei handelte es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

posted by Stadler at 14:25  

7.8.14

Einschränkung der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Beschluss v. 31.07.2014, Az.: 1 BvR 1858/14) sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Strafgerichts zur Einschränkung der Medienberichterstattung überprüft.

Das Gericht führt u.a. aus, dass Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind und deshalb begrenzende Anordnungen durch das Strafgericht voraussetzen, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Pauschale Lösungen – wie eine sog. Poollösung, die nur einzelnen Medien eine Bild- und Tonberichterstattung erlaubt – sind ohne nähere Begründung grundsätzlich nicht möglich.

Äußerst interessant ist ein weiterer Aspekt, der die Anordnung des Vorsitzenden betrifft, während der Verhandlung sämtliche Aufnahmegeräte und mobilen Endgeräte wie Smartphones oder Notebooks ausgeschaltet zu lassen. Eine solche Anordnung durch den Vorsitzenden hält das BVerfG auch ohne Begründung für zulässig, weil bei derartigen Geräten kaum kontrolliert werden könne, ob nicht während der Verhandlung doch unzulässige Aufnahmen gefertigt werden.

Damit kann natürlich faktisch auch das Twittern oder Bloggen direkt aus dem Gerichtssaal unterbunden werden. Mit diesem speziellen Aspekt hat sich das BVerfG allerdings nicht auseinandergesetzt. Da aber § 169 S. 2 GVG nur Ton- unf Filmaufnahmen während der Verhandlung verbietet, nicht aber eine Textberichterstattung, stellt sich die Frage, ob sich eine solche Liveberichterstattung in Textform allein über eine sitzungspolizeiliche Maßnahme untersagen lässt. So eindeutig wie das BVerfG meint, scheint mir da die Antwort nicht zu sein.

posted by Stadler at 17:51  

7.8.14

Reaktion auf Urteil: Xing bessert beim Impressum nach

Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, wonach die von XING für seine Nutzer bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, hat für viel Wirbel gesorgt.

In meiner Besprechung des Urteils hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man als Betroffener im Zweifel nunmehr versuchen sollte, XING den Streit zu verkünden und in Regress zu nehmen.

Mittlerweile hat XING reagiert und nachgebessert. Das Impressum wird auf der Profilseite jetzt nicht erst dann sichtbar, wenn man nach unten scrollt, sondern schon in der normalen Ansicht, jedenfalls bei gängiger Bildschirmgröße und Auflösung. Etwas vergrößert hat XING den Impressumslink außerdem.

Auf das noch anhängige Verfahren könnte sich diese Änderung ebenfalls unmittelbar auswirken, weil durch den Eingriff des Portalbetreibers die Wiederholungsgefahr entfallen sein dürfte, wie der Kollege Dirks zutreffend anmerkt.

posted by Stadler at 14:23  

7.8.14

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen. Die fehlende Abmahnung macht den Verfügungsantrag zwar nicht unzulässig, der Antragsgegner kann allerdings ein sog. sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) erklären, mit der Folge, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss, obwohl er in der Sache Recht bekommen hat. Denn der Antragsgegner hat in diesem Fall keinen Anlass für einen sofortigen Verfügungsantrag gegeben.

Von diesem Grundsatz macht das OLG Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14) dann eine Ausnahme, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, weil der Antragsgegner auch ohne förmliche Abmahnung zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will.

posted by Stadler at 09:56  

6.8.14

Was die Bundesregierung zur TK-Überwachung nicht sagt

Netzpolitik.org berichtet über eine kleine Anfrage der Fraktion der Linken zur TK-Überwachung durch Bundesbehörden und weist u.a. darauf hin, dass die Anzahl der sog. stillen SMS beim Verfassungsschutz, beim BKA und der Bundespolizei zugenommen hat. Welche Maßnahmen der TK-Überwachung deutsche Behörden im Einzelnen praktizieren, habe ich in einem älteren Beitrag ausführlicher dargestellt.

