Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.8.09

Fall Tauss: Staatsanwaltschaft müsste gegen ihre eigenen Polizeibeamten ermitteln

Im Fall Tauss hat sich der Spiegel unlängst auf einen internen polizeilichen Ermittlungsbericht berufen, der dem Magazin vorliegt.

Dieser interne Ermittlungsbericht – der polizeiliche Abschlussbericht – ist Bestandteil der Ermittlungsakte. Das Mitteilen amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens im Wortlaut, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, ist nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Dieser Ermittlungsbericht kann dem Spiegel aber nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zugespielt worden sein. Und genau das ist strafbar. Nachdem bekanntlich im deutschen Strafrecht das Legalitätsprinzip gilt, ist die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, wegen dieser verfolgbaren Straftat einzuschreiten und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO).

Da kann man gespannt sein, ob das auch wirklich passieren wird.

posted by Stadler at 13:20  

12.8.09

Fall Tauss: Staatsanwaltschaft müsste gegen ihre eigenen Polizeibeamten ermitteln

Im Fall Tauss hat sich der Spiegel unlängst auf einen internen polizeilichen Ermittlungsbericht berufen, der dem Magazin vorliegt.

Dieser interne Ermittlungsbericht – der polizeiliche Abschlussbericht – ist Bestandteil der Ermittlungsakte. Das Mitteilen amtlicher Schriftstücke eines Strafverfahrens im Wortlaut, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind, ist nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar. Dieser Ermittlungsbericht kann dem Spiegel aber nur von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zugespielt worden sein. Und genau das ist strafbar. Nachdem bekanntlich im deutschen Strafrecht das Legalitätsprinzip gilt, ist die Staatsanwaltschaft sogar verpflichtet, wegen dieser verfolgbaren Straftat einzuschreiten und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO).

Da kann man gespannt sein, ob das auch wirklich passieren wird.

posted by Stadler at 12:20  

12.8.09

Fotografin eines Wahlplakats will Wahlkampfsatire verbieten

Netzpolitk.org hat gestern dazu aufgerufen, ein Wahlkampfplakat der CDU mit Wolfgang Schäuble und dem Slogan „Wir haben die Kraft für Sicherheit und Freiheit“ zu „remixen“. Dieser Aufruf stieß auf regen Zuspruch.

Daran stößt sich nun die Fotagrafin des Plakats, die ihre Urheberrechte verletzt sieht. Die Einschätzung der Fotografin ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich unzutreffend. Wie ich schon gegenüber Heise-Online geäußert habe, ist die (künstlerische )Auseinandersetzung mit einem anderen Werk im Wege der Satire oder Parodie zulässig und vom Urheber des Ausgangswerks grundsätzlich hinzunehmen. Gerade die sog. antithematische Behandlung – sehr schön z.B.: „Wir sind die dunkle Seite! Mit Sicherheit gegen Freiheit“ – ist eine zulässige Form der Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk und von Art. 5 GG gedeckt.

Speziell bei Wahlkampfplakaten muss der Fotograf bzw. Urheber förmlich damit rechnen, dass man sich mit ihnen kritisch in der Form von Satire, Karikatur oder Parodie auseinandersetzt.

posted by Stadler at 10:52  

12.8.09

Fotografin eines Wahlplakats will Wahlkampfsatire verbieten

Netzpolitk.org hat gestern dazu aufgerufen, ein Wahlkampfplakat der CDU mit Wolfgang Schäuble und dem Slogan „Wir haben die Kraft für Sicherheit und Freiheit“ zu „remixen“. Dieser Aufruf stieß auf regen Zuspruch.

Daran stößt sich nun die Fotagrafin des Plakats, die ihre Urheberrechte verletzt sieht. Die Einschätzung der Fotografin ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich unzutreffend. Wie ich schon gegenüber Heise-Online geäußert habe, ist die (künstlerische )Auseinandersetzung mit einem anderen Werk im Wege der Satire oder Parodie zulässig und vom Urheber des Ausgangswerks grundsätzlich hinzunehmen. Gerade die sog. antithematische Behandlung – sehr schön z.B.: „Wir sind die dunkle Seite! Mit Sicherheit gegen Freiheit“ – ist eine zulässige Form der Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk und von Art. 5 GG gedeckt.

Speziell bei Wahlkampfplakaten muss der Fotograf bzw. Urheber förmlich damit rechnen, dass man sich mit ihnen kritisch in der Form von Satire, Karikatur oder Parodie auseinandersetzt.

posted by Stadler at 09:52  

11.8.09

Netz ohne Gesetz – Eine kritische Betrachtung zum Spiegeltitel

Mit diesem reißerischen Slogan ist der Spiegeltitel in dieser Woche (Nr. 33, 10.08.09) überschrieben.

