Die Generalanwältin beim EuGH (Rechtssache C-489/07) hat sich in ihrem Schlussantrag dafür ausgesprochen, dass im Falle eines fristgerechten Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts vom Verbraucher kein Wertersatz für die Nutzung gelieferter Ware zu leisten ist.
Die Vorlagefrage kam vom Amtsgericht Lahr und betrifft die Wertersatzklausel des BGB.
posted by Stadler at 20:06
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Die ORF-Future-Zone berichtet, dass der sog. Medina-Reportzum Urheberrecht nunmehr überraschend doch nicht zur Abstimmung im Europaparlament gestellt wird.
Der Report des spanischen Abgeordneten Manuel Medina Ortega hatte in sehr einseitiger Weise Position zugunsten der Urheberrechtslobby bezogen.
posted by Stadler at 16:27
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Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.
Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.
In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“
Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“
Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.
Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I
posted by Stadler at 12:46
Kommentare deaktiviert für LG München I: „weiblich, ledig, jung sucht … „
Mit dieser Überschrift beginnt eine Pressemitteilung des Landgerichts München I zu einem Urteil das sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Heiratsannoncen beschäftigt.
Wenigstens mal ein Pressesprecher der Justiz, der nicht mit den ewig gleichen Pressemitteilungen auffällt.
In der Sache stritten zwei Partnervermittlungsinstitute darüber, ob die fast wörtliche Übernahme einer Heiratsanzeige gegen das Urheberrecht verstößt.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:
„Es besteht auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben hat. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, kann die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben hat.“
Das Landgericht sah in der Annonce auch ein schutzfähiges Werk:
„Die Annoncen der Klägerin sind in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin ist eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben sind – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen mag. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lässt sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leistet in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.“
Leider entscheiden die Gerichte zur Schöpfungshöhe von Texten nach wie vor sehr unterschiedlich. Während z.B. durchschnittliche, auch mehrseitige Anwaltsschriftsätze regelmäßig als nicht schutzfähig angesehen werden, wird hier der Werkcharakter von kurzen Partnervermittlungsanzeigen bejaht. Das ist zumindest inkosequent.
Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I
posted by Stadler at 12:46
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Der Sportjournalist Jens Weinreich hat den DFB-Präsidenten Theo Zwanziger im letzten Jahr im Rahmen eines polemischen, gleichwohl sachbezogenen Kommentars als „unglaublichen Demagogen“ bezeichnet.
Weinreich hat die daraufhin geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Das Landgericht Berlin und dann auch noch das Kammergericht haben Zwanzigers Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Seitdem schießen Zwanziger und vor allem auch der Deutsche Fußballbund juristisch aus allen Rohren gegen den Journalisten. Weinreich bittet nunmehr um Spenden. Den Geldbedarf begründet Weinreich u.a. damit, dass er für seine Rechtsverteidigung eine internationale Großkanzlei beauftragt hat, die offenbar Honorare verlangt, die über die gesetzlichen Gebühren hinausreichen.
Wir erleben hier die Geschichte eines dünnhäutigen Sportfunktionärs und müssen erkennen, dass dem größten deutschen Sportverband die Meinungsfreiheit offenbar nicht viel gilt.
Dass es bei Sportverbänden z.T. antidemokratisch zugeht, hat uns das IOC mehrfach deutlich vor Augen geführt. Der DFB bewegt sich offenbar auf derselben Traditionslinie. Ob die Vorwürfe von Weinreich in Richutng von Zwanziger berechtigt sind oder nicht, ist gar nicht die Frage. Der Vorsitzende des DFB muss akzeptieren, dass er als Person des öffentlichen Lebens in seiner Funktion auch scharfe und polemische Kritik zu ertragen hat. Wenn Herr Zwanziger den öffentlichen Meinungskampf scheut, sollte er zurücktreten. Seinen Versuch, mithilfe des DFB und dessen Finanzkraft solange gegen einen Sportjournalisten vorzugehen, bis dieser klein beigibt, kann man nur als schändlich bezeichnen.
posted by Stadler at 11:59
Spiegel Online wartet mit einer Story zum Pirate-Bay Prozess auf, mit dem Titel „Warum die Datenpiraten verlogen argumentieren“.
