Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.4.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz unzulässig

Nachdem netzpolitik.org heute darüber berichtet, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen hat, häufen sich bei mir gerade die Anfragen zu den Hintergründen. Die Verfassungsbeschwerde wurde von Dominik Boecker und mir für vier Beschwerdeführer aus dem Umfeld des AK Zensur erhoben, weshalb ich hierzu ein paar Dinge erläutern möchte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig bewertet und damit über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zugangserschwerungsgesetz erst gar nicht entschieden. Der knappe Beschluss vom 29.03.2011 deutet zunächst darauf hin, dass das BVerfG der Ansicht ist, es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die vier Beschwerdeführer in ihren Grundrechten verletzt sind.

Darauf, dass diese Gefahr besteht und gerade die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kritisch ist, habe ich im Vorfeld auch hier im Blog mehrfach hingewiesen. Die Darstellung, dass ein einfacher Nutzer unmittelbar und gegenwärtig durch ein Gesetz in seinen Grundrechten betroffen ist und gerade eine Entscheidung des BVerfG zum Schutz dieser Rechte notwendig ist, ist ganz allgemein schwierig.  Es kommt erschwerend hinzu, dass hier ein Gesetz angegriffen wurde, das nie angewendet worden ist, weshalb streng genommen auch nie jemand betroffen war. Diese Aspekte haben wir im Vorfeld ausgiebig und auch kontrovers diskutiert. In Kenntnis des Riskos hat man sich dennoch entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu wahren, weil nach Ablauf dieser Frist nur noch ein Vollzugsakt angegriffen werden kann und nicht mehr unmittelbar das Gesetz selbst.

Das Gericht erwähnt in seinem Beschluss außerdem die Vorschrift des § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG und gibt damit zu erkennen, dass zunächst der Rechtsweg hätte ausgeschöpft werden müssen, sprich zuerst Klagen bei den Verwaltungsgerichten zu erheben sind und dort der Instanzenzug auszuschöpfen ist. Damit hält das Gericht eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz – zumindest mit diesen Beschwerdeführern – nicht für möglich.

Ganz generell sollte man wissen, dass Verfassungsbeschwerden grundsätzlich einer Annahme durch das Bundesverfassungsgericht bedürfen und nur in den Fällen die § 93a BVerfGG nennt, eine solche Annahme auch stattfindet. Das führt dazu, dass im Bereich des Ersten Senats ca. 95 % der Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden. Die Annahmepraxis des BVerfG ist also äußerst restriktiv, die Nichtannahme stellt den statistischen Normalfall dar.

posted by Stadler at 17:40  

19.4.11

Hinterzimmerpolitik und Netzsperren

Gerade erst hat das Bundeskabinett beschlossen, das Zugangserschwerungsgesetz aufzuheben, schon kommt von den Bundesländern der nächste Vorstoß in Sachen Access-Sperren.

Während die Bekämpfung der Kinderpornografie ein legitimes Ziel darstellte, das allerdings mit gänzlich untauglichen Mitteln erreicht werden sollte, kann man das Vorhaben, ausländische Glückspielseiten durch Zugangsprovider blockieren zu lassen, kaum als legitim bezeichnen.

Denn die Bekämpfung von unerlaubtem Glückspiel ist nur ein Vorwand für die Absicht des Staates mithilfe seines Glücksspielmonopols Einnahmen zu erzielen. Dieses vordergründige Motiv findet sich natürlich in keiner Gesetzesbegründung, ergibt sich aber aus der Gesamtschau relativ deutlich.

Nachdem der EuGH nationale Glücksspielmonopole kritisch sieht, haben sich die Ministerpräsidenten der Länder auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag verständigt. Der Gesetzgeber setzt sein Konzept des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fort, wobei hierfür die sog. Konzessionsabgabe (§ 4d GlüStV-E) von zentraler Bedeutung ist. Sprich, der Staat verdient an der von ihm erteilten Erlaubnis kräftig mit. Einnahmen, auf die man angesichts der allerorts angespannten Haushaltslage keinesfalls verzichten will. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass in Wirklichkeit die fiskalischen Interessen des Staates im Vordergrund stehen.

