Und noch was von der re:publica. Zum Vortrag der Kollegen Krieg und Feldmann „Bloggen & Recht“ gibt es jetzt auch Folien online.
Bei dieser Gelegenheit weise ich gerne auch nochmals auf meinen eigenen Beitrag „Impressumspflicht für Weblogs?“ hin.
posted by Stadler at 13:04
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Netzaktivist Alvar Freude hat am 02.04.09 auf der re:publica einen Vortrag mit dem Titel „Einstiegsdroge Kinderpornographie? – Warum Internet-Sperren nicht gegen
Kinderpornographie helfen und wie diese als Türöffner für weitergehende Sperren dienen“ gehalten. Die Folien des Vortrags sind jetzt online verfügbar.
posted by Stadler at 12:53
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Der Jahresbericht 2008 der Bundesnetzagentur ist online. Vorsicht: PDF mit 248 Seiten. Primär für TK-Freaks zu empfehlen. ;-)
posted by Stadler at 08:07
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Der Jahresbericht 2008 der Bundesnetzagentur ist online. Vorsicht: PDF mit 248 Seiten. Primär für TK-Freaks zu empfehlen. ;-)
posted by Stadler at 07:07
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Mit Urteil vom 02.04.2009 (Rs. C-202/07 P) hat der EuGH eine Entscheidung
der Kommission bestätigt, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen französischen Telco wegen Verdrängungspreisen bei der Erschließung des Marktes fuer Breitband-Internetzugänge festgestellt hatte.
Der EuGH nimmt im Ergebnis an, dass auch eine Vorgehensweise, die mit Verlusten verbunden ist, missbräuchlich i. S. v. Art. 82 EG-Vertrag sein kann.
posted by Stadler at 17:15
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Im aktuellen bayerischen Verfassungsschutzbericht wird der Verein „a.i.d.a.“ (= Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e.V.) unter „sonstige Linksextremisten“ geführt. Darauf weist Henning Ernst Müller im Beck-Blog hin. Das ist insofern erstaunlich, als „a.id.a.“ mehrfach ausgezeichnet worden ist, u.a. 2008 von der Stadt München.
Auf Nachfrage für diesen Eintrag gab es vom Innenministerium nur den Hinweis auf Hyperlinks auf der Website des Vereins und die Behauptung, die Verantwortlichen seien seit Jahren als Linksextremisten bekannt.
Links ist diese Gruppierung wohl, aber verfassungsfeindlich?
Eine Einstufung in einem Verfassungsschutzbericht als linksextrem führt zu einer öffentlichen Stigmatisierung. Deshalb bedarf es hierfür stichhaltiger Verdachtsmomente. Die Reaktion des Innenministeriums klang nicht so, als seien die vorhanden.
Warum es überhaupt Verfassungsschutz heißt, hat sich mir eh nie wirklich erschlossen, sind doch die Dienste dafür bekannt, in schöner Regelmäßigkeit das Recht zu brechen. Schützt man die Verfassung indem man sie bricht?
posted by Stadler at 16:30
Mit Urteil vom 02.04.2009 (Rs. C-202/07 P) hat der EuGH eine Entscheidung
der Kommission bestätigt, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen französischen Telco wegen Verdrängungspreisen bei der Erschließung des Marktes fuer Breitband-Internetzugänge festgestellt hatte.
Der EuGH nimmt im Ergebnis an, dass auch eine Vorgehensweise, die mit Verlusten verbunden ist, missbräuchlich i. S. v. Art. 82 EG-Vertrag sein kann.
posted by Stadler at 16:15
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Im aktuellen bayerischen Verfassungsschutzbericht wird der Verein „a.i.d.a.“ (= Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München e.V.) unter „sonstige Linksextremisten“ geführt. Darauf weist Henning Ernst Müller im Beck-Blog hin. Das ist insofern erstaunlich, als „a.id.a.“ mehrfach ausgezeichnet worden ist, u.a. 2008 von der Stadt München.
Auf Nachfrage für diesen Eintrag gab es vom Innenministerium nur den Hinweis auf Hyperlinks auf der Website des Vereins und die Behauptung, die Verantwortlichen seien seit Jahren als Linksextremisten bekannt.
