Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.5.12

Widerrufsrecht auch bei der Änderung eines bestehenden Vertrags

Die vzbv hat ein für Telefon- und Providerkunden wichtiges Urteil erstritten. Das OLG Koblenz hat dem Provider 1&1 mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 9 U 1166/11) die Verwendung einer AGB-Klausel verboten, derzufolge bei der Inhaltsänderung eines bestehenden Vertrags kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen soll.

Das OLG führt in seiner Urteilsbegründung aus:

Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 312b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren.

posted by Stadler at 22:13  

4.5.12

Google haftet für Erfahrungsberichte auf Google Maps

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 5. April 2012, Az.: 27 O 455/11) haftet Google für (anonyme) Erfahrungsberichte auf Google Maps entsprechend der vom BGH entwickelten Grundsätze einer beschränkten Störerhaftung von Host-Providern.

Das ist im Ansatz sicherlich zutreffend. Ob das Landgericht Berlin die richtigen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BGH gezogen hat, ist dennoch fraglich. Das Landgericht stützt die Störerhaftung von Google offenbar primär auf den Umstand, dass Google nicht versucht hat, eine Stellungnahme des Verfassers einzuholen. Ob dieser Umstand allein allerdings eine Störerhaftung begründet, weil bereits dadurch eine (zumutbare) Prüfpflicht verletzt worden ist, hat der BGH in dieser Form nicht entschieden. Im Fall des Landgerichts Berlin liegt außerdem ein – von der Meinungsfreiheit gedecktes – Werturteil durchaus näher als in dem vom BGH entschiedenen Fall. Hier scheint mir etwas vorschnell eine Tatsachenbehauptung angenommen worden zu sein.

Andererseits kann auf Google Maps nur derjenige einen Erfahrungsbericht verfassen, der als Nutzer angemeldet ist. Google verfügt also zumindest über Kontaktdaten des Verfassers und hätte durchaus die Möglichkeit, den Autor um eine Stellungnahme zu bitten.

Wie ist allerdings die Situation zu beurteilen, wenn man als Forenbetreiber oder Blogger tatsächlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 13 Abs. 6 TMG, eine anonyme Nutzung gewährleistet? In diesem Fall kann man als Betreiber mit dem Verfasser eines Kommentars keinen Kontakt aufnehmen, weil man noch nicht einmal eine E-Mail-Adresse erfasst hat. Soll dies also dann dazu führen, dass man damit automatisch als Störer haftet, weil man zumutbare Prüfpflichten verletzt hat, obwohl einen das Gesetz andererseits dazu anhält, eine anonyme Nutzung zu ermöglichen? Bereits diese Überlegung zeigt, dass nur wegen einer fehlenden Rückfrage beim Verfasser schwerlich eine Störerhaftung bejaht werden kann.

Man darf auf die zu erwartende Berufung gespannt sein.

posted by Stadler at 09:40  

3.5.12

GEMA-Vergütung für Freiluftveranstaltungen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: I ZR 175/10) eine Verurteilung einer Tochtergesellschaft der Stadt Bochum zur Zahlung einer angemessenen Vergütung (ca. 38.500 EUR) an die GEMA für die Veranstaltung des Bochumer Weihnachtsmarkts bestätigt.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass die GEMA seit Jahrzehnten keine Tarife für Freiluftveranstaltungen aufgestellt hat, obwohl sie nach § 13 WahrnG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) dazu verpflichtet ist, weshalb sie aufgrund dieses Versämnisses gar keine Vergütung fordern könne. Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt, u.a. mit der Begründung, dass aus § 13 kein Anspruch gegen die GEMA auf Aufstellung von Tarifen folgen würde. Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch angenommen, der auch der Höhe nach berechnet werden könne. Enthält das Tarifwerk der Verwertungsgesellschaft keinen unmittelbar passenden Tarif, so der BGH, ist grundsätzlich von dem Tarif auszugehen, der nach seinen Merkmalen der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise sowie dem Umfang der Nutzung möglichst nahe kommt.

