Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.1.09

Auskunftsanspruch gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen

Seit dem 01.09.2008 können auch Dritte, insbesondere Internet-Service-Provider, unter bestimmten Voraussetzungen bei Urheberrechtsverletzungen auf Auskunft in Anspruch genommen werden.

Nach § 101 Abs. 2 UrhG richtet sich der Auskunftsanspruch auch gegen solche Personen, die die für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt und der Verletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt hat.

Unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelung ergingen eine ganze Reihe von Entscheidungen, in denen verschiedene Gerichte (OLG Köln, LG Köln, LG Frankfurt/Main) ein gewerbliches Ausmaß beim sog. Filesharing bereits bei einer einzigen Datei oder zumindest einem einzigen Musikalbum bejaht hatten womit faktisch in allen Filesahring-Fällen eine Auskunftspflicht begründet wird.

Dem sind das OLG Oldenburg, OLG Zweibrücken, LG Frankenthal mit unterschiedlichen Ansätzen entgegengetreten. Übereinstimmend sind diese Gerichte zumindest der Ansicht, dass das Angebot eines einzigen Musiktitels in einer Tauschbörse noch kein gewerbliches Ausmaß begründet. Das LG Frankenthal meint gar, dass ein solche Ausmaß erst bei 3000 Musikstücken oder 200 Filmen erreicht sei.

Diejenigen Gerichte, die das gewerbliche Ausmaß bereits bei einem Musiktitel bejahen, verkennen die verfassungsrechtliche Dimension von § 101 UrhG. Es geht dabei nämlich immer um die Auskunft über Verkehrsdaten und damit einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG. Ein solcher Auskunftsanspruch kann daher überhaupt nur bestehen, wenn es um Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht geht. Dem hat man beispielsweise bei der TK-Überwachung nach § 100a StPO durch Schaffung eines Katalogs schwerer Straftaten Rechnung getragen, in dem Straftaten nach dem UrhG überhaupt nicht aufgeführt sind.

Soweit man einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen überhaupt als verhältnismäßig einstufen will, so muss es sich zumindest um besonders schwerwiegende und nachhaltige Fälle handeln. Gerade die Rechtsprechung des OLG Köln wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Aber auch die Auslegung des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes gebietet eine andere Wertung. Der Rechtsbegriff des Gewerbes und der gewerblichen Betätigung ist im deutschen Recht altbekannt und dahingehend zu definieren, dass es sich um eine fortgesetzte, auf Gewinnerzielung bzw. Erschließung einer fortlaufenden Einnahmequelle ausgerichtete Tätigkeit handeln muss. Der Austausch von Musik und Filmen über Filesharingsysteme ist heutzutage gerade unter Jugendlichen gang und gäbe und kann nicht ohne weiteres als Ausdruck einer Betätigung von gewerblichem Ausmaß angesehen werden.

Aber auch die Voraussetzung einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist in solchen Fällen fraglich. Das OLG Köln lässt es genügen, dass die Rechtsverletzung (objektiv) offensichtlich ist und meint sie müsse nicht offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden sein. Gerade diese Annahme erscheint zweifelhaft. Offensichtlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertige Belastung eines Dritten ausgeschlossen ist (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 101, Rn. 17; Spindler/Dorschel, CR 2006, 341, 343). Gerade das ist aber in Bezug auf den Anschlussinhaber nicht gegeben. Es ist nicht zwingend und noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist. Es gibt vielmehr z.B. häufig Fälle, in denen Kinder über den Internetzugang der Eltern Filesharingsysteme benutzen. Die Ansicht des OLG Köln beinhaltet also immer die Gefahr, dass Auskunft über die Daten eines Dritten erteilt wird, der weder Verletzer noch nach richtiger Ansicht Störer ist. Damit findet eine im Ergebnis ungerechtfertigte Belastung eines Dritten statt.

Die Rechtsprechung zu § 101 UrhG wird sich im Ergebnis daran orientieren müssen, dass auch in den Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch gegen einen Provider die Ausnahme und nicht den Regelfall darstellt.

posted by Stadler at 10:42  

9.1.09

Die wichtigsten Änderungen des UWG im Überblick

In einem Aufsatz für JurPC stellt Wolfgang Kuntz die wichtigsten Änderungen durch die am 30.12.08 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
JurPC Web-Dok. 8/2009

posted by Stadler at 10:27  

8.1.09

Internetdienstleistungen von Bibliotheken – Haftung und Vorratsdatenspeicherung

Haften Bibliotheken, wenn sie ihren Nutzern Internetzugang ermöglichen? Und wie sieht es in diesen Fällen mit der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus?
Eine Stellungnahme der DBV-Rechtskommission

posted by Stadler at 18:02  

8.1.09

12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Der von den Ländern geschlossene 12. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der am 01.06.09 in Kraft treten soll, ist nunmehr online verfügbar.