Interessanter als das was die Bundesregierung dazu erklärt, erscheint mir wie im letzten Jahr das zu sein, was sie nicht erklärt. Zahlreiche Fragen werden aus Gründen der Geheimhaltung nämlich nicht beantwortet. Dazu gehört u.a. die im Zuge der Aktivitäten des BND nach dem G10-Gesetz brisante Frage, ob und inwieweit Bundesbehörden am De-Cix oder anderen deutschen Internetknoten eine Überwachung durchführen (Frage 4). Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre letztjährige Antwort. In dieser stellt sie zunächst klar, dass sie nie die Aussage getroffen hätte, dass Bundesbehörden keine Metadaten an großen deutschen Internetknoten ausleiten, um anschließend (Frage 13) zu erklären, dass die konkrete Antwort auf die Frage nach der diesbezüglichen behördliche Praxis der Geheimhaltung unterliegt. Eine weiterhin interessante Verweistechnik mit einem durchaus interpretationsfähigen Aussagegehalt.

posted by Stadler at 21:35  

6.8.14

„Zivile Bullen raus aus der Versammlung“

Für eine Demonstration des DGB in München hatte das Kreisverwaltungsreferat die Auflage erlassen, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen.  Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen mitgeführt wurde, für folgende Durchsagen: „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Amtsgericht München hat die Beschwereführerin deshalb wegen Verstoß gegen das Versammlungsgestz zur Zahlung einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.06.2014 (Az.: 1 BvR 2135/09) aufgehoben. In der Begründung heißt es dazu u.a.:

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet. Die Beschwerdeführerin war unstreitig Teilnehmerin einer auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung und damit einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel (vgl. BVerfGK 11, 102 <108>). Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen standen auch inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Mögen sie auch keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein, so gaben sie jedenfalls das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem auf den Willensbildungsprozess gerichteten Aufzug selbst nur solche Personen befinden sollen, die am Willensbildungsprozess auch teilnehmen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten, die als solche nicht erkennbar sind. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen. Insoweit ist die entsprechende Lautsprecheraussage nicht – wie das Amtsgericht annimmt – dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen.

(…)

Indem die amtsgerichtliche Entscheidung die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in der Sache allein darauf stützte, dass sie die Lautsprecheranlage zu einem anderen Zweck als zu einer im engen Sinne themenbezogenen Durchsage oder Ordnungsmaßnahme nutzte, verkennt sie den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG, der – wie dargelegt – jedenfalls grundsätzlich auch Äußerungen zu anderen versammlungsbezogenen Fragen erlaubt. Insoweit konnte sich das Gericht auch nicht uneingeschränkt auf die entsprechende Auflage berufen. Vielmehr durfte es die Auflage nur dann als verfassungsgemäß ansehen, wenn es sie einer Auslegung für zugänglich hielt, nach der andere als strikt themenbezogene Äußerungen mit Versammlungsbezug von ihr nicht ausgeschlossen sind. An einer solchen Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit fehlt es indes. Vielmehr belegt die angegriffene Entscheidung die in Frage stehenden versammlungsbezogenen Äußerungen unabhängig von jeder Störung mit einer Geldbuße. Für eine Störung durch den Gebrauch der Lautsprecheranlage im konkreten Fall ist weder etwas dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Die Lautsprecherdurchsagen der Beschwerdeführerin waren erkennbar nicht geeignet, mehr als allenfalls unerhebliche Unruhe innerhalb der Versammlung zu stiften. Der bloße Aufruf „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“ mag bei lebensnaher Betrachtung kurzfristige Irritationen von Versammlungsteilnehmern hervorrufen, war aber ersichtlich nicht zur Störung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Versammlung geeignet. Insbesondere wurden Zivilpolizisten nicht konkret und in denunzierender Weise benannt und so etwa in die Gefahr gewalttätiger Übergriffe aus der Versammlung gebracht. Auch eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit von Dritten durch übermäßigen Lärm erscheint durch die bloß kurzzeitige zweimalige Benutzung des Lautsprechers ausgeschlossen. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass Gefährdungen vorlagen, die die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld rechtfertigten.

posted by Stadler at 10:37  

5.8.14

CSU fordert Entlassung von Bundestagsjuristen

Die CSU hat doch tatsächlich gefordert, den Mitarbeiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, der den von der CSU initiierten Mautplänen in einem Rechtsgutachten Europarechtswidrigkeit bescheinigt hat, zu entlassen. CSU-Generalsekretär Scheuer wird von der SZ dahingehend zitiert, dass dieser Jurist niemals mehr für den Wissenschaftlichen Dienst arbeiten dürfe.

Soll der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages also künftig keine neutralen Gutachten und Stellungnahmen mehr verfassen, sondern nur noch die (rechtswidrigen) Meinungen von Parteien wiederkäuen? Wird jetzt jedes mal, wenn die Aussagen des Wissenschaftlichen Dienstes einer Fraktion oder Partei nicht passen, die Entlassung des verantwortlichen wissenschaftlichen Mitarbeiters gefordert?