Welche Pflichten den Veranstalter treffen, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden und was die sog. GEMA-Vermutung besagt, habe ich in einem älteren Blogbeitrag erläutert.

 

posted by Stadler at 18:15  

3.5.12

Bürgerrechtspreis für den CCC, Constanze Kurz und Frank Rieger

Der Chaos Computer Club sowie seine beiden Sprecher Constanze Kurz und Frank Rieger erhalten am 12.05.2012 den Werner-Holtfort-Preis für bürger- und menschenrechtliches Engagement.

In der Pressemitteilung der Holtfort-Stiftung heißt es zur Begründung:

Der CCC erhält den Preis für seine langjährige intensive Aufklärungsarbeit gegen die ausufernde staatliche und privatwirtschaftliche Überwachung der Bürgerinnen und Bürger und die Aufdeckung immer neuer unerlaubter Ausforschungsversuche staatlicher und privater Stellen, zuletzt die sog. Staatstrojaner, welche von der Polizei ohne ausreichende Rechtsgrundlage heimlich zur vollständigen Überwachung privater Computer genutzt werden.

Die beiden Preisträger betreiben durch allgemeinverständliche Vorträge und Veranstaltungen eine intensive Aufklärung und werden inzwischen als kritische Sachverständige von dem Bundesverfassungsgericht hinzugezogen.

Der Preis ist übrigens dotiert mit 5.000,– Euro, die  in kleinen gebrauchten und nicht registrierten Scheinen ausbezahlt werden.;-)

Der vor 20 Jahren verstorbene Stifter Werner Holtfort war Rechtsanwalt, Mitglied des Bundesvorstands der Humanistischen Union und Mitbegründer des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins. Die Holtfort-Stiftung als Alleinerbin verleiht entsprechend der testamentarischen Vorgaben den Werner-Holtfort-Preis für herausragende Leistungen zur Verteidigung der Bürgerrechte.

posted by Stadler at 10:18  

3.5.12

Peter Müller als Verfassungsrichter gleich mal befangen

Der frühere saarländische Ministerpräsident und jetzige Verfassungsrichter Peter Müller ist in zwei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Organstreitigkeiten über die Wahl des Bundespräsidenten von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Das hat der 2. Senat – ohne Mitwirkung Müllers – am 18.04.2012 (Az.: 2 BvE 2/10) beschlossen.

Der Antragsteller – der NPD-Funktionär Udo Pastörs – gehörte u. a. der 14. Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten an und sieht sich durch Beschlüsse der Versammlung zur Geschäftsordnung in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Er hat deshalb Bundesverfassungsrichter Müller abgelehnt, der ebenfalls Mitglied der Bundesversammlung war.

Nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Dies ist bei Müller der Fall. Er war vor seiner Richterernennung in derselben Sache mitentscheidend tätig. Bei der Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen in der Bundesversammlung handelt es sich nicht um eine Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, für die das Gesetz den Ausschluss nicht vorsieht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG).

Quelle: PM des BVerfG

posted by Stadler at 09:45  

2.5.12

Das Urheberrecht und der Unterricht

In der heutigen Ausgabe der taz ist unter dem Titel “Schulbuch sucht legale Nachfolger” ein lesenwerter Artikel von Felix Schaumburg und Jöran Muuß-Merholz – den es auch in einer längeren Version gibt – erschienen, der anschaulich schildert, warum das geltende Urheberrecht pädagogisch gebotene Unterrichtskonzepte erschwert und behindert.

Aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, darf nämlich generell nicht für Unterrichtszwecke kopiert werden, auch wenn es sich nur um einzelne Seiten handelt (§ 53 Abs. 3 S. 2 UrhG). Dieses Komplettverbot der Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern ist erst im Jahre 2008, auf Druck der Schulbuchverlage, in das Gesetz aufgenommen worden. Auch aus anderen Werken dürfen zu Zwecken des Unterrichts nur kleine Teile kopiert werden und auch nur dann, wenn die Vervielfältigung zur Veranschaulichung im Unterricht geboten ist. Dieses Merkmal wird beispielsweise vom OLG Stuttgart auch noch restriktiv dahingehend ausgelegt, dass eine Vervielfältigung zur Vertiefung und Ergänzung keine Veranschaulichung des Unterrichts mehr darstellt.

