Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.7.09

Technische Details zur Umsetzung der Netzsperren

Wie ZDNet berichtet, wollen sich praktisch alle führenden deutschen Provider zur technischen Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes des amerikanischen Unternehmens Nominum bedienen.

Um zu verhindern, dass die Sperrlisten öffentlich werden, will Nominum die Listen sicher verschlüsselt auf den Zensurservern ablegen, so dass Mitarbeiter der Internet Service Provider keine Möglichkeit haben, die Listen einzusehen.

Die Provider wollen offenbar so wenig wie möglich mit der Umsetzung zu tun haben und implementieren deshalb ein technisches System, in das das BKA die Sperrlisten selbständig einspeisen kann und wird.

posted by Stadler at 09:59  

17.7.09

Technische Details zur Umsetzung der Netzsperren

Wie ZDNet berichtet, wollen sich praktisch alle führenden deutschen Provider zur technischen Umsetzung des Zugangserschwerungsgesetzes des amerikanischen Unternehmens Nominum bedienen.

Um zu verhindern, dass die Sperrlisten öffentlich werden, will Nominum die Listen sicher verschlüsselt auf den Zensurservern ablegen, so dass Mitarbeiter der Internet Service Provider keine Möglichkeit haben, die Listen einzusehen.

Die Provider wollen offenbar so wenig wie möglich mit der Umsetzung zu tun haben und implementieren deshalb ein technisches System, in das das BKA die Sperrlisten selbständig einspeisen kann und wird.

posted by Stadler at 08:59  

16.7.09

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angeben (froogle.de)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) sind sog. Preussuchmaschinen an die Preisangabenverordung gebunden und müssen deshalb insbesondere bei ihren Preisvergleichen auch die Versandkosten der jeweiligen Angebote angeben.
Via Carsten Föhlisch

posted by Stadler at 22:02  

16.7.09

BGH: Preissuchmaschinen müssen Versandkosten angeben (froogle.de)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.07.2009 (Az: I ZR 140/07) sind sog. Preussuchmaschinen an die Preisangabenverordung gebunden und müssen deshalb insbesondere bei ihren Preisvergleichen auch die Versandkosten der jeweiligen Angebote angeben.
Via Carsten Föhlisch

posted by Stadler at 21:02  

16.7.09

Der Raum der Freiheit

Die Bertelsmann Stiftung beglückt uns mit Ansichten und Forderungen, die eine geringfügige Schräglage aufweisen. Man hat dort ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob die EU einen europäischen Geheimdienst braucht. Ein Zitat verdeutlicht die Denkweise:

„Durch die Freiheiten des Binnenmarktes, insbesondere aber durch den Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen, ist innerhalb der EU de facto ein einheitlicher Raum für grenzüberschreitende Kriminalität geschaffen worden. Dies gilt insbesondere auch für die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die von den Freiheiten des Personenverkehrs, des Waren-, des Kapitalund des Dienstleistungsverkehrs ebenfalls profitieren können. Der in der EU entstandene Raum der Freiheit verlangt daher als gleichsam kompensatorische Maßnahme die Schaffung eines „Raumes der Sicherheit“ durch gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene.“

Es ist also ein Raum der Freiheit entstanden, der verlangt, dass als Gegenstück ein Raum der Sicherheit geschaffen wird? Ich frage mich schon die ganze Zeit, ob ich in den letzten Jahren etwas verpasst habe. Marschieren nicht der deutsche und der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren Hand in Hand beim Abbau der Freiheitsrechte seiner Bürger? Kam die Vorratsdatenspeicherung nicht aus Brüssel?

Mit Sicherheit das Letzte was wir brauchen, ist ein europäischer Geheimdienst. Aber wenn die Lobbyismus-Maschinerie erst einmal läuft, dann gibt es meistens kein Entrinnen mehr.