Und der Artikel ist keineswegs (so) netzfeindlich, wie sein Titel vermuten lässt. Vielleicht bringt er sogar eine dringend nötige Diskussion außerhalb der Blogosphäre in Gang.

Inhaltlich erweist sich der Beitrag, der von fünf Autoren stammt, als eine Art Gemischtwarenladen, der verschiedenste Aspekte und Netzthemen in einen Topf wirft und leider zu oft vereinfacht oder verzerrt darstellt. Der Einstieg anhand eines LKA-Beamten der Tauschbörsen nach Kinderpornografie durchforstet, ist schlecht gewählt, weil damit der Eindruck eines Zusammenhangs zur aktuellen Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz hergestellt wird, der nicht besteht. Denn das Sperrgesetz richtet sich nicht gegen den Tausch von Kinderpornografie in Peer-To-Peer-Netzwerken, sondern ausschließlich gegen Websites. Eine Information, die der Spiegelleser nicht erhält.

Was dann folgt, ist ein Kessel Buntes. Cyberwar, organisierte Kriminalität, Rufmord, Mobbing, Betrug, Ankündigung von Amokläufen, Pornografie, Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung, Urheberrechte, BKA, China, Datenschutz, Cloud Computing und zuguterletzt ICANN als eine Art Lösungsmodell. Wie diese Lösung aussehen soll, wissen die Autoren dann aber auch nicht. Und wie eine Organisation, deren Aufgabe primär darin besteht, Regeln für Domains aufzustellen, bei einer Lösung auf allen skizzierten Themenfeldern helfen soll, erschließt sich auch nicht wirklich.

Nach der Lektüre ist einem jedenfalls eher schwindelig, angesichts der Fülle der angerissenen Themen. Und irgendwie wird auch der Eindruck erweckt, das Netz sei ein Hort der Kriminalität und an jeder Ecke würden Probleme lauern. So gesehen vermittelt der Beitrag ein kulturpessimistisches Zerrbild.

Und übrigens liebe Spiegel Autoren, das Werk von Lawrence Lessig heißt nicht nur „Code“, sondern „Code and Other Laws of Cyberspace“.

posted by Stadler at 15:00  

11.8.09

Netz ohne Gesetz – Eine kritische Betrachtung zum Spiegeltitel

Mit diesem reißerischen Slogan ist der Spiegeltitel in dieser Woche (Nr. 33, 10.08.09) überschrieben.

Und der Artikel ist keineswegs (so) netzfeindlich, wie sein Titel vermuten lässt. Vielleicht bringt er sogar eine dringend nötige Diskussion außerhalb der Blogosphäre in Gang.

Inhaltlich erweist sich der Beitrag, der von fünf Autoren stammt, als eine Art Gemischtwarenladen, der verschiedenste Aspekte und Netzthemen in einen Topf wirft und leider zu oft vereinfacht oder verzerrt darstellt. Der Einstieg anhand eines LKA-Beamten der Tauschbörsen nach Kinderpornografie durchforstet, ist schlecht gewählt, weil damit der Eindruck eines Zusammenhangs zur aktuellen Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz hergestellt wird, der nicht besteht. Denn das Sperrgesetz richtet sich nicht gegen den Tausch von Kinderpornografie in Peer-To-Peer-Netzwerken, sondern ausschließlich gegen Websites. Eine Information, die der Spiegelleser nicht erhält.

Was dann folgt, ist ein Kessel Buntes. Cyberwar, organisierte Kriminalität, Rufmord, Mobbing, Betrug, Ankündigung von Amokläufen, Pornografie, Vorratsdatenspeicherung, Online-Durchsuchung, Urheberrechte, BKA, China, Datenschutz, Cloud Computing und zuguterletzt ICANN als eine Art Lösungsmodell. Wie diese Lösung aussehen soll, wissen die Autoren dann aber auch nicht. Und wie eine Organisation, deren Aufgabe primär darin besteht, Regeln für Domains aufzustellen, bei einer Lösung auf allen skizzierten Themenfeldern helfen soll, erschließt sich auch nicht wirklich.

Nach der Lektüre ist einem jedenfalls eher schwindelig, angesichts der Fülle der angerissenen Themen. Und irgendwie wird auch der Eindruck erweckt, das Netz sei ein Hort der Kriminalität und an jeder Ecke würden Probleme lauern. So gesehen vermittelt der Beitrag ein kulturpessimistisches Zerrbild.

Und übrigens liebe Spiegel Autoren, das Werk von Lawrence Lessig heißt nicht nur „Code“, sondern „Code and Other Laws of Cyberspace“.

posted by Stadler at 14:00  

11.8.09

BVerfG: Haftung für Pressespiegel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009 interessante Ausführungen zur Frage einer Verantwortlichkeit für die Verbreitung fremder Inhalte mittels einer Presseschau gemacht, die m.E. gerade auch für Blogger hochinteressant sein dürften.