Auch die Online-Zurverfügungstellung von Kopien zu Zwecken des Unterrichts im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, ist nur sehr eingeschränkt möglich.

Der Lehrer oder Dozent, der Materialien an seine Schüler oder Studenten weitergeben möchte, steht also in einem permanenten Konflikt mit dem geltenden Urheberrecht, den der Gesetzgeber aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange von Schulbuchverlagen bewusst in Kauf nimmt. Man weiß in den Kultusministerien nur zu genau, dass zu Zwecken des Unterrichts eigentlich laufend gegen das Urheberrecht verstoßen wird und aus pädagogischer und bildungspolitischer Sicht auch werden muss, weil man andernfalls einen zeitgemäßen Unterricht kaum gestalten könnte.

Die aktuelle Gesetzeslage ist nicht mehr praktikabel, sie treibt Lehrer und Dozenten förmlich in die Urheberrechtsverletzung. Die Politik müsste vor diesem Hintergrund eigentlich freie Lern- und Lehrmaterialien fördern, zumal das auch die Haushalte entlasten würde. Interessanterweise ist in Deutschland das Interesse an der zukunftsweisenden OER (Open Educational Resources)-Bewegung, anders als in anderen Staaten, aber eher gering. Dabei wäre es Aufgabe staatlicher Bildungspolitik, derartige Initiativen und Projekte aktiv zu unterstützten.

In anderen Ländern ist man da in verschiedenerlei Hinsicht schon weiter. Im Polen gibt es beispielsweise ein Programm “Digitale Schule” das u.a. vorsieht, Schulbücher für die Jahrgangsstufen vier bis sechs unter der Creative Commons-Lizenz zu veröffentlichen. Initiatoren dieses Projekts waren übrigens Bildungseinrichtungen und Netzaktivisten. Hierzulande hat es demgegenüber den Anschein als sei die Urheberrechtsdebatte auf das Thema Filesharing begrenzt.

Die Politik sollte also einerseits freie Lern- und Lehrmaterialien fördern und andererseits bei einer Reform von §§ 52a, 53 UrhG endlich einmal zum großen Wurf ausholen. Die bisherige, restriktive Regelung muss deutlich erweitert werden und zwar dahingehend, dass auch die Vervielfältigung und Zugänglichmachung größerer Teile eines Werkes zu Unterrichtszwecken privilegiert wird.  Lehrer sollten sich im übrigen mit anderen Dingen beschäftigen als laufend mit der Frage, ob ihre Unterrichtskonzepte mit dem geltenden Urheberrecht in Einklang stehen.

 

posted by Stadler at 18:03  

27.4.12

Der Missbrauch des Urheberrechts (Sixtus vs. Dropbox)

Der Journalist Mario Sixtus hat gestern auf Twitter darüber berichtet, dass Dropbox eine von ihm bei dem Dienst hinterlegte Datei gesperrt hat und zwar auf Antrag von Dr. Wolfgang Stock, dem Gründer von Wikiwatch.

Beim Versuch die fragliche Datei aufzurufen, erteilt Dropbox einen Hinweis auf den amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Der DMCA sieht ein sog. Notice And Take Down Verfahren vor, das einen Hoster vollständig aus der Haftung für eine Urheberrechtsverletzung entlässt, sofern er auf den entsprechenden Hinweis hin den beanstandeten Content umgehend vom Netz nimmt. Wie ich aus eigener anwaltlicher Erfahrung weiß, genügt bei amerikanischen Anbietern regelmäßig schon der Hinweis auf den DMCA und die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung und die Inhalte sind vom Netz. Ob amerikanisches Urheberrecht überhaupt anwendbar ist, interessiert da wenig. Dieses Prozedere führt natürlich in allen Fällen, in denen die Urheberrechtsverletzung zweifelhaft, oder wie im vorliegenden Fall nur vorgeschoben ist, dazu, dass missliebige Inhalte vorschnell aus dem Netz verschwinden. Der DMCA ist damit auch ein Instrument, das sich bestens dazu eignet, unliebsame Meinungsäußerungen zu bekämpfen.