Interessant ist auch die Regelung in § 4a Abs. 4 Nr. 3c, wonach eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn das Glücksspiel unter der Top-Level-Domain .de veranstaltet wird, wobei die Verwendung von Subdomains unzulässig ist. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift dürfte ebenfalls Diskussionsbedarf bestehen.

Auch wenn man munkelt, dass in Nordrhein-Westfalen bereits auf Grundlage des geltenden Glücksspielsstaatsvertrags Sperrungsanordnungen erlassen worden sind, sieht der aktuelle Entwurf einer Neufassung (Stand: 04.04.2011) eine Regelung vor, die es in dieser Form bislang nicht gab. Seit dem letzten Entwurf vom 03.12.2010 wurde die insoweit geplante Regelung dews § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des GlüStV deutlich verschärft und lautet nunmehr:

Sie (die zuständige Behörde, Anm. d. Verf.) kann insbesondere (…) Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.

Hinter verschlossenen Türen haben sich die Ministerpräsidenten also auf eine Textfassung verständigt, die keinen Zweifel daran lässt, dass man unerlaubte – also ausländische – Glückspielwebsites mit Hilfe der Zugangsprovider und Registrare blockieren will.

Der Staat möchte also seine fiskalischen Interessen dadurch sichern, dass er ausländische Websites sperrt. Hierin liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer, die dadurch daran gehindert werden, ausländische Glückspiel-Websites aufzurufen. Der Grundrechtseingriff kann übrigens nicht deshalb verneint werden, weil diese Glückspielseiten nach deutschem Recht illegal sind. Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden, dass sich die Informationsfreiheit auch auf rechtswidrige Informationen und Informationsquellen erstreckt. Denn ansonsten hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Schutzbereich eines Grundrechts durch einfaches Gesetz zu definieren. Die sich anschließende Frage lautet dann, ob dieser Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Hierbei geht es neben anderen Aspekten um die Verhältnismäßigkeit von Sperrungsanordnungen zum Zweck der Beschränkung des Zugangs zu ausländischen Glückspielseiten. In der juristischen Literatur sind Sperrungsanordnungen bislang vielfach als verfassungswidrig qualifiziert worden.

Man muss das Vorhaben ausländische Glücksspielseiten zu sperren, bei dem wie gesagt schon die Legitimität des Ziels in Zweifel zu ziehen ist, noch kritischer sehen als das Zugangserschwerungsgesetz.

posted by Stadler at 14:22  

19.4.11

In der Werbung müssen keine Angaben zum Inhalt einer Garantie gemacht werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 133/09) entschieden, dass die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für die Werbung mit einer Garantie gilt. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat es als unzweifelhaft angesehen, dass damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Die Werbeaussage eines Onlinehändlers „3 Jahre Garantie“ musste im konkreten Fall also nicht unmittelbar mit einem Hinweis nach § 477 Abs.1 Satz 2 BGB versehen werden.

posted by Stadler at 11:18  

16.4.11

Cybermobbing und ID-Adressen

Lese gerade in der SZ einen Gastkommentar (Die Opfer des Cybermobbing, Stefan Harnisch, SZ vom 16./17.April 2011, S. 2) eines „Experten für Cybermobbing“. In seinem Beitrag hat es mir vor allen Dingen folgende Passage angetan, in der es um die Möglichkeit der Identifizierung der Täter geht:

„Viele jugendliche Nutzer wissen gar nicht, dass über den sogenannten elektronischen Fingerabdruck auch die Möglichkeit besteht, über den Provider die ID- Adresse des Senders zu identifizieren.“

Ach Deutschland, Du und Deine Spezialexperten. Vielleicht gar ein Talkshow-Kandidat für Will oder Illner? An die SZ geht die Frage, ob man wirklich jeden Unsinn von Leuten drucken muss, die offensichtlich gar nicht wissen, worüber sie reden.

posted by Stadler at 13:58  

15.4.11

STFU

In den letzten Tagen wurde die Abmahnung eines Webshops wegen des Vertriebs von T-Shirts mit der Aufschrift „STFU“ wegen Verletzung der deutschen Wort-/Bildmarke „STFU“, die u.a. für Bekleidungsstücke Schutz genießt, heftig diskutiert. Der Abgemahnte hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sammelt jetzt aber für ein Löschungsverfahren.

