Die Verhandlungen über ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) sollen kurz vor dem Abschluss stehen und die Haltung der Intransparenz dominiert nach wie vor, was nichts anderes bedeutet, als, dass die USA sich wieder einmal gegenüber der EU durchgesetzt haben.
Dieses internationale Handelsabkommen trifft Regelungen auf dem Gebiet des „geistigen Eigentums“ und sieht hierbei auch weitreichende Maßnahmen der Internetregulierung auf Ebene der Provider vor.
Dass diese Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Beteiligung des EU-Parlements stattfinden, ist äußerst bedenklich, weil das Abkommen voraussichtlich Tatsachen schaffen wird, die unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht einwirken und sich vermutlich in Widerspruch zu geltendem EU-Recht, wie der E-Commerce-Richtlinie, setzen werden. Dieser Ablauf stellt damit nichts anderes als eine Parallelgesetzgebung dar, an den demokratisch legitimierten Parlamenten vorbei.
posted by Stadler at 22:44
Der gegnerische Rechtsanwalt schreibt dem Landgericht, dass er „aufgrund urlaubsbedingter, äußerst mangelhafter Besetzung“ seiner Kanzlei darum bittet, die Klageerwiderungsfrist um drei Wochen zu verlängern. Es würde mich ja schon interessieren, wie man sich das konkret vorstellen muss. ;-)
Das Gericht hat die Fristverlängerung natürlich gewährt.
posted by Stadler at 08:30
Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Wieland (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) haben Verfassungsbeschwerde gegen das BSI-Gesetz erhoben (Az. 1 BvR 1667/10).
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Vorschrift des § 5 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz ) die durch Gesetz vom 14.08.2009 eingefügt wurde.
Diese Vorschrift ermächtigt das BSI zur Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes dazu, Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, zu erheben und automatisiert auswerten und die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auszuwerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer sehen darin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 GG und auch Art. 5 GG. Das Hauptargument besteht in sachlicher Hinsicht darin, dass jeder der mit Bundesbehörden elektronisch kommuniziert und/oder Websites von Bundesbehörden aufruft, damit auch im Rahmen dieser „Vorratsdatenspeicherung“ erfasst wird.
In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits zum Ausdruck gebracht, dass ich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Gesetz nicht teile, weil das BSI damit im Grunde nur dazu ermächtigt wird, Logdateien zu speichern und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit der informationstechnischen Systeme des Bundes zu gewährleisten. Man mag es zwar durchaus als problematisch ansehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 BSI-G es auch erlaubt, automatisiert E-Mails zu scannen, die an eine Bundesbehörde gerichtet sind. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob das nicht zwingende Voraussetzung für den Betrieb von Firewalls und Virenscanner ist.
posted by Stadler at 18:14
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Facebook hat kürzlich Klage gegen das Onlineportal Teachbook beim California Northern District Court eingereicht. Facebook möchte offenbar die Verwendung des Zeichens „Teachbook“ für Online-Netzwerke untersagen, weil der Wortbestandteil „book“ eine Verwechslungsgefahr zur Marke „Facebook“ begründen soll. Teachbook ist ein Netzwerk für Lehrer.
Facebook versucht außerdem seit einiger Zeit in den USA die Marke „Face“ eintragen zu lassen.
posted by Stadler at 11:59
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hatte mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 6 C 369/09) über eine interessante Rechtsfrage des Fernabsatzrechts zu entscheiden.
Der Kläger hatte bei einem Onlinehändler ein Notebook gekauft, das nach dem Baukastenprinzip angeboten war, d.h., der Kunde konnte bei einzelnen Elementen (Arbeitsspeicher, Festplatte) zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten wählen. Der Kläger hat seine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen und klagt auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer bestreitet (pauchal) die Verbrauchereigenschaft und meint außerdem, das Notebook sei nach Kundenspezifikation angefertigt.
Das Amtsgericht Köpenick hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Verkäufer nach Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312d BGB nicht einfach die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreiten kann. Die negative Formulierung des § 13 BGB begründet nach Ansicht des Gerichts eine Vermutung dafür, dass eine natürliche Person als Verbraucher handelt. Deshalb muss der Verkäufer/Unternehmer konkrete Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB. Dies hat übrigens der BGH bereits mit Urteil vom 19. März 2003 Az.: VIII ZR 295/01) so entschieden.
posted by Stadler at 11:29
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