Die fragliche Datei die Dropbox im Fall Sixtus mitsamt der Sharing-Funktionen gesperrt hat, ist an anderer Stelle online, weshalb sich der Sachverhalt gut nachvollziehen lässt. Bei der gesperrten PDF-Datei handelt sich um eine längeren Text – dessen Autor nicht der besagte Wolfgang Stock ist – der sich mit verschiedenen Veränderungen und Verfälschungen von Wikipediaeinträgen befasst, hinter denen der Autor des Texts ebendiesen Wolfgang Stock vermutet. Der  beanstandete Text enthält zwei oder drei wörtliche Zitate Stocks, die im Kontext einem klaren Zitatzweck folgen. Eine Urheberrechtsverletzung ist für mich nicht ersichtlich.

Über den Vorwurf, Wolfgang Stock hätte Wikipediaeinträge manipuliert, hat beispielsweise auch Heise berichtet, verbunden mit dem Hinweis, Stock würde nunmehr auch juristisch gegen diese Vorwürfe vorgehen. Und damit ist auch klar, woher der Wind weht. Das Urheberrecht wird von Stock nur als Vorwand und Vehikel dafür benutzt, um Dokumente aus dem Netz zu bekommen, in denen besagter Manipulationsvorwurf enthalten ist. Wenn sich Herr Stock gegen angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wehren will, dann soll er das tun, aber er sollte nicht das Urheberrecht für diese Zwecke missbrauchen.

In diesem Kontext hat mich übrigens der Blogbeitrag des Kollegen Lampmann, der sich augenscheinlich nicht mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt befasst hat, dann doch eher erstaunt.

posted by Stadler at 22:04  

27.4.12

Keine Irreführung durch zutreffende Überschrift über der Widerrufsbelehrung

Manchmal ist man schon erstaunt darüber, über welche Fragen der BGH entscheiden muss. Es ist jedenfalls mutig, aus dem Umstand, dass jemand für eine sachlich korrekte Widerrufsbelehrung  die Überschrift “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” wählt, einen Wettbewerbsverstoß ableiten zu wollen.

Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt (Urteil vom 9.11.2011, Az.: I ZR 123/10) und stellt klar, dass eine Widerrufsbelehrung nicht dadurch unklar und unverständlich wird, dass außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen wird.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

posted by Stadler at 16:58  

27.4.12

Bevor wir ihre Daten schützen können, müssen wir sie erst einmal haben

Was den Schutz personenbezogener Daten angeht, haben sich EU-Kommission und EU-Parlament in letzter Zeit nicht mit Ruhm bekleckert. Im Rahmen von bilateralen Verträgen wie dem SWIFT-Abkommen und dem Fluggastdatenabkommen liefert man den USA die Bankdaten europäischer Bürger und die Daten von Fluggästen, die in die USA reisen, praktisch auf dem Silbertablett. Weil man das, was die USA können – nämlich personenbezogene Daten von Passagieren fünf Jahre lang zu speichern – selbst natürlich auch können muss, wollen die europäischen Innenminister jetzt auch bei innereuropäischen Flügen personenbezogene Daten von Passagieren für die Dauer von 5 Jahren (!) speichern. Die Bundesregierung hat sich in dieser Frage wieder einmal vornehm enthalten, denn man weiß in Berlin natürlich, dass das BVerfG bei der Vorratsdatenspeicherung – und nichts anderes ist die anlasslose Speicherung von Fluggastdaten – bereits eine Speicherdauer von 6 Monaten als gerade noch zulässig angesehen hat.

Der Eindruck, dass Europa mehrheitlich von Technokraten und Antidemokraten regiert und gelenkt wird, verdichtet sich zur Wahrheit.