Dank an Fefe für den Link

posted by Stadler at 17:30  

16.7.09

Der Raum der Freiheit

Die Bertelsmann Stiftung beglückt uns mit Ansichten und Forderungen, die eine geringfügige Schräglage aufweisen. Man hat dort ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob die EU einen europäischen Geheimdienst braucht. Ein Zitat verdeutlicht die Denkweise:

„Durch die Freiheiten des Binnenmarktes, insbesondere aber durch den Abbau der Kontrollen an den Binnengrenzen, ist innerhalb der EU de facto ein einheitlicher Raum für grenzüberschreitende Kriminalität geschaffen worden. Dies gilt insbesondere auch für die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die von den Freiheiten des Personenverkehrs, des Waren-, des Kapitalund des Dienstleistungsverkehrs ebenfalls profitieren können. Der in der EU entstandene Raum der Freiheit verlangt daher als gleichsam kompensatorische Maßnahme die Schaffung eines „Raumes der Sicherheit“ durch gemeinsame Maßnahmen auf EU-Ebene.“

Es ist also ein Raum der Freiheit entstanden, der verlangt, dass als Gegenstück ein Raum der Sicherheit geschaffen wird? Ich frage mich schon die ganze Zeit, ob ich in den letzten Jahren etwas verpasst habe. Marschieren nicht der deutsche und der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren Hand in Hand beim Abbau der Freiheitsrechte seiner Bürger? Kam die Vorratsdatenspeicherung nicht aus Brüssel?

Mit Sicherheit das Letzte was wir brauchen, ist ein europäischer Geheimdienst. Aber wenn die Lobbyismus-Maschinerie erst einmal läuft, dann gibt es meistens kein Entrinnen mehr.

Dank an Fefe für den Link

posted by Stadler at 16:30  

16.7.09

ACTA: Kommen weitere internationale Mechanismen zu Netzsperren?

Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Nachdem die Verhandlungen bisher geheim verlaufen sind, fordern in den USA nunmehr Bürgerrechtler und Verbraucherschützer das US-Handelministerium dazu auf, die Passagen zur „Internetkontrolle“ aus dem Entwurf zu streichen.

Die EU-Kommission verweigert selbst dem Europaparlament bisher die Einsicht in die Unterlagen, hat aber in einer Stellungnahme Ende 2008 u.a. eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern mit Blick auf die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.

posted by Stadler at 15:59  

16.7.09

ACTA: Kommen weitere internationale Mechanismen zu Netzsperren?

Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA). Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Nachdem die Verhandlungen bisher geheim verlaufen sind, fordern in den USA nunmehr Bürgerrechtler und Verbraucherschützer das US-Handelministerium dazu auf, die Passagen zur „Internetkontrolle“ aus dem Entwurf zu streichen.

Die EU-Kommission verweigert selbst dem Europaparlament bisher die Einsicht in die Unterlagen, hat aber in einer Stellungnahme Ende 2008 u.a. eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern mit Blick auf die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.

posted by Stadler at 14:59  

16.7.09

Sind Netzsperren Zensur?

„Keine Zensur“ lautete der Titel eines Kommentars von Zeit-Autor Heinrich Wefing – immerhin promovierter Jurist – unlängst. Der Widerspruch kommt heute vom Informatiker Hendrik Schneider und erscheint ebenfalls in der Zeit.

Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem bereits verabschiedeten Zugangserschwerungsgesetz von einer Zensur gesprochen werden kann, weist verschiedene Facetten auf, die weder Wefing noch Schneider beleuchten.

Die eine Frage ist in der Tat, ob der Umstand, dass Websites, die vom BKA als kinderpornografisch eingestuft werden, auf eine Sperrliste gesetzt werden und damit die Weiterverbreitung des Contents verhindert wird, als Zensur aufgefasst werden kann. Die weitere Frage ist allerdings die, ob diese Sperrregelung eine allgemeine Infrastruktur schafft, die es dem Staat ermöglicht, ohne ausreichende Kontrolle, beliebige „unerwünschte Inhalte“ auszufiltern.

Das Bundesverfassungsgericht geht von einem formellen und engen Zensurbegriff aus und sieht vom Verbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nur die sog. Vor- bzw. Präventivzensur als erfasst an. Zensur ist danach eine Maßnahme, vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung des Inhalts. Sonach ist Zensur das generelle Verbot, behördlich ungeprüfte Geistesinhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, sich zuvor an die zuständige Behörde zu wenden, die die Inhalte prüft und je nach dem Ergebnis der Prüfung die Veröffentlichung erlaubt oder verbietet.