Der Autor Konrad Lischka konfrontiert seine Leser zunächst mit der These, die Webgemeinde würde nur gegen das antiquierte Urheberrecht wettern, aber nicht für eine Modernisierung kämpfen.
Manchmal scheint es offenbar schwierig zu sein, die leiseren Stimmen überhaupt noch zu hören, angesichts der Dominanz der Urheberrechtslobbyisten. Hat der SPON-Autor von den Diskussionen über die Reform des Urheberrechts, die gerade in der Netzgemeinde seit Jahren geführt werden, tatsächlich nichts mitbekommen? Was qaulifiziert ihn aber dann, solche Artikel zu schreiben?
Was mich als Jurist aber bei der Lektüre des Textes von Lischka wirklich ärgert, sind die gravierenden inhaltlichen Fehler. Der Autor spricht davon, dass das schwedische Recht so etwas wie die Störerhaftung nicht kennt.
Wir sprechen hier über einen Strafprozess! Die Störerhaftung ist ein zivilrechtliches Konstrukt, das eine verschuldensunabhängige Haftung begründet.
Im Pirate-Bay Prozess geht es allerdings um die Frage der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit, die auf ein vorsätzliches Handeln gestützt sein muss. Wer im Strafrecht mit der Störerhaftung daher konmmt, zeigt damit nur, dass er keinerlei Ahnung hat.
posted by Stadler at 09:21
Die Frage der Störerverantwortlichkeit des Admin-C gehört zu den derzeit umstrittensten Fragen des Internetrechts.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das im Onlinerecht schon öfter mit wegweisenden und innovativen Urteile aufgefallen ist, hat sich der Ansicht angeschlossen, die eine Störereigenschaft des Admin-C verneint.
Gestützt wird dies darauf, dass sich die Stellung des Admin-C allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC bezieht, weshalb keine Prüfplichten des Admin-C im Verhältnis zu Dritten anzunehmen sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2009- 20 U 1/08
Leitsätze und Volltext (via MIR)
posted by Stadler at 09:00
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Der Bundesgerichtshof hat seine mit Spannung erwartete Entscheidung „ahd.de“ verkündet. Interessant ist v.a., dasss der BGH anders als die Vorinstanz einen Anspruch auf Löschung der Domain verneint hat, weil das bloße Halten der Domain die Kennzeichenrechte der Klägerin nicht verletze.
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
Quelle: Pressemitteilung des BGH 39/2009
posted by Stadler at 12:12
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Die geplanten Netzsperren zur Bekämpfung der Kinderpornografie greifen, auch wenn man es unter dem Deckmantel eines Vertrags versucht, in die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GG) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Dafür bedarf es, enteggen der eher abwegigen Rechtsansicht der Bundesregierung, einer Rechtsgrundlage, die es derzeit, zumindest für den Bund und das BKA nicht gibt.
Ob die verfassungsrechtlichen Probleme durch Schaffung einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung beseitigt werden können, ist wiederum eine andere Frage. Ohne jede gesetzliche Grundlage verstößt das Verhalten der Bundesregierung aber in jedem Fall gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Daran ändert auch die Flucht in eine vertragliche Gestaltung nichts. Die geplante vertragliche Regelung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, bei dem auf Seiten der Verwaltung die zuständige Verwaltungsbehörde (BKA) bzw. der zuständige Rechtsträger (Bundesrepublik) handeln muss. Derzeit gibt es aber im Bereich von Netzsperren nur Zuständigkeiten von Landesbehörden. Allein aus diesem Grund ist der Vertrag rechtswidrig und rechtswidrige öffentlich-rechtliche Verträge sind nichtig.
Das ist auch deshalb besonders pikant, weil die DNS-Manipulation durchaus auch den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) erfüllen könnte. Nachdem sich die Maßnahmen derzeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen lassen, sind sie auch im strafrechtlichen Sinne nicht gerechtfertigt.
Um es pointiert zu formulieren: Die Bundesregierung fordert die Provider zu Handlungen auf, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.
Warum das Vorhaben aber nicht nur rechtswidrig, sondern auch zur Bekämpfung der Kinderpornografie gänzlich untauglich ist, habe ich hier mehrfach erläutert.
posted by Stadler at 11:18