Dass man auf Ebene der EU gerade parallel über ein besseres und effektiveres Datenschutzrecht diskutiert, kann vor diesem Hintergrund allenfalls noch als Groteske durchgehen. Wer von Unternehmen und Bürgern die Achtung der Privatsphäre und den effektiven Schutz personenbezogener Daten verlangt, der muss selbst mit gutem Beispiel vorangehen. Ein Staat bzw. eine Staatengemeinschaft die demgegenüber für sich reklamiert, personenbezogene Daten praktisch nach Belieben und ohne jeden Anlass auf Vorrat speichern und an Drittstaaten übermitteln zu dürfen, lässt die notwendige Vorbildfunktion vermissen und darf auf keine Akzeptanz im Bereich des Datenschutzes hoffen.

Den dazu passenden Treppenwitz liefert einmal mehr EU-Kommissarin Cecilia Malmström. Auf die Frage, ob man die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht dahingehend ändern könnte, dass den Mitgliedsstaaten eine Umsetzung freigestellt wird, hat Frau Malmström folgendes geantwortet:

Optionale Maßnahmen mit offenkundigen Konsequenzen für das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre würden im Gegenteil dem Bürger gemeinsame Mindeststandards für diese Grundrechte in der EU vorenthalten.

Die zwingende Umsetzung einer Vorratsdatenspeicherung ist mit anderen Worten deshalb notwendig, um das Recht der EU-Bürger auf Datenschutz und Privatsphäre zu gewährleisten. Das erinnert mich an den alten Witz, dass man nur die Daten schützen kann, die man zuvor erhoben hat.

In der Zeit, als man noch ernsthaft versucht hat, Datenschutz zu betreiben, galt das Prinzip der Datenvermeidung als die oberste Maxime des Datenschutzrechts. Dieses Grundprinzip des Datenschutzrechts möchte die EU-Kommission offenbar in sein Gegenteil verkehren und die massenhafte und anlasslose Datenspeicherung zum neuen Leitbild erheben. Dann liebe EU-Kommission, sollte man konsequenterweise aber auch das Schattenboxen, das parallel um eine EU-Verordnung zum Datenschutz stattfindet, beenden und das Post-Privacy-Zeitalter ganz offiziell einläuten. Die EU-Kommission pfeift ganz ersichtlich auf den Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sollte diese Haltung dann wenigstens auch konsequent und offen an den Tag legen.

Das EU-Parlament, das der Entwicklung bisher fast nichts entgegengesetzt hat, wird sich in Zukunft verstärkt die Frage stellen müssen, ob man sich weiterhin von bürgerrechtsfeindlichen Technokraten dominieren lassen will, oder gelegentlich vielleicht doch im Interesse der europäischen Bürger stimmen sollte, von denen man gewählt wurde.

Zum selben Thema siehe auch die Beiträge von Patrick Breyer beim AK Vorrat und Andre Meister bei netzpolitik.org.

posted by Stadler at 10:34  

26.4.12

Über E-Zigaretten und andere behördliche Warnungen

Das OVG Münster hat entschieden (Beschluss vom 23.04.2012, Az.: 13 B 127/12), dass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen behördliche Warnungen bestehen kann.  Das gilt zumindest dann, wenn Äußerungen einer Behörde gegenüber Medien wie ein Verbot wirken sollen und die Behörde eine solche Wirkung auch angestrebt hat. Hierbei ist primär auf die tatsächlich entstandene Wirkung der Mitteilung abzuheben. Konkret ging es um eine Warnung des Gesundheitsministeriums in NRW vor dem Verkauf sog. E-Zigaretten.

Das Gericht führt zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch allgemein folgendes aus:

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. Es ist dann angezeigt, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.

Härting zieht eine Parallele zu dem Vorgehen des ULD gegen den Facebook-Like-Button und Fanpages bei Facebook. Die Aufforderung gegenüber allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein ihre Facebook-Like-Buttons zu entfernen, verbunden mit der Androhung von Untersagungsverfügungen und Bußgeldern, stellt eine amtliche Äußerung mit Eingriffscharakter dar, so dass hiergegen grundsätzlich der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen stehen dürfte.

posted by Stadler at 14:13  
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