Leider wird hier, auch von SPON, schon im Ausgangspunkt die falsche Frage gestellt. Die entscheidende Frage ist nämlich nicht, ob man sich STFU als Marke schützen lassen kann – ja man kann, jedenfalls für Bekleidung – sondern ob ein entsprechender T-Shirt-Aufdruck tatsächliche die Rechte des Markeninhabers verletzt. Vergleichbare T-Shirt-Fälle hat der BGH für die Aufdrucke CCCP und DDR – beides ebenfalls für Textilien als Marke eingetragen – entschieden und eine Markenrechtsverletzung verneint, denn der T-Shirt-Aufdruck stellt laut BGH keinen Herkunftshinweis auf den Inhaber der Marke dar. Das hätte hier vermutlich auch funktioniert, wenn man dem Gericht erläutert und belegt, dass es sich bei STFU um eine nicht ganz ungewöhnliche Abkürzung für „Shut The Fuck Up“ handelt.

Das abgemahnte Unternehmen „GetDigital“ hat also den falschen Weg gewählt. Man hätte keine Unterlassungserklärung abgegeben dürfen, sondern sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen müssen. Ein Antrag auf Markenlöschung dürfte demgegenüber wenig Aussicht auf Erfolg haben. Das Geld für eine Spende zur Unterstützung des Löschungsverfahrens kann man sich also sparen.

Eine zutreffende rechtliche Analyse bietet der Kollege Lampmann.

posted by Stadler at 22:59  

15.4.11

BGH zur Haftung eines Portalbetreibers

Der BGH hat in einer unlängst im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2010, AZ.: V ZR 44/10) zur Frage der Haftung des Betreibers eines Internetportals für die Inhalte seiner Nutzer Stellung genommen. Das Urteil stammt interessanterweise von dem für Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat, was folgenden Hintergrund hat.

Der BGH greift auf die Grundsätze der Haftung eines sog. mittelbaren Störers zurück und stellt zunächst klar, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Plattformbetreiber eine Prüfung zumutbar war. Dafür muss der Rechtsverstoß für den Portalbetreiber erkennbar sein. Werden Fotos eingestellt, denen man selbst nicht ansehen kann, ob sie ungenehmigt aufgenommen worden sind, liegt eine solche Erkennbarkeit nicht vor, so dass auch keine Prüfpflichten verletzt werden. Auch der Einsatz von Filtersoftware ist nach Ansicht des BGH nicht zumutbar, jedenfalls dann nicht, wenn es keine klaren Merkmale gibt, anhand derer nach Verdachtsfällen gesucht werden könnte.

posted by Stadler at 20:58  

15.4.11

Urheberrecht vs. Äußerungsfreiheit

Über den Missbrauch des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung unerwünschter Veröffentlichungen bzw. Informationen hatte ich bereits vor einiger Zeit gebloggt.

Jetzt hat das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss gegen Attac erlassen, der sich darauf stützt, dass Attac mit der Veröffentlichung eines brisanten Gutachtens zu den Verfehlungen bei der BayernLB – an dessen Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht – gegen das Urheberrecht der Verfasser des Gutachtens verstoßen haben soll.

Dieser Fall erscheint mir gut geeignet, die sich hier stellenden grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen einmal klären zu lassen. Man muss hoffen, dass Attac das auch anstreben wird.

posted by Stadler at 10:43  

14.4.11

Gegen den BGH

Ein mutiger Amtsrichter widerspricht in einer neuen Entscheidung (AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az.: 81 C 1403/10) dem BGH gleich zweimal.

