Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.12.09

OLG Hamburg: Keine Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers

Nach einem Beschluss des OLG Hamburg vom 13.11.2009, Az.: 7 W 125/09 (via Kanzlei SEWOMA) treffen einen Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich auch dann keine Prüfpflichten, wenn er weiß, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird.

Das OLG Hamburg wörtlich:

Denn auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.

Es kommen also auch aus Hamburg auch ab und an vernünftige und zutreffende Entscheidungen.

posted by Stadler at 13:53  

3.12.09

Haftung des Admin-C endlich beim BGH

Eine der umstrittensten Fragen des Internethaftungsrechts kommt nun endlich vor den BGH (Az.: I ZR 150/09), nachdem gegen ein Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009 (2 U 16/09) die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dieser neuen Entscheidung – anders als noch vor einigen Jahren – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und bejaht eine solche nur noch in Fällen offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung. Der Senat stützt sich hierbei auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur Verantwortlichkeit des nur mittelbaren Störers. Konkret ging es um eine Markenrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist in jüngster Zeit in dieser Frage ein deutlicher Meinungsumschwung erkennbar gewesen. Unlängst hatten auch die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf eine Haftung des Admin-C verneint.

Es freut mich außerdem, dass das OLG Stuttgart einen älteren Aufsatz von mir (CR 2004, 521) in seinem Urteil zitiert. Ich habe zu diesem Thema mehrfach veröffentlicht (K&R 2008, 695; jurisPR-ITR 7/2009 Anm. 2; Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 255a ff.) und auch auf dem diesjährigen @kit-Kongress hierzu vorgetragen.

posted by Stadler at 14:07  

26.11.09

Freistaat Bayern nimmt DENIC erfolgreich auf Löschung von Domains in Anspruch

Das Landgericht Frankfurt hat die DENIC mit Urteil vom 16.11.09 (Az.: 2-21 O 139/09) zur Löschung von Domains verurteilt. Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Die Besonderheit bestand allerdings darin, dass gegen den Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vorlag, das offenbar nicht vollstreckt werden konnte und zugleich ein Fall einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Registrierung gegeben war. In diesem speziell Fall haftet DENIC nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auf Unterlassung und Beseitigung.Die DENIC wird sich damit möglicherweise nicht zufrieden geben und Berufung einlegen.

Man sollte allerdings beachten, dass es sich um einen Sonderfall handelt, in dem die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt durchaus vertretbar erscheint.

posted by Stadler at 15:00  

17.8.09

BGH: Haftung des Verpächters einer Domain für die Inhalte des Pächters

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer neuen Entscheidung vom 30.06.2009 (VI ZR 210/08) mit der Störerhaftung des Verpächters einer Domain für die Inhalte des vom Pächter betriebenen Website zu befassen, die bei der Kanzlei Prof. Schweizer veröffentlicht ist.

Eigene Leitsätze:

Dem Domainverpächter ist grundsätzlich nicht zuzumuten, die Website des Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden.

Dem Verpächter ist allerdings zuzumuten, die Website des Pächters zu prüfen, sobald er von konkreten rechtsverletzenden Äußerungen Kenntnis erlangt. Insoweit sind nämlich – jedenfalls dann, wenn die Äußerungen unstreitig unwahr sind – keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich.

Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt.

Der BGH nimmt also zunächst grundsätzlich eine Störereigenschaft des Verpächters einer Domain für Inhalte einer Website an. Das halte ich bereits deshalb für zweifelhaft, weil die Website grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrages ist und damit regelmäßig auch keine Möglichkeit einer Einwirkung auf die Inhalte der Site besteht. Ob im konkreten Fall eine Einwirkungsmöglichkeit deshalb bestanden hat, weil man sich diese im Pachtvertrag auch für die Website vorbehalten hatte, ergibt sich aus dem bislang veröffentlichten Tatbestand nicht.

Der BGH hat Unterlassungsansprüche dennoch verneint, weil der Beklagte ihm zumutbaren Prüfpflichten nachgekommen sei und dafür gesorgt habe, einen unschwer als rechtsverleztend erkennbaren Beitrag vom Netz zu nehmen. In diesem Fall ensteht – und das ist vielleicht der interessanteste Aspekt der Entscheidung – erst gar kein Unterlassungsanspruch mehr.

Es bleibt abzuwarten, ob der 1. Senat für andere noch nicht höchstrichterlich entschiedene Fälle, wie die der Haftung des Admin-C, ähnlich argumentieren wird.

posted by Stadler at 14:00  

8.7.09

Deutsche Alternative zu Three Strikes Out?

Telemedicus hat ein Interview mit Karl-Heinz Ladeur, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, geführt. Ladeur hat im Auftrag der Musikwirtschaft (IFPI) ein Modell entwickelt, das dem Three Strikes Out-Verfahren ähnelt.

Ladeur geht in dem Interview von einer rechtlich verfehlten Grundannahme aus, nämlich, dass Zugangsprovider der Störerhaftung unterliegen. Darauf beruht die unrichtige Schlussfolgerung, die Provider könnten von der Musikindustrie verpflichtet werden, an Maßnahmen wie Three Strikes Out mitzuwirken.

