Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.09

BGH: Änderungen und Irrtümer vorbehalten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. hat ein Unternehmen, das Handys und Mobilfunkdienstleistungen anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und wollte ihm die Werbeaussage: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ verbieten, weil dies nach Ansicht der Verbraucherschützer eine Irreführung darstellt.

Dieser Ansicht ist der BGH nicht gefolgt. Die Hinweise bringen nach Auffassung des BGH lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können. Die Hinweise verdeutlichen damit, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder –abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 25/09

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4.2.09

BGH-Entscheidung zum Sampling "Metall auf Metall" jetzt online

Die vieldiskutierte Entscheidung des BGH zum Sound-Sampling ist jetzt im Volltext online. Die Band Kraftwerk hatte den Produzenten Moses Pelham auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil Pelham einen Soundfetzen aus dem Stück „Metall auf Metall“ für einen Song von Sabrina Setlur gesampelt hatte.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:
Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton-träger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.

BGH, Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 112/06 – OLG Hamburg

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2.2.09

BGH: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Heute wurde eine interessante gesellschaftsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters aus der GmbH veröffentlicht. Die amtlichen Leisätze:

Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung – verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 – II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544.
Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.)

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZR 263/07 – OLG München

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30.1.09

BGH: Klingeltöne und Entstellung des Werks

Das schriftliche Urteil des Bundesgerichtshof zu der Frage einer urheberrechtlichen Entstellung des Werkes durch Klingeltöne und dazu, ob der Berechtigungsvertrag mit der GEMA auch eine Rechtseinräumung für die Umgestaltung zu Klingeltönen enthält, liegt nun vor.

Die amtlichen Leitsätze:
In der Verwendung eines – nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen – Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.

Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.

Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil v. 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06 – OLG Hamburg

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23.1.09

BGH und Google AdWords: Weiterhin keine Rechtssicherheit

Der Bundesgerichtshof hatte in drei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen bei Google zulässig ist.

Es wird manche überrascht haben, dass der BGH in zwei der Verfahren Ansprüche der Kennzeicheninhaber wegen der Verletzung von Unternehmesnkennzeichen (bzw. in dem einem Verfahren nur eine beschreibende Benutzung der Marke) verneint hat und die dritte Sache dem EuGH vorgelegt worden ist, weil es um eine Frage der Auslegung der Markenrechtsrichtlinie geht.

Der I. Senat ist also im Ergebnis ebenso wie das OLG Düsseldorf der Ansicht, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht vorliegt und auch keine Verwechslungsgefahr besteht, weil der Verkehr nicht annimmt, dass die gesondert gekennzeichnete Anzeige vom Inhaber des Unternehmenskennzeichens stammt. Dem kann man nur beipflichten. Der durchschnittliche Google-Nutzer weiß, dass die deutlich als Anzeigen gekennzeichneten Einblendungen, die nach einer Stichwortsuche erfolgen, Werbeanzeigen sind, die regelmäßig nicht von dem Unternehmen stammt, nach dem man gesucht hatte.

Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz aber nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, konnte der BGH diese Frage nicht an den Europäischen Gerichtshof vorlegen.

Sollte der EuGH also eine Verletzung annehmen, dann häte dies zur Folge, dass die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit dieser Form der AdWord-Werbung davon abhängt, ob eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen als Keyword benutzt wird.

Die Rechtsunsicherheit bleibt also bestehen, zumindest soweit man nicht (ausschließlich) ein Unternehmenskennzeichen als Schlagwort benutzt.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay
OLG Braunschweig – Urteil vom 12. Juli 2007 – 2 U 24/07MMR 2007, 789

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb
OLG Stuttgart – Urteil vom 9. August 2007 – 2 U 23/07 – WRP 2007, 649

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 79/06WRP 2007, 440

Quelle: Pressemitteilung des BGH(17/2009)

posted by Stadler at 11:44  
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