Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.13

Die Klage von Bruno Kramm gegen die GEMA

Der Musiker und Piratenpolitiker Bruno Kramm hat zusammen mit seinem Bandkollegen Stefan Ackermann („Das Ich„) Klage gegen die GEMA zum Landgericht Berlin erhoben. Die Klageschrift liegt mir vor.

Die beiden Musiker wollen gerichtlich feststellen lassen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von der GEMA-Vergütung, die den beiden Klägern als Komponist und Textdichter zusteht, Verlegeranteile von zwei Musikverlagen in Abzug zu bringen. Die GEMA soll außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Beträge sie konkret an die Musikverlage abgeführt hat und soll anschließend diese Verlegeranteile (nochmals) an die beiden Kläger auszahlen.

Die Klage stützt sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Verteilungspraxis der VG Wort beanstandet hatte.

Die Argumentation ist im Kern dieselbe. Wer zuerst einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (GEMA oder VG Wort) geschlossen hat, kann danach einem Verlag keine Rechte mehr einräumen, weil es nach der Rechtseinräumung gegenüber der Verwertungsgesellschaft keine Rechte mehr gebe, die man dem Verlag noch einräumen könne. Weil der Verlag dieser Logik folgend über keine (abgeleiteten) Rechte verfügt, soll er auch nicht berechtigt sein, an den Ausschüttungen der GEMA bzw. VG Wort teilhaben zu dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig und die rechtliche Bewertung ist für das LG Berlin auch nicht zwingend. Sollte sich diese Rechtsansicht allerdings durchsetzen, würde dies bedeuten, dass auf die GEMA erhebliche Nachforderungen von Komponisten und Textern zukommen würden.

posted by Stadler at 22:35  

2.2.13

Meine Nachbetrachtung der Anhörung zum Leistungsschutzrecht im Rechtsausschuss

Vergangenen Mittwoch war ich als Sachverständiger zu einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestage geladen. Das Thema: Die Einführung eines sog. Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse.

An dieser Stelle möchte ich nochmals die vier Kernaussagen meines Eingangsstatements wiedergeben und im Anschluss meine Eindrücke der sich anschließenden Sachverständigenbefragung schildern. Meine ausführliche schriftliche Stellungnahme kann man hier nachlesen.

1. Das Leistungsschutzrecht verstößt gegen europäisches Recht

Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH müssen Suchmaschinen als sog. Dienste der Informationsgesellschaft betrachtet werden, die sich auf die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie berufen können.

In Widerspruch dazu würde die geplante Regelung eine (unbeschränkte) Haftung von Suchmaschinen für den Fall der Aufnahme von Presserzeugnissen in den Suchindex bewirken und damit unmittelbar die Vorgaben der Richtlinie unterlaufen.

2. Das Leistungsschutzrecht beeinträchtigt die Möglichkeit Hyperlinks zu setzen

Auch wenn der Hyperlink als solcher von der Regelung nicht unmittelbar betroffen sein mag, muss bedacht werden, dass Links nicht isoliert stehen, sondern regelmäßig einen Linktext unterlegen. Sobald dieser Verweistext aber auch nur aus einem kleinen Schnippsel eines journalistischen Textes besteht, greift das Leistungsschutzrecht ein.

Dieser Effekt wirft zudem die Frage eines Konflikts mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit auf.

3. Das Leistungsschutzrecht betrifft nicht nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren, sondern voraussichtlich auch zahlreiche andere Dienste

Betroffen sind in jedem Fall alle Dienste, die in irgendeiner Form eine Suchfunktionalität vorhalten, sowie voraussichtlich auch soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook oder Xing.

4. Das geplante Leistungsschutzrecht schützt keine verlegerische Leistung

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die verlegerische Leistung deren Schutz begehrt wird, bereits in sog. Snippets widerspiegeln sollte. Was der Gesetzesentwurf  letztlich beanstandet, ist das bloße Sichtbarmachen von kleinen Textteilen durch Suchmaschinen und News-Aggregatoren.

Wenn man aber bereits die Darstellung von Überschriften und kurzen Textauszügen in den Suchergebnissen einer Suchmaschine als rechtswidrig ansieht, stellt man damit die Arbeitsweise und Funktionalität von Suchmaschinen generell in Frage.

 

Mein Eindruck war insgesamt der, dass die Gegner eines Leistungsschutzrechts auch in dieser Anhörung die deutlich besseren Sachargumente vorbringen konnten, was nicht zuletzt an Gerald Spindler und Till Kreutzer gelegen hat.

Es scheint darüber hinaus aber tatsächlich so zu sein, dass ein Teil der Befürworter des Leistungsschutzrechts weiterhin die Auffassung vertritt, Snippets würden für einen Verstoß nicht ausreichen und normale Suchmaschinentreffer, wie sie heute bei Google üblich sind, wären gar nicht betroffen. Diese Auslegung erscheint mir angesichts des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung allerdings eher fernliegend und dürfte auch kaum der Intention der Verlage entsprechen. Die Argumentation von Verlagsvertretern wie Christoph Keese ist speziell an dieser Stelle immer nebulös geblieben, was Till Kreutzer zu der Bemerkung veranlasst hat, er müsse sich jetzt erst einmal von dem ganzen Nebel befreien.