Im Vorfeld war vor allem über den Umfang der Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Sender heftig diskutiert worden. Dieser Punkt ist jetzt in § 11d (Telemedien) geregelt. Die Onlineangebote der Sender müssen weitgehend Sendungsbezug aufweisen. Außerdem wurde eine zeitliche Befristung eingeführt, die aber nicht für Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten gilt.

posted by Stadler at 17:20  

8.1.09

Symbolischer Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung?

Habe gerade wieder mal eine dieser Abmahnungen wegen angeblicher „Verbreitung urheberrechtlich geschützter pronografischer Werke“, wie es der gegnerische Kollege formuliert, mittels BitTorrent auf dem Tisch. Den Namen des Filmchens möchte ich aus Gründen des Jugendschutzes lieber nicht nennen.;-)

Zunächst drängt sich da natürlich die Frage auf, ob das pornografische Werk jetzt schon eine eigene Werkgattung ist. In § 2 UrhG findet sich leider weiterhin nichts.

Das Schreiben des Kollegen erfrischt dann noch damit, dass neben der Unterlassungserklärung angeboten wird, zur außergerichtlichen Streitbeilegung Schadensersatz in der symbolischen Höhe von EUR 395,- zu zahlen. Diese Sysmbolik hat sich mir irgendwie nicht erschlossen. Ist das jetzt die vierte Form der Schadensberechnung? Mein wirklich brandneuer Urheberrechtskommentar von Wandtke/Bullinger schweigt sich hierzu aber aus.

Ach ja, der Kollege hat Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Meiningen erstattet. Die machen diesen Unfug offenbar selbst bei nur einem einzigen Filmchen weiterhin mit.

Schließlich bietet der Kollege großzügig an, auch seine Anwaltskosten auf EUR 100,- zu reduzieren, wenn zusätzlich die EUR 395,- bezahlt werden. Wenn das kein Fall des neuen § 97a Abs. 2 UrhG ist, dann gibt es vermutlich eh keine.

Na ja, der Pornoindustrie geht es schlecht, wie man lesen kann. Vielleicht spannt Herr Steinbrück für diesen geschundenen Industriezweig ja auch einen Rettungsschirm auf.

posted by Stadler at 11:43  

7.1.09

LG Potsdam: Ungenehmigte Fotos von fremden Gebäuden und Haftung einer Bildagentur

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 1 O 175/08) zu der Frage Stellung genommen, ob das vom Gebäudeeigentümer nicht gestattete Fotografieren von Gebäuden und die anschließende gewerbliche Verwertung der Fotos untersagt werden kann und ob ein Bildportal, das solche Fotos im Internet zum kostenpflichtigen Download anbietet, zur Unterlassung verpflichtet ist.

Etwas umständlich erörtert das Landgericht anhand von § 7 TMG zunächst die Frage, ob es sich aus Sicht des Portalbetreibers um eigene oder fremde Inhalte handelt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, es würde sich um zueigen gemachte Fremdinhalte handeln, die wie eigene Inhalte zu betrachten sind. Diese Ausführungen des Gerichts sind schlicht überflüssig. Nach dem Tatbestand ist es so, dass das Bildportal diese Fotos seinen Kunden zum kostenpflichtigen Donwload anbietet und diese Bilder mithin online vertreibt. Sollten die Fotos also Rechte Dritter verletzen, so stellt der Vertrieb derartiger Bilder eine eigenständige Verletzungshandlung dar.

Interessant ist allerdings die weitere Frage, ob der Eigentümer eines Gebäudes tatsächlich die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann. Das Landgericht unterscheidet wegen § 59 UrhG und der Rechtsprechung des BGH (Friesenhaus) danach, ob die Fotografien von einer allgemein zugänglichen Stelle aus erfolgt sind, meint allerdings, dass zusätzlich das Grundstück des Eigentümers nicht betreten werden darf.

Im konkreten Fall waren die Fotos nämlich offenbar von einer allgemein zugänglichen Parkanlage aus erfolgt, die allerdings zum Grundstück des Eigentümers gehörte.

Ob diese Lesart des Landgerichts Potsdam der Rechtsprechung des BGH und dem Sinn und Zweck des § 59 UrhG entspricht, muss man bezweifeln. Die Frage, ob Wege oder Plätze öffentlich zugänglich sind, bestimmt sich nämlich einzig und allein danach, ob diese für jedermann zugänglich und entsprechend gewidmet sind.