Die Ansicht von Ladeur widerspricht zunächst der Vorschrift des § 8 TMG und der E-Commerce-Richtlinie, die den Access-Provider als Nichtverantwortlichen qualifizieren. Aber auch nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Haftung des sog. mittelbaren Störers, kommt eine Verantwortlichkeit von Providern nicht in Betracht. Denn erste Voraussetzung der Störerhaftung ist es, dass der Inanspruchgenommene die Möglichkeit besitzt, die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu verhindern. Das kann der Zugangsprovider mit Blick auf rechtswidrige Up- oder Downloads seiner Kunden aber gerade nicht, zumal ihn das Fernmeldegeheimnis daran hindert, den Inhalt von Datenströmen zu erforschen und zu prüfen. Den Zugangsprovider treffen aber auch keine zumutbaren Prüfpflichten, weil er eine neutrale technische Dienstleistung erbringt, die keinen Bezug zum Content aufweist.

Hinter dem Gutachten von Ladeur im Auftrag der IFPI darf man puren Lobbyismus vermuten. Die Musikindustrie bezahlt einen renommierten Rechtswissenschaftler dafür, dass er eine Rechtsansicht vertritt, die im Ergebnis kaum vertretbar ist, um diese Rechtsmeinung dann lobbyistsch weiter zu verbreiten, mit dem Ziel eine Form von Three Strikes Out zu etablieren.

posted by Stadler at 14:55  

27.5.09

OLG Zweibrücken: Keine proaktive Überwachungspflicht des Forenbetreibers

Eine erfreuliche und gut begründete Entscheidung kommt vom OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.05.09 – Az.: 4 U 139/08). Danach trift den Betreiber einer Internet-Community für Fotointeressierte, die Beiträge und auch Fotos in das Forum posten können, keine vorbeugende Pflicht, das Forum auf Urheberrechtsverstöße zu überwachen.
Quelle: RA Hoesmann

posted by Stadler at 14:58  

22.5.09

OLG Koblenz: Störerhaftung des Admin-C

Das Urteil des OLG Koblenz zur Frage der Störerhaftung des Admin-C vom 23.04.09 (6 U 730/08) ist nunmehr im Volltext online, mit einer (ablehnenden) Anmerkung von mir.

posted by Stadler at 11:20  

31.3.09

Störerhaftung des Forenbetreibers

In der neuen Ausgabe von JurPC findet sich ein Aufsatz von Reto Mantz mit dem Titel „Fällt die strikte Linie des LG Hamburg im Bereich der Störerhaftung? -Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 – 5 U 167/07 – Haftung des Forenbetreibers

Ob die Entscheidung einen Wendepunkt in der hanseatischen Rechtsprechung markiert, wie Mantz meint, bleibt abzuwarten. Dies zumal derselbe Senat in einer anderen Entscheidung kürzlich noch andere Tendenzen hat erkennen lassen, wobei sich diese andere Entscheidung – in durchaus fragwürdiger Wiese – vordergründig auf das Konstrukt des Sichzueigenmachens stützte.

posted by Stadler at 15:35  

22.3.09

OLG Hamburg: Haftung des Betreibers eines Meinungsforums

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.02.2009 (Az.: 5 U 180/07) entschieden, dass der Betreiber eines Meinungsforums im Internet nicht ohne weiteres als sog. Störer auf Unterlassung haftet.

Der Forumsbetreiber verletzt nicht schon dadurch Prüfungspflichten, weil er nicht jeden Nutzerbeitrag vor der Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen prüft. Eine solche Prüfpflicht besteht nach Ansicht des Senats nicht.

Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet – dazu gehören Meinungsforen – ist nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Dies würde die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stehen, verletzen. Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst nach Art. 5 Abs. 1 GG auch die Meinungsäußerung in Form von Bildern, so dass nichts anderes für einen Forenbeitrag aus Text und Bild gelten kann.
Das Urteil im Volltext bei bundesligaforen.de

posted by Stadler at 15:27  

5.2.09

Post von den Kollegen Massenabmahnern

Habe wieder mal einen dieser Filesharing-Fälle auf dem Tisch und auf der Gegenseite die einschlägig bekannte Kanzlei SBR Schindler Boltze, die den Pornofilmhersteller Gedast vertritt.

Manchmal verliert man wirklich die Lust, wenn man auf konkrete Einwendungen hin wieder nur fünf Seiten Textbaustein vorgesetzt bekommt.

Mir war z.B. neu, dass man nach den Grundsätzen der Störerhaftung – Unterlassungserklärung war schon abgegeben – auch Schadensersatz verlangen kann. War da nicht mal was mit Verschulden?

Dieser Fall ist insoweit anders, als die Mandantschaft ein Hotel betreibt und offenbar einer der Hotelgäste über den zur Verfügung gestellten DSL-Zugang kleine Filmchen aus einer Tauschbörse auf sein Notebook geladen hat. Hier stellt sich mit Blick auf Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche endlich mal die Frage, ob die Mandantin sich auf § 8 TMG berufen kann. Schließlich vermittelt sie nur den Zugang zum Netz. Und was kommt darauf für eine Antwort der Kollegen SBR? Wieder nur Textbaustein Nr. 17 zur Störerhaftung.

posted by Stadler at 13:04  
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