Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?
Quasi zur Einstimmung auf das Wahljahr 2009 stellt Mario Sixtus die entscheidende (Um-)Frage und bietet dazu die passende Auswahl an Antworten an. Mitmachen!
Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?
Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0
Quasi zur Einstimmung auf das Wahljahr 2009 stellt Mario Sixtus die entscheidende (Um-)Frage und bietet dazu die passende Auswahl an Antworten an. Mitmachen!
Brauchen wir 2009 mehr Umfragen?
In einer Diskussion auf Xing wurde die Frage aufgeworfen, ob Unternehmen, die ihren Mitarbeitern auch die private Internetnutzung gestatten, deswegen nach § 113a TKG der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung unterliegen und die dem Mitarbeiter zuzuordnenden Verkehrsdaten deshalb für die Dauer von 6 Monaten speichern müssen.
Arbeitgeber werden zwar nach einer weit verbreiteten Ansicht als TK-Anbieter i.S.d. TKG qualifiziert, sofern sie ihren Arbeitnehmern auch die private Nutzung ihrer Telekommunikationseinrichtungen gestatten. Bereits das kann man in Frage stellen, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich nicht in einem Verhältnis von Anbieter und Nutzer gegenüberstehen, sondern der internetfähige Arbeitsplatz-PC vielmehr ein Werkzeug ist, mit dessen Hilfe der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.
Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass § 113a TKG die Erbringung öffentlich zugänglicher TK-Dienste verlangt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich:
„Daraus folgt zugleich, dass für den nicht öffentlichen Bereich (z. B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder E-Mail- Server von Universitäten ausschließlich für dort immatrikulierte Studierende oder Bedienstete sowie die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen) eine Speicherungspflicht nicht besteht.“
Der Zugang zum Internet, der ausschließlich den Unternehmensangehörigen zur Verfügung steht, unterliegt also nicht der Vorratsdatenspeicherung.
Anders sieht es hingegen schon dann aus, wenn das Unternehmen z.B. Hotspots zur Verfügung stellt, die auch von Dritten genutzt werden können.
Der Verpflichtung unterliegen in jedem Fall nicht nur die klassischen Provider, sondern vielmehr jeder, der seinen Kunden oder externen Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, also z.B. auch Hotels oder Internetcafes.