Urteil „Metall auf Metall II“ des BGH zum Sound-Sampling
Der BGH hat kürzlich zum zweiten Mal über ein Sample, das der Musikproduzent Moses Pelham einem Stück der Band Kraftwerk (Metall auf Metall) entnommen hatte, entschieden (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II).
Die erste Entscheidung Metall auf Metall hat auch in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eine erhebliche Rolle gespielt.
Zusammenfassend lässt sich die Rechtslage zum Sampling nach den beiden Entscheidungen des BGH so zusammenfassen:
Bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen einer Musikaufnahme verletzt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Diese Handlung kann u.U. aber als freie Benutzung der Tonaufnahme in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein. Das wiederum gilt aber nur dann, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten nicht möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.
Wesentlich erscheint mir insoweit folgende Passage der Urteilsbegründung:
Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 13 – Metall auf Metall I, mwN). Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist deshalb – soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen – aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 17 – Metall auf Metall I, mwN).
Die Fortentwicklung des Kunstschaffens kann durch die Ausübung des Tonträgerherstellerrechts daher nur behindert werden, wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich, ist eine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen und eine Einschränkung des Tonträgerherstellerrechts durch das Recht zur freien Benutzung nicht gerechtfertigt.
Wenn ein durchschnittlicher Musikproduzent die relevante Tonfolge selbst einspielen kann, ist ein Sampling unzulässig. Andererseits stellt die Entscheidung klar, dass diese Form der Reproduktion durch Neueinspielung eines Teils einer Musikaufnahme auch nicht verboten werden kann, solange der entnommene kleine Teil für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießt.
Im konkreten Fall war der BGH dann allerdings der Meinung, dass das Sample nicht erforderlich war, weil Moses Pelham die verwendete Sequenz aus Metall auf Metall auch selbst hätte produzieren können.