Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.09

W3C war in Finland auf Kinderporno-Sperrliste

Was diese unsäglichen Sperrlisten anrichten, zeigt ein spektakulärer Fall aus dem letzten Jahr. Die Website des World Wide Web Consortium (W3C) wurde in Finland im Jahr 2008 von einigen Providern als Kinderporno-Site gesperrt.

Es ist beeindruckend, wie gut diese Sperrungen in Skandinavien funktionieren.

Quelle: Neural Broadcaster

posted by Stadler at 10:18  

25.3.09

Domainstreit um „virtualsex.com“ bei der WIPO

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat einen Antrag auf Übertragung der Domain „virtualsex.com“ abgelehnt. Wie überraschend. ;-)

posted by Stadler at 10:07  

25.3.09

Domainstreit um "virtualsex.com" bei der WIPO

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat einen Antrag auf Übertragung der Domain „virtualsex.com“ abgelehnt. Wie überraschend. ;-)

posted by Stadler at 10:07  

24.3.09

Morgen, Kabinett, wirds was geben

Sehr trefflicher Beitrag von Thomas Knüwer im Handelsblatt Weblog zu Ursula von der Leyens Gesetzesentwurf zu „Internetsperren“ den die Ministerin morgen ins Bundeskabinett einbringen wird.

Manchmal ist es tröstlich zu sehen, dass es noch ein paar Leute gibt, die denken.

posted by Stadler at 23:32  

24.3.09

Hausdurchsuchung bei Wikileaks wegen Sperrlisten

Offenbar hat beim Domaininhaber von „wikileaks.de“ eine Durchsuchung der Staatsanwaltschaft wegen Verlinkung auf ausländische Kinderporno-Sperrlisten stattgefunden.

Wieder einmal werden hier nicht die Täter verfolgt.
Quelle: netzpolitik.org

Update: Es gibt dazu jetzt auch eine Pressemitteilung von Wikileaks.

Der Hinweis auf „Gefahr in Verzug“ bedeutet übrigens nichts anderes, als, dass ein richterlicher Beschluss nicht eingeholt worden ist. Wenn der Tatvorwurf tatsächlich auf die Veröffentlichung skandinavischer Sperrlisten auf Wikileaks abzielt, dann ist Gefahr in Verzug aber allenfalls ein schlechter Witz, weil diese Informationen schon längere Zeit online sind. Vielleicht hatte man auch Bedenken, dass sich ein Richter das mal genauer anschaut und dann zu der Einschätzung gelangt, dass eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt.

Das bedenkliche an dieser Polizeiaktion ist aber auch, dass sich diese Strafverfolgung gegen ein Projekt richtet, das den Mut hat, brisante Dokumente und Informationen zu veröffentlichen und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt.

posted by Stadler at 22:55  

24.3.09

OLG Frankfurt: „Screen-Scraping“ ist nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.03.09 (Az.: 6 U 221/08) entschieden, dass das sog. „Screen-Scraping“ weder gegen den Datenbankschutz der §§ 87 a ff. UrhG noch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Tätigkeit der Antragstellerin war dadurch gekennzeichnet, dass sie die Internetseite der Antragsgegnerin, einer Fluggesellschaft, auf das von ihrem Kunden gewünschtes Flugziel sowie die gewünschte Flugzeit durchsucht und ausgelesen hat, die gefundene Flugverbindung sowie den von der Antragsgegnerin geforderten Flugpreis dann auf ihrer eigenen Internetseite anzeigt und ihrem Kunden die unmittelbare Absendung des Buchungsauftrags ermöglicht hat. Das ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht zu beanstanden.

Die Leitsätze des OLG Frankfurt:
1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.

2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.

