Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.3.09

Hat sich Tauss tatsächlich strafbar gemacht?

Jörg Tauss wurde von der Staatsanwalt stundenlang vernommen.Über das Ergebnis der Beschuldigtenvernehmung wurde nur soviel bekannt, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin am Tatvorwurf des Besitzes von kinderpornografischem Material festhält, während Tauss sich nach wie vor damit verteidigt, Recherchen für seine Tätigkeit als Abgeordneter des deutschen Bundestags betrieben zu haben.

Unterstellen wir, dass es so war wie Tauss sagt und er kein Pädophiler ist. Dann stellt sich die Frage, ob ein Abgeordneter das darf. Kann sich ein Abgeordneter auf § 184b Abs. 5 StGB berufen, der besagt, dass das Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften nicht strafbar ist, wenn es der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher und beruflicher Pflichten dient?

Wie weit reicht die grundgesetzlich verbürgte Freiheit des Abgeordneten eigentlich tatsächlich?

Wenn man andererseits liest, dass Familienministerin von der Leyen Journalisten kinderpornografische Videos vorgeführt haben soll, stellt sich da nicht ebenfalls die Frage, wieso Frau von der Leyen das erlaubt sein soll. Vielleicht weil es zu Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehört und sie selbst im Einzelfall definieren muss, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Bundesministerin notwendig ist? Gilt desselbe aber dann nicht auch für den Abgeordneten Tauss? Art 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz sagt über den Abgeordneten, dass er ein Vertreter des ganzen Volkes ist, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist.

Man darf insoweit die Frage stellen, ob ein Abgeordneter, der sich intensiv mit Kinderpornografie beschäftigt, nicht auch das Recht haben muss, die Szene auf eine Art zu beleuchten und sich Informationen zu beschaffen, wie Jörg Tauss zumindest angibt, es getan zu haben.

Diejenigen, die jetzt sagen, die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB würde den Abgeordneten überhaupt nicht schützen und erfassen, springen sicherlich zu kurz. Denn was der Abgeordnete darf und was nicht, das ist zunächst und primär am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Das Strafgesetzbuch muss verfassungskonform ausgelegt werden, wenn es darum geht, der Rolle und der Funktion eines gewählten Volksvertreters gerecht zu werden.

Der Fall Tauss gibt Anlass grundsätzlich über die Rolle und die Befugnisse eines Abgeordneten nachzudenken.

posted by Stadler at 11:15  

10 Comments

  1. Darf sich ein Abgeordneter kraft eigener Wassersuppe nach Gutdünken anmassen sich in alles und jedes unter missachtung von Gesetzen einzumischen? kaum!

    Comment by Anonymous — 25.03, 2009 @ 00:46

  2. und Frau Leyen soll das also dürfen? Weil sie Minsterin ist? Was ist mit Frau Zypries? Die darf das ja auch. Und der Verteidigungs- oder Wirtschaftsminister? Die dann wieder nicht?

    Comment by Anonymous — 25.03, 2009 @ 08:10

  3. PS: jetzt hätt ich doch glatt den Schäuble vergessen. Aber der darf ja so wie so alles. Für den sind Gesetze (sofern sie auch für Strafverfolger und Ermittler gelten) ja nur ein lästiges Hindernis

    Comment by Anonymous — 25.03, 2009 @ 08:48

  4. Wer sagt denn, dass Abgeordnete sich nicht auf den Abs. 5 berufen können? Gibt es da Quellen? Ich glaube, das eigentliche Problem ist, dass man es dem Tauss nicht abnimmt, dass es so war, wie er es jetzt darstellt.

    Comment by ElGraf — 25.03, 2009 @ 16:35

  5. Unterstellen wir, dass es so war wie Tauss sagt und er kein Pädophiler ist.
    Was würde sich denn an Ihren rechtlichen Betrachtungen ändern, wenn Tauss doch pädophile Neigungen hätte, was letztlich nur er selbst weiß, wenn überhaupt?

    Comment by Anonymous — 25.03, 2009 @ 19:57

  6. … oder wie können wir jemals beweisen, dass der Papst in Wirklichkeit Atheist ist?
    Das eine ist eine Glaubensfrage, das andere (darf ein Atheist Papst sein?) eine (kirchen-)rechtliche Frage. Und die muss man ohne Klärung der anderen beantworten können.

    Comment by Anonymous — 25.03, 2009 @ 20:17

  7. Muhaha, deine mutter alter! lol

    Comment by Anonymous — 23.04, 2009 @ 10:06

  8. Ich bin der Meinung, dass man bei einer rechtlichen Betrachtung einfach mal schauen sollte, auf welcher Seite wer steht.
    Die Polizei führt aus (Exekutive), Herr Taus lässt machen (Legislative).
    Wenn er also Gesetze erlässt, weil er das darf, dann darf er sich gerade nicht Verhalten, als dürfe er "etwas" auch ausführen. Ein Privileg irgendeiner Art -für Abgeordnete mag ich nicht erkennen; wo soll so etwas stehen ?
    Ich bin mir (fast) sicher, das auch Art 38 Abs. 1 S. 2 GG den Abgeordneten in seiner legislativen Funktion schützen will – mehr nicht.

    Comment by Anonymous — 22.07, 2009 @ 16:02

  9. Vorausgesetzt, Tauss wäre doch pädophil, käme er eventuell, bei verfassungskonformer Auslegung des Strafgesetzbuches, ungeschoren davon. Was für ein Gewissen, dem er als Abgeordneter allein unterworfen ist, käme hier zum Vorschein!

    Comment by Waldemar Zimmermann — 24.05, 2010 @ 15:12

  10. Ich kann das Urteil nur begrüßen! Ausserdem: Wenn es umgekehrt ausgefallen wäre dann hätte die ganze Foren- und Internetszene wieder gebrüllt „Sonderechte für Abgeordnete, war ja klar!!“

    Comment by Tom — 29.05, 2010 @ 10:11

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