Dass die Mautpläne der Bundesregierung in ihrer jetzigen Form gegen europäisches Recht verstoßen, ist in juristischen Fachkreisen nahezu einhellige Ansicht. Nur politische Schaumschläger wie Scheuer oder Dobrindt behaupten etwas anderes. Der Staats- und Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler erläutert in einem Beitrag für die LTO, wie eine europarechtskonforme Gestaltung aussehen müsste.

Der Versuch, den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages aus politischen Gründen einzuschüchtern, ist schändlich.

posted by Stadler at 16:08  

5.8.14

Darf Google E-Mails nach rechtswidrigen Inhalten scannen?

Google überprüft die E-Mails seiner Kunden offenbar auf kinderpornographische Inhalte hin.  Ob das Unternehmen die E-Mails, die über den Dienst GMail verschickt werden, auch auf sonstige rechtswidrige Inhalte hin scannt, ist unklar.

Das Verhalten von Google stellt nach deutschem Recht einen Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG dar. Danach dürfen sich TK-Anbieter keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer technischen Systeme erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird überwiegend das Scannen auf Malware als zulässig angesehen und von manchen sogar das Erkennen und Ausfiltern von Spam. Aber bereits letzteres ist fragwürdig, da dies nicht unbedingt dem Schutz der technischen Systeme des E-Mail-Providers dient. Sonstige Überprüfungen von E-Mails der Kunden auf rechtswidrige Kommunikationsinhalte hin, sind aber nicht statthaft. Auch das Erfassen von Inhalten zu dem Zweck, dem Kunden anschließend auf ihn zugeschnittene Werbung zu schicken, ist nach deutschem Recht unzulässig.

Die Kenntnisnahme von Kommunikationsinhalten durch den Provider verstößt also gegen das einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis des TKG.

Strafbar ist das nach § 206 StGB zunächst nicht, weil die Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation eine verschlossene Sendung voraussetzt, was nach überwiegender Ansicht nur körperliche Briefe und Pakete umfasst und noch nicht einmal verschlüsselte E-Mails. Strafbar ist im Bezug auf E-Mails nur das Unterdrücken sowie die unbefugte Mitteilung von Kommunikationsinhalten an eine andere Person (§ 206 Abs. 1 StGB). Darunter kann allerdings auch die Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden fallen. Wenn also der Provider von rechtswidrigen oder gar strafbaren Kommunikationsinhalten Kenntnis erlangt, darf er deswegen nicht ohne weiteres die Behörden informieren. Eine solche Mitteilung könnte vielmehr nur erfolgen, wenn sich der Provider wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB strafbar machen würde.

Udo Vetter zum selben Thema

posted by Stadler at 09:03  

4.8.14

Warum Snowden auf der Seite des Rechts steht

An manchen Tagen ist die morgendliche Lektüre der Süddeutschen tatsächlich eine Freude. In der heutigen Ausgabe (Feuilleton, S. 9) befasst sich Heribert Prantl unter dem Titel „Nothilfe für das Recht“ einmal mehr mit Edward Snowden und rückt ihn ins rechte Licht, in das Licht des Rechts.

Prantl erläutert, warum es einem Rechtsstaat nicht erlaubt sein darf, die Aufdeckung von illegalem Staatshandeln mit Mitteln des Strafrechts zu verhindern bzw. zu sanktionieren. In diesem Zusammenhang erwähnt Prantl auch, dass der Verrat illegaler Staatsgeheimnisse nach deutschem Recht nicht strafbar ist, ein Aspekt auf den ich hier mehrfach hingewiesen habe.

Prantl vergleicht die Haltung derjenigen, die die strafrechtliche Verfolgung Snowdens fordern, mit dem Denken der Richter, die den Journalisten und späteren Nobelpreisträger Carl von Ossietzky im sog. Weltbühne-Prozess 1931 wegen des Verrats militärischer Geheimnisse zu 18 Monaten Haft veurteilt hatten.

Prantls Artikel ist einmal mehr ein Plädoyer für das Whistleblowing und begründet überzeugend, warum Snowden auf der Seite des Rechts steht und die US-Aministration die ihn verfolgt auf derjenigen des Unrechts. Prantl macht außerdem deutlich, dass die Relativierung des Rechts aus machtpolitischen Gründen ein immerwiederkehrendes geschichtliches Phänomen ist, dem man zu jeder Zeit ablehnend gegenüberstehen muss. Danke Heribert Prantl für diese klare Sicht der Dinge.

posted by Stadler at 10:06  
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