Der Begriff Smartbook darf nicht zur Bezeichnung tragbarer Computern verwendet werden, meint das Landgericht Köln und erließ auf Antrag der Firma Smartbook AG eine einstweilige Verfügung gegen den US-Hersteller Qualcom. Die Smartbook AG hatte sich das Zeichen 2004 als deutsche Marke u.a. in Klasse 9 für Computer und Notebooks eintragen lassen.
Mich erinnert das Ganze etwas an die skurile Auseinandersetzung um die Marke „Websprace“ in den späten 90’ern.
posted by Stadler at 14:00
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Die Frage, ob die Verwendung von Markennamen als Keywords im Rahmen der Google AdWords Werbung zulässig ist oder gegen die Rechte des Markeninhabers verstößt, beschäftigt die Gerichte euroapweit. Der BGH hatte – wie Gerichte aus anderen Mitgliedsstaaten auch – diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
In drei anderen Vorlageverfahren des französischen Cour de Cassation, die zusammengefasst worden sind, hat der EuGH die Frage zu klären, ob Google (France) die Rechte der Markeninhaber als Anbieter der AdWords-Werbung verletzt. Hierzu liegen nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.09 (Rechtssachen: C?236/08, C?237/08 und C?238/08) vor, der eine Markenrechtsverletzung durch Google (u.a. wegen fehlender Verwechslungsgefahr) und auch eine Mitwirkung an einer Markenverletzung Dritter (insbesondere des Werbenden) verneint.
Der EuGH ist bei seiner nun zu treffenden Entscheidung zwar nicht an die Schlussanträge gebunden, folgt ihnen dennoch in aller Regel.
posted by Stadler at 12:30
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Die Wikimediafoundation hat am 07.08.2009 beim Schiedsgericht der WIPO (World Intellectual Property Organization), gestützt auf die US-Marke WIKIPEDIA und weitere weltweit registrierte Marken, die Übertragung der Domains „wikipeadia.com“ und „wikipediia.com“ erreicht.
Wikimedia hat sich zu Recht darauf berufen, dass es sich um einen Fall von „Typosquatting“ und damit eine bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domains gehandelt hat.
ADMINISTRATIVE PANEL DECISION
Wikimedia Foundation Inc. v. Kevo Ouz a/k/a Online Marketing Realty
Case No. D2009-0798
posted by Stadler at 11:15
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Der BGH hatte sich mit Urteil vom 26.02.2009 erneut mit der Frage zu befassen, ob der Zusatz ® (für registered trademark) eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellt.
Der BGH führt aus, dass die wettbewerbliche Erheblichkeit ein dem Irreführungstatbestand (§ 5 UWG) immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis darstellt, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Eine Werbung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.
Außerdem bestätigt der BGH, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irreführt. Die Beifügung des ® wird vom Verkehr nämlich dahingehend verstanden, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und ein Recht zu deren Benutzung besteht.
Ein Ausnahemfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: I ZR 219/06) – „Thermoroll“
posted by Stadler at 10:25
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Telemedicus berichtet über ein interessantes, schon älteres Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.06.2006 (Az.: 416 O 131/06), in dem eine Markenverletzung bejaht wurde, aufgrund des Umstands, dass als Subdomain eine sog. Catch All Funktion eingerichtet war. Dies bedeutet, dass dort jede beliebige Zeichenfolge eingegeben werden konnte, also auch der Markenname der Beklagten.
Ich halte die Entscheidung für fragwürdig, weil die Subdomain mit dem Kennzeichen des Beklagten als unverwechselbare Adresse in dieser Form überhaupt nicht existiert und deshalb eine eindeutige markenmäßige Benutzung nicht stattfindet.
Das Landgericht München I hat in einem ähnlichen Fall schon vor 10 Jahren abweichend entschieden und eine Markenverletzung verneint.
posted by Stadler at 20:14
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte einen Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.
Beschlüsse vom 16. Juli 2009; Az.: I ZB 53/07 und I ZB 55/07 – Legostein
Quelle: Pressemitteilung 158/2009 des BGH vom 17.07.09
posted by Stadler at 13:03
Ein weiteres wichtiges Urteil des Bundesgerichsthofs (Urt. v. 19.02.09, Az.: I ZR 135/06) zum Domainrecht ist im Volltext veröffentlicht worden. Interessant sind v.a. die Ausführungen zu der Frage unter welchen Voraussetzungen die Löschung einer Domain verlangt werden kann. Der BGH führt hierzu zunächst aus, dass eine Verletzung eines Unternehmenskennzeichens zwar zu einem Unterlassungs- aber grundsätzlich nicht zu einem Löschungsanspruch führt, weil das bloße Halten einer Domain regelmäßig keine Kennzeichenrechte verletzt.
Aber auch unter dem Aspekt der unlauteren Behinderung hat der BGH einen Löschungsanspruch verneint und ausgeführt, dass die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen kann.
Solche Umstände liegen aber nach Ansicht des BGH nicht schon darin, dass der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, solange für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
posted by Stadler at 09:30
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sieht in der Verwendung der Marke „DAX“ als Bezugswert für Optionsscheine eine beschreibende Angabe nach § 23 Nr. 2 MarkenG und hat deshalb eine Markenrechtsverletzung verneint.
Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Deutsche Börse AG und die Commerzbank 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht.
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07 – DAX (Pressemitteilung des BGH 94/2009)
posted by Stadler at 09:52
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Der neue Rechercheservice des Deutschen Patent- und Markenamts „DPMAregister“ ist seit gestern online.
Der Dienst eröffnet im Vergleich zum alten System DPINFO weitergehende Recherchemöglichkeiten.
posted by Stadler at 10:13
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Der Markeninhaber kann aus Gründen des Ansehens der Marke den Verkauf von Prestigeware (Dior) an Discounter untersagen. Das hat der EuGH am 23.04.09 (C‑59/08) entschieden.
Wenn eine Markenware entgegen einer solchen vertraglichen Regelung dennoch an einen Discounter weiterveräußert wird, kann der Markeninhaber nicht nur seinem Vertragspartner sondern auch dem Discounter den Verkauf der Markenware untersagen, wenn er (der Markeninhaber) nachweist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.
Regelungen dieser Art können dann auch für den Versand- und Onlinehandel getroffen werden, so dass ein Verbot, bestimmte Markenwaren über eBay zu verkaufen, durchaus auch den eBay-Händler binden kann, mit der Folge, dass er in diesem Fall gegen die Rechte des Markeninhabers verstößt.
posted by Stadler at 07:06
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