Diese Definition von Zensur entstammt einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972. Ob speziell die Unterscheidung von Vor- und Nachzensur im Internetzeitalter noch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Denn die Differenzierung des Gerichts basiert auf der traditionellen Vorstellung, dass ein Druckwerk einmal ausgeliefert oder eine Rundfunksendung ausgestrahlt wird, womit alle nachfolgenden Maßnahmen nicht mehr als Zensur im juristischen Sinne verstanden werden können. Das mag 1972 auch zutreffend gewesen sein. Im World Wide Web werden Inhalte aber nicht einmal ausgeliefert und ausgestrahlt, sondern sind vielmehr dauerhaft online, weshalb sich die Frage stellt, ob die Verhinderung der künftigen „Ausstrahlung“ von Websites nicht doch Vorzensur sein kann.

Würde man also annehmen, dass alle Websites zu irgendeinem Zeitpunkt einen staatlichen Filter durchlaufen und eine Behörde dann prüft, ob die Verbreitung verboten oder erlaubt wird, dann könnte man das durchaus als Zensur betrachten.

Eine solche Regelung enthält das Zugangserschwerungsgesetz natürlich nicht. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob das Gesetz nicht Präventivmaßnahmen vorsieht, die faktisch wie eine Zensur wirken oder wirken können.

Im konkreten Fall wird durch das Zugangserschwerungsgesetz bei den Providern eine technische Infrasktruktur etabliert, die dazu führt, dass Websites, die vom BKA auf eine geheim zu haltende Sperrliste gesetzt werden, von den Providern blockiert werden und der Nutzer auf eine sog. Stopp-Seite umgeleitet wird. Was das BKA auf diese Sperrliste setzt, soll und darf die Öffentlichkeit nicht erfahren.

Das BKA prüft und kontrolliert also zunächst beliebige Internetinhalte und entscheidet anschließend, ob die Weiterverbreitung dieser Inhalte stattfinden kann oder nicht.

Das ist vermutlich noch keine Zensur im engen Sinne. Die Schaffung einer solchen Blockade-Infrastruktur versetzt das BKA allerdings in die Position, kurzfristig jede Website sperren zu können und schafft die technische Möglichkeit, beliebige Anfragen von Bürgern nach Information aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren.

Dass das Zugangserschwerungsgesetz dies in dieser Form nicht vorsieht, ist klar. Dennoch werden dem BKA technische Möglichkeiten eröffnet, die zu zensurähnlichen Effekten führen können.

Man macht es sich also sehr leicht, wenn man wie Heinrich Wefing unter Hinweis auf eine 40 Jahre alte Rechtsprechung behauptet, dass das alles mit Zensur nichts zu tun hätte. Andererseits ist der Begriff der Zensur in der Netzgemeinde mittlerweile zu einer Art Kampfbegriff geworden, den man vorschnell für jede Art von staatlichem Eingriff bemüht.

Das verstellt häufig – und Wefing ist das beste Beispiel dafür – den Blick darauf, dass die Sperrgegner alle Sachargumente auf ihrer Seite haben, während die führenden Sperrbefürworter ihr Vorhaben häufig nur durch die Verfälschung von Fakten noch rechtfertigen können. Die Zensurdiskussion lenkt nur von dem eigentlich (juristisch) relevanten Aspekt ab, nämlich dem Umstand, dass das Gesetz formell und materiell verfassungswidrig ist. Und das sollte einen promovierten Juristen wie Herrn Wefing, der schließlich nicht für irgendein Käseblatt schreibt, schon interessieren. Tut es aber offenbar nicht.

posted by Stadler at 13:28  

16.7.09

Sind Netzsperren Zensur?

„Keine Zensur“ lautete der Titel eines Kommentars von Zeit-Autor Heinrich Wefing – immerhin promovierter Jurist – unlängst. Der Widerspruch kommt heute vom Informatiker Hendrik Schneider und erscheint ebenfalls in der Zeit.

Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem bereits verabschiedeten Zugangserschwerungsgesetz von einer Zensur gesprochen werden kann, weist verschiedene Facetten auf, die weder Wefing noch Schneider beleuchten.

Die eine Frage ist in der Tat, ob der Umstand, dass Websites, die vom BKA als kinderpornografisch eingestuft werden, auf eine Sperrliste gesetzt werden und damit die Weiterverbreitung des Contents verhindert wird, als Zensur aufgefasst werden kann. Die weitere Frage ist allerdings die, ob diese Sperrregelung eine allgemeine Infrastruktur schafft, die es dem Staat ermöglicht, ohne ausreichende Kontrolle, beliebige „unerwünschte Inhalte“ auszufiltern.