Das Amtsgericht Meldorf qualifiziert den Internetzugangsvertrag als Miete. Einen Dienstvertrag – wie übrigens mehrfach vom BGH angenommen – lehnt das Amtsgericht mit der Begründung ab, das Dienstvertragsrecht sei auf menschliche Dienste zugeschnitten. Mit einer ähnlichen Argumentation müsste man dann aber auch die Qualifizierung als Mietvertrag ablehnen. Denn der Mietvertrag sieht als Hauptleistungspflicht die Überlassung einer Mietsache vor. Nun ist der Internetzugang erstens keine Sache und zweitens ist Leistungsinhalt nicht die (passive) Gebrauchsüberlassung, sondern die Erbringung einer aktiven Leistung. Mit der Argumentation des AG Meldorf ließe sich letztlich fast jede technische Leistung als Mietvertrag einstufen.Die Qualifikation des Internetzugangs als Miete ist deshalb – anders als beim Hosting – einigermaßen abwegig.

Der zweite Aspekt betrifft die Auslegung von § 100 TKG. Die Entscheidung des Amtsgerichts geht hierbei von der unzutreffenden Prämisse aus, der Bundesgerichtshof würde aus § 100 Abs. 1 TKG die Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten ableiten. Das hat der BGH aber so gar nicht entschieden. Unabhängig davon, ob und wie lange ein ISP IP-Adressen speichern darf, ist die eigentlich interessante Frage im konkreten Fall aber die, ob aus einer unzulässigen oder überlangen Speicherung ein zivilprozessuales Beweisverwertungsverbot folgt. Über diese Frage geht der Amtsrichter allerdings großzügig hinweg. Das Urteil überzeugt mich, anders als beispielsweise den Kollegen Vetter, in seiner Begründung deshalb nicht.

posted by Stadler at 21:26  

14.4.11

Generalanwalt beim EuGH: Filter- und Sperranordnungen verletzen Grundrechte

Nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, die Grundrechte.

Das belgische Cour d’appel de Bruxelles hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der nationale Richter befugt ist, gegen Zugangsprovider die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und aus­gehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste  insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um den Austausch von Dateien im Wege des Filesharing zu identifitzieren und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren.

Generalanwalt Cruz Villalón vertritt in seinem Schlussvortrag die Auffassung, dass es sich um eine allgemeine Verpflichtung handelt, die im Lauf der Zeit dauerhaft auf alle Anbieter von Internetzugangsdiensten erstreckt werden kann und zwar ohne vorherige Feststellung einer tatsächlichen Verletzung oder der Gefahr einer unmittelbaren Rechtsverletzung.

Die Einrichtung eines solchen Filter- und Sperrsystems stellt nach Ansicht des Generalanwalts eine Einschränkung des Rechts auf Beachtung des Kommunikationsgeheimnisses, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten  und der Informationsfreiheit dar.

Der Schlussvortrag des Generalanwalts ist rechtlich nicht verbindlich, der EuGH folgt ihm aber häufig. Man darf auf die Entscheidung des EuGH gespannt sein, die möglicherweise auch Auswirkungen auf Modelle wie Three-Strikes bzw. Hadopi haben könnte und ganz allgemein auf die ausufernde Inpflichtnahme von Access-Providern.

posted by Stadler at 14:23  

13.4.11

Der Kontrollverlust der Sicherheitspolitiker

Heise berichtet über eine Veranstaltung der Friedrich Naumann Stiftung, auf der Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberg sehr zutreffend analysiert, warum Sicherheitspolitiker mit Blick auf das Internet derzeit so nervös und überambitioniert agieren. Es ist die Angst vor dem Kontrollverlust und der Versuch, alte Mechanismen, die schließlich stets funktioniert haben, immer und immer wieder anzuwenden.

Den Herren Friedrich, Schünemann, Bosbach oder Uhl – warum fallen mir eigentlich keine weiblichen sicherheitspolitischen Hardliner ein? – fällt es schwer einzusehen, dass neue und intelligente Antworten nötig sind, um auf die Herausforderungen des Netzes zu reagieren. Die Verlockung, alles, was technisch möglich ist oder zumindest erscheint, auch zu machen, war schon immer groß. Vielleicht könnte man ja noch eine Straftat mehr aufklären, wenn es nur Vorratsdatenspeicherung, Quellen-TKÜ und andere Instrumente gäbe. Man vergisst hierbei nur zu schnell, was den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat unterscheidet. Nämlich, dass man gerade nicht alles macht, was technisch möglich ist.

posted by Stadler at 12:15  
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