Das Gericht führt u.a. folgendes aus:

Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.

Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.

Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist.

Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss. Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.

Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Erlegte man der Presse in diesen Fällen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen. (…)Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, wie sie hier in Rede steht, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes – ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen – die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung ausreichen zu lassen.

BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009

posted by Stadler at 11:00  

11.8.09

BVerfG: Haftung für Pressespiegel

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2009 interessante Ausführungen zur Frage einer Verantwortlichkeit für die Verbreitung fremder Inhalte mittels einer Presseschau gemacht, die m.E. gerade auch für Blogger hochinteressant sein dürften.

Das Gericht führt u.a. folgendes aus:

Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist.

Die Wiedergabe andernorts zuvor veröffentlichter Berichte im Rahmen einer Presseschau bzw. eines Pressespiegels ist daher selbst dann von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die fremde Äußerung weder kommentiert noch in anderer Weise in eine eigene Stellungnahmen eingebettet, sondern schlicht um ihrer selbst willen referiert wird.

Die Meinungsfreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre.

Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sind Sache der Zivilgerichte. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist.

Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss. Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.

Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Erlegte man der Presse in diesen Fällen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die Tatsachenbehauptungen, die in dem wiedergegebenen Auszug enthalten sind, von dem Verfasser der Presseschau auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie eigene Beiträge zu überprüfen sind. Eine solche Recherchepflicht wirkt jedenfalls dann maßgeblich auf den Kommunikationsprozess ein, wenn die Fachgerichte zugleich hohe Anforderungen an eine haftungsbefreiende Distanzierung der Presse stellen. (…)Bereits aus der äußeren Form einer Presseschau, wie sie hier in Rede steht, die in einer eigenständigen Rubrik publiziert wird und sich unter exakter Quellenangabe sowie Verzicht auf sprachliche Eleganz auf knappe Auszüge fremder Berichte beschränkt, ergibt sich aus Sicht des unvoreingenommenen Lesers, dass an dieser Stelle ein Fremdbericht in stark verkürzter Form wiedergegeben wird, dem keine eigenen Recherchen des Verbreiters zu Grunde liegen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob angesichts dessen von der Presse in jedem Fall eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um eine Haftung als Verbreiter für die in einer solchen Presseschau wiedergegebenen Fremdberichte vermeiden zu können.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht vielmehr einiges dafür, auch im Fall der Veröffentlichung eines Fremdberichtes – ähnlich wie bei der Veröffentlichung von Leserbriefen – die Recherchepflicht des Verbreiters einzuschränken beziehungsweise die eindeutige Kennzeichnung als gekürzter Fremdbericht im Regelfall als hinreichende Distanzierung ausreichen zu lassen.

BVerfG, 1 BvR 134/03 vom 25.6.2009

posted by Stadler at 10:00  

10.8.09

Weitere Indiskretionen im Fall Tauss

Im Fall des Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss, dem der Besitz kinderpornografischen Materials vorgworfen wird, reißen die Indiskretionen der Ermittlungsbehörden nicht ab. Die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens erscheint mir eklatant.

Der Abschlussbericht der Polizei war offenbar wieder schneller beim Spiegel als beim Verteidiger. Was aber der Spiegel nicht begriffen hat, ist, dass es sich nicht um einen neuen Ermittlungsbericht handelt, sondern nur um die abschließende Zusammenfassung der bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnisse. Auch mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft darf dieser Bericht nicht verwechselt werden. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt (§§ 169a, 170 StPO) den Abschluss des Ermittlungsverfahrens erst verfügen und entweder Anklage erheben oder das Verfahren einstellen. Und diese Abschlussverfügung steht offenbar noch aus.

posted by Stadler at 15:38  

10.8.09

Weitere Indiskretionen im Fall Tauss

Im Fall des Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss, dem der Besitz kinderpornografischen Materials vorgworfen wird, reißen die Indiskretionen der Ermittlungsbehörden nicht ab. Die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens erscheint mir eklatant.

Der Abschlussbericht der Polizei war offenbar wieder schneller beim Spiegel als beim Verteidiger. Was aber der Spiegel nicht begriffen hat, ist, dass es sich nicht um einen neuen Ermittlungsbericht handelt, sondern nur um die abschließende Zusammenfassung der bisherigen polizeilichen Ermittlungsergebnisse. Auch mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft darf dieser Bericht nicht verwechselt werden. Die Staatsanwaltschaft muss jetzt (§§ 169a, 170 StPO) den Abschluss des Ermittlungsverfahrens erst verfügen und entweder Anklage erheben oder das Verfahren einstellen. Und diese Abschlussverfügung steht offenbar noch aus.

posted by Stadler at 14:38  
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