BVerfG: Kreditkartenscreening ist keine Rasterfahndung
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen ein sog. Kreditkartenscreening bei einem Karteninstitut auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft als Grundrechtseingriff beanstandet wurde.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine der Rasterfahndung vergleichbare Maßnahme nicht vorliege, weil die Grunddaten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, sondern nur ein sehr eingeschränktes Suchergebnis von dem Institut übermittelt wird. Die beschwerführer wurden zwar gescreent, sie waren aber nicht unter den letzendlichen Suchtreffern, weshalb ihre Daten nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden.
Ich halte die Entscheidung für bedenklich, weil ebenso wie bei der Rasterfahndung zunächst ein automatisierter Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorgenommen wird. Durch diesen Abgleich wird eine Schnittmenge von Personen ermittelt, auf welche ganz bestimmte, von der Staatsanwaltschaft vorgegebene Merkmale zutreffen. Damit sind die Kriterien einer Rasterfahndung an sich erfüllt.
Der Unterschied zur Rasterfahndung besteht nunmehr nur darin, dass die Staatsanwaltschaft beim Kreditkartenscreening nicht Herrin der Daten ist, sondern die Grunddaten beim Kreditkarteninstitut verbleiben. Dies ändert aber am Ergebnis nichts, denn im konkreten Fall erhält die Staatsanwaltschaft das für das Ermittlungsverfahren gewünschten Informationsergebnis nach ihren vorgebenen Kriterien im gleichen Umfang wie wenn sie die Rasterfahndung selbt durchgeführt hätte. Die Grundrechtsintensität ist also dieselbe.