Auch die ebenfalls gestellte Frage, wie ein Suchmaschinenbetreiber die gesetzlichen Anforderungen eigentlich umsetzen soll, wie also die Maschine erkennen soll, dass ein bestimmter Text einem Leistungsschutzrecht unterfällt, erscheint mir wichtig. An dieser Stelle war es sicherlich ein Manko, dass die Fraktionen zwar Verlagslobbyisten wie Keese zur Anhörung geladen hatten, aber keinen Vertreter von Google. Arnd Haller, der Justitiar von Google Deutschland, musste unter den Zuhörern Platz nehmen.

Die äußerst selektive Auswahl der Sachverständigen ist ohnehin eine Sache für sich. Wie ich von mehreren Seiten gehört habe, war zunächst auch der Juraprofessor Malte Stieper als Sachverständiger geladen, was beispielsweise auch Heise bereits gemeldet hatte.  Als man dann bei den Regierungsfraktionen etwas verspätet bemerkte, dass Stieper ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts ist, wurde er kurzerhand wieder ausgeladen.

Ob diese Anhörung noch etwas bewirkt, bleibt abzuwarten. Aber auch beim Thema Netzsperren schien eine (politische) Wende nahezu unmöglich und sie kam dennoch. Hilfreich wäre sicherlich ein noch größerer Widerstand seitens der Nutzer/Bürger, zumal die Auswirkungen eines solchen Leistungsschutzrechts voraussichtlich für sehr viele Menschen spürbar wären.

posted by Stadler at 16:37  

1.2.13

Erneute Vorlage an den EuGH wegen Vorratsdatenspeicherung

Die Österreicher erweisen sich gerade als besonders kritisch gegenüber der Vorratsdatenspeicherung. Nach dem dortigen  Verfassungsgerichtshof hat auch die östereichische Datenschutzkommission dem EuGH die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtscharta vereinbar ist.

Auch wenn die Datenschutzkommission nach österreichischem Recht Gerichtsqualität hat, könnte ihre Antragsberechtigung zweifelhaft sein, weil der EuGH im letzten Jahr festgestellt hat, dass er der Kommission an der für Datenschutzbehörden notwendigen Unabhängigkeit fehlt.

Die Vorlagefrage der DSK ist sehr spezifisch und zielt auf die Vereinbarkeit der Richtlinie mit Art. 8 Abs. 2 S. 2 der Grundrechtscharta der EU ab. Dort heißt es:

Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

Hintergrund der Vorlage ist ein Beschwerdeverfahren in dem ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Vorratsdaten verlangt hat. Die Richtlinie sieht allerdings vor, dass eine Auskunft über Vorratsdaten besonders ermächtigten Personen vorbehalten ist.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte deutlich weitergehende Vorlagefragen formuliert, was beim Kollegen Lehofer ausführlich erläutert wird.

posted by Stadler at 18:04  

1.2.13

Heino, die Coverversionen und das Urheberrecht

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Heinos neuem Album, das Coverversionen bekannter deutscher Popsongs enthält, habe ich immer wieder gelesen, dass die Urheber nichts gegen derartige Coverversionen unternehmen könnten, weil das deutsche Urheberrecht Coverversionen ohne Zustimmung des Urhebers erlauben würde. In der SZ schreibt Helmut Mauró dazu beispielsweise:

Und wer hat das ermöglicht? Das deutsche Urheberrecht, das Plagiate erlaubt, wenn sie unverfälscht und gebührenpflichtig produziert werden.

Diese Aussage ist in dieser Form allerdings unzutreffend. Nach dem Urheberrecht ist für jede Nutzung eines Werks der Musik die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Hier kommt aber als Besonderheit hinzu, dass alle Komponisten und Texter der von Heino gecoverten Songs GEMA-Mitglieder sind und mit der GEMA einen sog. Berechtigungsvertrag abgeschlossen haben, in dem sie der GEMA u.a. folgende Rechte einräumen:

Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger einschließlich z. B. Speichercard, DataPlay Disc, DVD (Digital Versatile Disc), Twin Disc, Ton- und Bildtonträger mit ROM-part und entsprechende Träger mit Datenlink, sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.

Das bedeutet, dass Künstler wie die Ärtzte, Peter Fox, Nena oder Jan Delay ihre Rechte auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen haben und die GEMA bei Coversionen deshalb unmittelbar die Rechte einräumt, ohne, dass der eigentliche Urheber noch vertraglich beteiligt werden müsste. Anders wäre es nur dann, wenn man das Cover als Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG begreift – was aber nur bei einer erheblichen Veränderung des Originalwerks angenommen wird – weil die GEMA das Bearbeitungsrecht nicht einräumen kann.

Der Grund dafür, dass Coverversionen in den meisten Fällen ohne Zustimmung des Urhebers möglich sind, ist also keinewswegs eine unmittelbare Folge des deutschen Urheberrechts, sondern liegt vielmehr daran, dass die Urheber die Wahrnehmung ihrer Rechte vertraglich auf die GEMA übertragen und damit aus der Hand gegeben haben.

posted by Stadler at 11:28  
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