Rechtsprechung zum Filesharing im Umbruch
Zwei aktuelle Hinweisverfügungen des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2014 (Az.: 20a C 233/13) und vom 26.01.2014 (Az.: 25a C 362/13) in Filesharing-Angelegenheiten belegen, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich gerade im Umbruch befindet.
Bei den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast hält man es beim AG Hamburg aktuell für ausreichend, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, dass noch andere Familienmitglieder als Rechtsverletzer in Betracht kommen. Allerdings meint das AG Hamburg, der Anschlussinhaber müsste zumindest darstellen, dass er diese Angehörigen befragt hat und auch das diesbezügliche Ergebnis mitteilen.
Soweit in beiden Hinweisbeschlüssen die Ansicht geäußert wird, der Anschlussinhaber könne als Störer für Rechtsverletzungen von Familienangehörigen haften, so scheint die aktuelle Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder noch keine Berücksichtigung gefunden zu haben.
Bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs bewegt sich allerdings etwas. Das AG Hamburg scheint Schadensersatzansprüche von EUR 400,- bei einem (Porno-)Film mittlerweile für deutlich überhöht zu halten.