Wenn also von öffentlich zugänglichen Parkanlagen aus urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden, dann muss die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG greifen und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des öffentlichen Platzes ist, zumal der Fotograf ansonsten auch noch die Eigentumsverhältnisse an dem öffentlich zugänglichen Bereich zu prüfen hätte.

posted by Stadler at 15:48  

7.1.09

Stellungnahme der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung

Der Schriftsatz der Bundesregierung zu den gegen die Vorratsdatenspeicherung anhängigen Verfassungsbeschwerden ist mittlerweile beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung online abrufbar.

Die von Prof. Christoph Möllers verfasste Stellungnahme zum Bundesverfassungsgericht sieht bereits eine Prüfungskompetenz des BVerfG wegen der verbindlichen europarechtlichen Vorgaben nicht als gegeben an.

Die Bundesregierung argumentiert in materieller Hinsicht u.a. damit, dass die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung in § 113a TKG noch keinen Zugriff auf die gesammelten Verkehrsdaten gestatte und damit keine Befugnis zur staatlichen Kenntnisnahme beinhalte, sondern zunächst nur eine Datenaufbewahrungspflicht normiere. Erst in Kombination mit einer weiteren Befugnisnorm könne dann im Einzelfall punktuell auf die aufbewahrten Daten zugegriffen werden. Der Schriftsatz der Bundesregierung meint insoweit, die Beschwerdeführer würden den systematischen Unterschied zwischen Eingriffsbefugnis und Datenaufbewahrungspflicht verkennen.

Die systematische Differenzierung der Bundesregierung ist sicherlich zutreffend. Es fragt sich anschließend nur, welche Schlussfolgerungen aus ihr zu ziehen sind. Die Bundesregierung bemüht diese Unterscheidung nämlich dafür, die Intensität des Grundrechtseingriffs herunterzuspielen und spricht von einem „mittelschweren Eingriff“ in Art. 10 GG.

Dieses systematische Argument ändert nichts daran, dass die Vorratsdatenspeicherung verlangt, die Verbindungsdaten zu Telekommunikationsvorgängen aller Bürger anlass- und verdachtsunabhänbgig für die Dauer von 6 Monaten zu speichern. Diese Eingriffsbefugnis ist damit für sich genommen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht mit nichts vergleichbar, was bislang an Pflichten zur Datenaufbewahrung gesetzlich nornmiert war. Die Vorratsdatenspeicherung ist nämlich als solche an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Es werden vielmehr undifferenziert die Daten aller Bürger gespeichert.

Die Eingriffswirkung besteht, anders als die Bundesregierung meint, nicht lediglich darin, die gespeicherten Daten für ein halbes Jahr einem Löschungsansprach des Betroffenen zu entziehen. Die Eingriffswirkung für alle Bürger dieses Landes, die Telefon, Mobilfunk oder Internet nutzen, besteht darin, dass ihre Daten ohne einen sicherheitsrechtlichen oder strafprozessualen Anlass gespeichert werden und für die Dauer des Speicherzeitraums für einen evtl. staatlichen Zugriff bereit gehalten werden.

Die Bundesregierung versucht die Erforderlichkeit der Regelung durch eine Reihe von Fallbeispielen zu belegen. Knackpunkt dürfte allerdings die Angemessenheit sein.

Ist es in einem freiheitlich-demokratischen Rechtssaat tatsächlich legitim, Verkehrsdaten praktisch aller Bürger für die Dauer eines halbes Jahres speichern zu lassen, weil dies in in einigen wenigen Einzelfällen dazu führen kann, Straftaten aufzuklären oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren? Steht die staatlich angeordnete Speicherung von Milliarden von Einzeldaten, die von Millionen von Bürgern stammen tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zur Aufklärung von vermutlich wenigen hundert Straftaten?

Der freiheitliche Staat zeichnet sich eigentlich dadurch aus, dass nicht alles, was technisch möglich ist und was zur Aufklärung von Strattaten u.U. geeignet erscheint, auch gemacht werden darf. Denn genau das unterscheidet ihn von einem diktatorischen Überwachungsstaat.

Leider haben es unsere Sicherheitspolitiker trotz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den letzen Jahren verstanden, immer mehr Überwachungsbefugnisse zu schaffen. Offenbar mangelt es vielen deutschen und europäischen Politikern an einer ausreichenden rechtsstaatlichen Gesinnung und an dem Bewusstsein für die absoluten Grenzen, die in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen nicht überschritten werden dürfen.

Anders als die Bundesregierung hat das Bundesverwaltungsgericht übrigens ergebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorratsdatenspeicherung geäußert.