Links ist diese Gruppierung wohl, aber verfassungsfeindlich?
Eine Einstufung in einem Verfassungsschutzbericht als linksextrem führt zu einer öffentlichen Stigmatisierung. Deshalb bedarf es hierfür stichhaltiger Verdachtsmomente. Die Reaktion des Innenministeriums klang nicht so, als seien die vorhanden.
Warum es überhaupt Verfassungsschutz heißt, hat sich mir eh nie wirklich erschlossen, sind doch die Dienste dafür bekannt, in schöner Regelmäßigkeit das Recht zu brechen. Schützt man die Verfassung indem man sie bricht?
posted by Stadler at 15:30
Kommentare deaktiviert für Fragwürdigkeiten des bayerischen Verfassungsschutzberichts
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen ein sog. Kreditkartenscreening bei einem Karteninstitut auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft als Grundrechtseingriff beanstandet wurde.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine der Rasterfahndung vergleichbare Maßnahme nicht vorliege, weil die Grunddaten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, sondern nur ein sehr eingeschränktes Suchergebnis von dem Institut übermittelt wird. Die beschwerführer wurden zwar gescreent, sie waren aber nicht unter den letzendlichen Suchtreffern, weshalb ihre Daten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.
Ich halte die Entscheidung für bedenklich, weil ebenso wie bei der Rasterfahndung zunächst ein automatisierter Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorgenommen wird. Durch diesen Abgleich wird eine Schnittmenge von Personen ermittelt, auf welche ganz bestimmte, von der Staatsanwaltschaft vorgegebene Merkmale zutreffen. Damit sind die Kriterien einer Rasterfahndung an sich erfüllt.
Der Unterschied zur Rasterfahndung besteht nunmehr nur darin, dass die Staatsanwaltschaft beim Kreditkartenscreening nicht Herrin der Daten ist, sondern die Grunddaten beim Kreditkarteninstitut verbleiben. Dies ändert aber am Ergebnis nichts, denn im konkreten Fall erhält die Staatsanwaltschaft das für das Ermittlungsverfahren gewünschten Informationsergebnis nach ihren vorgebenen Kriterien im gleichen Umfang wie wenn sie die Rasterfahndung selbt durchgeführt hätte. Die Grundrechtsintensität ist also dieselbe.
Quelle: BVerfG, 2 BvR 1372/07 vom 17.2.2009
posted by Stadler at 11:06
Kommentare deaktiviert für BVerfG: Kreditkartenscreening ist keine Rasterfahndung
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen ein sog. Kreditkartenscreening bei einem Karteninstitut auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft als Grundrechtseingriff beanstandet wurde.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine der Rasterfahndung vergleichbare Maßnahme nicht vorliege, weil die Grunddaten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, sondern nur ein sehr eingeschränktes Suchergebnis von dem Institut übermittelt wird. Die beschwerführer wurden zwar gescreent, sie waren aber nicht unter den letzendlichen Suchtreffern, weshalb ihre Daten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.
Ich halte die Entscheidung für bedenklich, weil ebenso wie bei der Rasterfahndung zunächst ein automatisierter Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorgenommen wird. Durch diesen Abgleich wird eine Schnittmenge von Personen ermittelt, auf welche ganz bestimmte, von der Staatsanwaltschaft vorgegebene Merkmale zutreffen. Damit sind die Kriterien einer Rasterfahndung an sich erfüllt.
Der Unterschied zur Rasterfahndung besteht nunmehr nur darin, dass die Staatsanwaltschaft beim Kreditkartenscreening nicht Herrin der Daten ist, sondern die Grunddaten beim Kreditkarteninstitut verbleiben. Dies ändert aber am Ergebnis nichts, denn im konkreten Fall erhält die Staatsanwaltschaft das für das Ermittlungsverfahren gewünschten Informationsergebnis nach ihren vorgebenen Kriterien im gleichen Umfang wie wenn sie die Rasterfahndung selbt durchgeführt hätte. Die Grundrechtsintensität ist also dieselbe.
Quelle: BVerfG, 2 BvR 1372/07 vom 17.2.2009
posted by Stadler at 10:06
Kommentare deaktiviert für BVerfG: Kreditkartenscreening ist keine Rasterfahndung