Das Bundesverfassungsgericht geht von einem formellen und engen Zensurbegriff aus und sieht vom Verbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG nur die sog. Vor- bzw. Präventivzensur als erfasst an. Zensur ist danach eine Maßnahme, vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung des Inhalts. Sonach ist Zensur das generelle Verbot, behördlich ungeprüfte Geistesinhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verbunden mit dem Gebot, sich zuvor an die zuständige Behörde zu wenden, die die Inhalte prüft und je nach dem Ergebnis der Prüfung die Veröffentlichung erlaubt oder verbietet.

Diese Definition von Zensur entstammt einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1972. Ob speziell die Unterscheidung von Vor- und Nachzensur im Internetzeitalter noch haltbar ist, darf bezweifelt werden. Denn die Differenzierung des Gerichts basiert auf der traditionellen Vorstellung, dass ein Druckwerk einmal ausgeliefert oder eine Rundfunksendung ausgestrahlt wird, womit alle nachfolgenden Maßnahmen nicht mehr als Zensur im juristischen Sinne verstanden werden können. Das mag 1972 auch zutreffend gewesen sein. Im World Wide Web werden Inhalte aber nicht einmal ausgeliefert und ausgestrahlt, sondern sind vielmehr dauerhaft online, weshalb sich die Frage stellt, ob die Verhinderung der künftigen „Ausstrahlung“ von Websites nicht doch Vorzensur sein kann.

Würde man also annehmen, dass alle Websites zu irgendeinem Zeitpunkt einen staatlichen Filter durchlaufen und eine Behörde dann prüft, ob die Verbreitung verboten oder erlaubt wird, dann könnte man das durchaus als Zensur betrachten.

Eine solche Regelung enthält das Zugangserschwerungsgesetz natürlich nicht. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob das Gesetz nicht Präventivmaßnahmen vorsieht, die faktisch wie eine Zensur wirken oder wirken können.

Im konkreten Fall wird durch das Zugangserschwerungsgesetz bei den Providern eine technische Infrasktruktur etabliert, die dazu führt, dass Websites, die vom BKA auf eine geheim zu haltende Sperrliste gesetzt werden, von den Providern blockiert werden und der Nutzer auf eine sog. Stopp-Seite umgeleitet wird. Was das BKA auf diese Sperrliste setzt, soll und darf die Öffentlichkeit nicht erfahren.

Das BKA prüft und kontrolliert also zunächst beliebige Internetinhalte und entscheidet anschließend, ob die Weiterverbreitung dieser Inhalte stattfinden kann oder nicht.

Das ist vermutlich noch keine Zensur im engen Sinne. Die Schaffung einer solchen Blockade-Infrastruktur versetzt das BKA allerdings in die Position, kurzfristig jede Website sperren zu können und schafft die technische Möglichkeit, beliebige Anfragen von Bürgern nach Information aufgrund einer staatlich kontrollierten Sperrliste zuzulassen oder zu blockieren.

Dass das Zugangserschwerungsgesetz dies in dieser Form nicht vorsieht, ist klar. Dennoch werden dem BKA technische Möglichkeiten eröffnet, die zu zensurähnlichen Effekten führen können.

Man macht es sich also sehr leicht, wenn man wie Heinrich Wefing unter Hinweis auf eine 40 Jahre alte Rechtsprechung behauptet, dass das alles mit Zensur nichts zu tun hätte. Andererseits ist der Begriff der Zensur in der Netzgemeinde mittlerweile zu einer Art Kampfbegriff geworden, den man vorschnell für jede Art von staatlichem Eingriff bemüht.

Das verstellt häufig – und Wefing ist das beste Beispiel dafür – den Blick darauf, dass die Sperrgegner alle Sachargumente auf ihrer Seite haben, während die führenden Sperrbefürworter ihr Vorhaben häufig nur durch die Verfälschung von Fakten noch rechtfertigen können. Die Zensurdiskussion lenkt nur von dem eigentlich (juristisch) relevanten Aspekt ab, nämlich dem Umstand, dass das Gesetz formell und materiell verfassungswidrig ist. Und das sollte einen promovierten Juristen wie Herrn Wefing, der schließlich nicht für irgendein Käseblatt schreibt, schon interessieren. Tut es aber offenbar nicht.

posted by Stadler at 12:28  
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