Interessant ist auch, dass die Bundesregierung in ihrem Schriftsatz mittlerweile ebenfalls annimmt, dass Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung Verkehrsdaten sind, was bislang häufig bestritten wurde.

posted by Stadler at 10:12  

5.1.09

OLG Köln: Keine Verletzung des Datenbankrechts trotz wiederholter und systematischer Vervielfältigung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2008 (Az.: 6 U 57/08) einen Unterlassungsanspruch, der auf das Schutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) gestützt war verneint, weil aus einer umfangreichen Datenbank im Internet lediglich 12 Datensätze entnommen worden waren.

Interessant an der Entscheidung ist vor allen Dingen, dass der Senat eine wiederholte und systematische Vervielfältgung unwesentlicher Teile, die einer ordnungsgemäßen Auswertung der Datenbank zuwider läuft, ausdrücklich bejaht hat. Damit waren die Voraussetzungen von § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG eigentlich erfüllt.

Gleichwohl hat das Gericht einen Rechtsverstoß verneint. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH vertrat das OLG Köln nämlich die Ansicht, dass bei einer wiederholten und systematischen Entnahme von unwesentlichen Teilen einer Datenbank hinzu kommen müsse, dass die entnommenen unwesentlichen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten.
Urteil via aufrecht.de

posted by Stadler at 14:12  

5.1.09

Musikindustrie: Hoeren sieht Ende der Ludenmentalität gekommen

In einem Beitrag für den Beck-Blog sieht Thomas Hoeren, angesichts der Ankündigung der amerikanischen RIAA künftig auf Prozesse gegen Tauschbörsennutzer verzichten zu wollen, ein Ende der Ludenmentalität der Musikindustrie gekommen.

Mit markigem Vokabular („Ludenmentalität“, „Schergen“) versucht sich Hoeren erneut als eine Art deutsche Ausgabe von Lawrence Lessig gegen die Urheberrechtsindustrie zu positionieren.

Hoeren meint mit Blick auf die deutsche Musikindustrie, dass die Kids die böswilligen Attacken des Bundesverbands Musikindustrie nicht so schnell vergessen werden und hofft, dass auch die deutschen Funktionäre bald ein Einsehen haben werden.

In einem aktuellen Interview, das Dieter Gorny, Vorsitzender des Bundesverbands Musikindustrie, der Zeitschrift Spex (Nr. 318, Januar/Februar 2009)gegeben hat, klingt das freilich noch ganz anders. Gorny kritisiert die deutsche Justiz, insbesondere die Staastanwaltschaften, massiv dafür, dass Strafverfahren gegen Filesharer immer öfter eingestellt werden. Gorny hat aber offenbar auch erkannt, dass die bisherige Taktik, sich auf juristisches Vorgehen gegen Raubkopierer zu beschränken, nicht erfolgreich war.

Ob die Kids ein langes Gedächtnis haben, wie Hoeren meint, darf man bezweifeln. Die meisten jugendlichen Filesharer kümmert die Haltung der Indutstrie schlicht nicht. Sie nutzen einfach die vorhandenen Strukturen. Und genau an diesem Punkt hat es die Musikindustrie bereits vor über 10 Jahren versäumt, den Tauschbörsen eigene, umfangreiche und preiswerte Downloadangebote gegenüberzustellen.

Die Musikindustrie scheint zumindest langsam aufzuwachen. Der für die US-Industrie möglicherweise überraschenden Erkenntnis, dass man mit (kostenlosen) Streams auf YouTube durchaus Geld verdienen kann, folgen nach einem Bericht der FTD angeblich Bestrebungen, eine eigene Konkurrenzplattform zu YouTube zu etablieren, über die kostenlos und werbefinanziert Musikvideos als Stream bereitgestellt werden.

Die Interviewreihe „Digitale Evolution“ in der Spex Nr. 318 (Januar/Februar 2009) enthält außerdem ein sehr lesenswertes Interview mit der Videokünstlerin Candice Breitz über die Unzulänglichkeiten des geltenden Urheberrechts aus Sicht einer Kunstschaffenden. Das Interview mit Breitz ist auch ein Beleg dafür, wie weit die Politik mit ihren Plänen zur Förderung Kreativer von der Realität entfernt ist.

posted by Stadler at 10:30  

5.1.09

Forderungssicherungsgesetz am 01.01.09 in Kraft getreten

Am 01.01.2009 ist das sog. Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten, durch das verschiedene Vorschriften des AGB-Rechts und des Werkvertragsrechts geändert werden.
Weitere Informationen bei AFS-Rechtsanwälte

posted by Stadler at 10:18  
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