Ein ähnliches Verfahren habe ich vor einiger Zeit in Berlin gegen eBay geführt, das in der Berufungsinstanz beim Kammergericht leider ohne Urteil endete, weil eBay in letzter Minute seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen hatte, um einem klageabweisenden Urteil zu entgehen.

posted by Stadler at 12:04  

24.3.09

OLG Frankfurt: "Screen-Scraping" ist nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.03.09 (Az.: 6 U 221/08) entschieden, dass das sog. „Screen-Scraping“ weder gegen den Datenbankschutz der §§ 87 a ff. UrhG noch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Tätigkeit der Antragstellerin war dadurch gekennzeichnet, dass sie die Internetseite der Antragsgegnerin, einer Fluggesellschaft, auf das von ihrem Kunden gewünschtes Flugziel sowie die gewünschte Flugzeit durchsucht und ausgelesen hat, die gefundene Flugverbindung sowie den von der Antragsgegnerin geforderten Flugpreis dann auf ihrer eigenen Internetseite anzeigt und ihrem Kunden die unmittelbare Absendung des Buchungsauftrags ermöglicht hat. Das ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht zu beanstanden.

Die Leitsätze des OLG Frankfurt:
1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.

2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.

Ein ähnliches Verfahren habe ich vor einiger Zeit in Berlin gegen eBay geführt, das in der Berufungsinstanz beim Kammergericht leider ohne Urteil endete, weil eBay in letzter Minute seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen hatte, um einem klageabweisenden Urteil zu entgehen.

posted by Stadler at 12:04  

24.3.09

Hat sich Tauss tatsächlich strafbar gemacht?

Jörg Tauss wurde von der Staatsanwalt stundenlang vernommen.Über das Ergebnis der Beschuldigtenvernehmung wurde nur soviel bekannt, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin am Tatvorwurf des Besitzes von kinderpornografischem Material festhält, während Tauss sich nach wie vor damit verteidigt, Recherchen für seine Tätigkeit als Abgeordneter des deutschen Bundestags betrieben zu haben.

Unterstellen wir, dass es so war wie Tauss sagt und er kein Pädophiler ist. Dann stellt sich die Frage, ob ein Abgeordneter das darf. Kann sich ein Abgeordneter auf § 184b Abs. 5 StGB berufen, der besagt, dass das Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften nicht strafbar ist, wenn es der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten dient?

Wie weit reicht die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Abgeordneten eigentlich tatsächlich?

Wenn man andererseits liest, dass Familienministerin von der Leyen Journalisten kinderpornografische Videos vorgeführt haben soll, stellt sich da nicht ebenfalls die Frage, wieso Frau von der Leyen das erlaubt sein soll. Vielleicht weil es zu Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehört und sie selbst im Einzelfall definieren muss, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Bundesministerin notwendig ist? Gilt desselbe aber dann nicht auch für den Abgeordneten Tauss? Art 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz sagt über den Abgeordneten, dass er ein Vertreter des ganzen Volkes ist, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist.

Man darf insoweit die Frage stellen, ob ein Abgeordneter, der sich intensiv mit Kinderpornografie beschäftigt, nicht auch das Recht haben muss, die Szene auf eine Art zu beleuchten und sich Informationen zu beschaffen, wie Jörg Tauss zumindest angibt, es getan zu haben.

Diejenigen, die jetzt sagen, die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB würde den Abgeordneten überhaupt nicht schützen und erfassen, springen sicherlich zu kurz. Denn was der Abgeordnete darf und was nicht, das ist zunächst und primär am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Das Strafgesetzbuch muss verfassungskonform ausgelegt werden, wenn es darum geht, der Rolle und der Funktion eines gewählten Volksvertreters gerecht zu werden.

Der Fall Tauss gibt Anlass grundsätzlich über die Rolle und die Befugnisse eines Abgeordneten nachzudenken.

posted by Stadler at 11:15  

24.3.09

Fernabsatz: Neuordnung des Widerrufsrechts

Die Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses
des Deutschen Bundestages vom 23. März 2009 zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/11643) sind auf dem Server des Bundestags abrufbar.

posted by Stadler at 07:30  

22.3.09

OLG Hamburg: Haftung des Betreibers eines Meinungsforums

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2009 (Az.: 5 U 180/07) entschieden, dass der Betreiber eines Meinungsforums im Internet nicht ohne weiteres als sog. Störer auf Unterlassung haftet.

Der Forumsbetreiber verletzt nicht schon dadurch Prüfungspflichten, weil er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen prüft. Eine solche Prüfpflicht besteht nach Ansicht des Senats nicht.

Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet – dazu gehören Meinungsforen – ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Dies würde die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stehen, verletzen. Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann.
Das Urteil im Volltext bei bundesligaforen.de

posted by Stadler at 15:27  
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