3.2.10

Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch

Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine rege und kontroverse Diskussion ausgelöst. Da hinsichtlich der rechtlichen Würdigung immer wieder verschiedene Dinge durcheinandergeworfen werden, möchte ich die rechtlich relevanten Aspekte einmal am Stück beleuchten.

Der "Informant" in der Schweiz hat sich nach meiner Einschätzung strafbar gemacht, indem er sich Geschäftsgeheimnisse einer Bank unbefugt verschafft hat. Gemessen am deutschen Recht verstößt dies gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG, im schweizerischen Wettbewerbsrecht existieren parallele Strafvorschriften. Nachdem der BGH bereits bloße Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet, handelt es sich bei Bank- und Kontodaten evident um Geschäftsgeheimnisse. Diese Daten hat sich der "Informant" aus Eigennutz unbefugt verschafft. Nach überwiegender Ansicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist es dabei auch unerheblich, dass das Geheimnis möglicherweise einen rechtswidrigen Inhalt hat.

Interessant ist dann weiterhin, dass auch die Mitteilung und Weitergabe solcher Daten eine eigenständige Tathandlung darstellt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und an dieser Tathandlung wirkt der deutsche Staat unmittelbar mit, wenn er die Daten ankauft. Daraus folgt zwanglos, dass der deutsche Staat, in Gestalt der konkret handelnden Personen, sich als Gehilfe oder Anstifter an einer Straftat beteiligt.

In Betracht kommt zusätzlich auch noch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), wobei es hier darauf ankommt, wie sich der Täter die Daten konkret verschafft hat und insoweit liegen keine Erkenntnisse vor.

Soweit beispielsweise Prantl in der SZ keine rechtlichen Probleme sieht, so liegt das daran, dass er nur von Diebstahl und Hehlerei spricht und die tatsächlich einschlägigen Strafvorschriften erst gar nicht erwähnt.

Eine ganz andere Frage ist es dann, ob sich aus diesem rechtswidrigen und sogar strafbaren Verhalten des deutschen Staates ein sog. Beweisverwertungsverbot ergibt, ob also die gewonnenen Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Frage ist umstritten. Nachdem einige Gerichte ein sog. Beweisverwertungsverbot in den Liechtensteinfällen verneint haben, wurde hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, wie mehrere Zeitungen berichten. Speziell das Landgericht Bochum hatte hier die Ansicht vertreten, dass der möglicherweise strafbare Ankauf von Beweismitteln nicht dazu führt, dass das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.

Hintergrund ist der, dass in Deutschland, anders als z.B. in den USA, die sog. Fruit of the Poisonous Tree Doctrine nicht gilt. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse zwar nicht unmittelbar verwertet werden dürfen, dass sie allerdings Gegenstand weiterer Ermittlungen sein können und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Nach deutschem Recht vergiftet der Baum die Früchte also nicht.

Einen lesenswerter Beitrag zu den rechtlichen Aspekten findet man beim strafrechtsblogger.

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23 Kommentare:

Anonymous Anonym meinte...

Wie sieht es mit §44 BDSG aus?


Grüße
ALOA

3. Februar 2010 10:50  
Anonymous Christian meinte...

Müsste nun die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungen beginnen oder muss erst (aus der Bevölkerung?) Anzeige erstattet werden?

3. Februar 2010 10:52  
Anonymous Torsten meinte...

So umstritten ist die Frage wohl nur in Medien und Blogs. Wie Herr Schäuble so richtig sagt, gab es ja schon diverse Urteile zu dem Ankauf von Steuersünder-Daten aus Liechtenstein. Nach diese bestimmt nicht flüchtigen juristischen Prüfung und bestimmt nicht schlecht bezahlten Verteidigern gab es keinerlei Beweisverwertungsverbote.

Dass das Ergebnis nicht gefällt soltle nicht darüber hinwegtäuschen, dassd die Frage juristisch schon längst geklärt ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat letztes Jahr die Schwelle für Beweisverwertungsverbote sehr hoch gelegt.

3. Februar 2010 10:53  
Anonymous Anonym meinte...

UWG § 17.6 sagt "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." D.h.: Es handelt sich im Normalfall nicht um eine Straftat an deren Verfolgung per se Interesse besteht. D.h.: Aus meiner laiensicht scheint da nicht von einer Verwerflichkeit in jedem Falle ausgegangen zu werden.

Und: bloß weil wir nicht wissen wie der Anbieter der Daten an die Daten gekommen ist, können wir m.E. nicht davon ausgehen dass er wirklich unrechtmäßig drangekommen ist.

Und: das "unbefugt" in §17.2.2 könnte auch was bedeuten ... .

3. Februar 2010 10:59  
Anonymous den_yo meinte...

Vielen Dank für das Update!

Prantl erwähnt im Artikel ausdrücklich sowohl § 17 UWG als auch § 202a StGB!

Selbst wenn angenommen wird, die "überwiegende Absicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur" subsumiere auch den Verrat von rechtswidrigen Inhalten unter § 17 UWG (was wie gesagt umstritten ist), muss dazu gesagt werden, dass für den Verrat von strafbaren Inhalten auch nach dieser Auffassung der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB einschlägig sein kann.

Dann kann der Staat auch nicht mehr zu einer rechtswidrigen Haupttat anstiften. (§ 26 StGB). (was hinsichtlich der tatbestandlich notwendigen Mitwirkung eines Dritten in § 17 II UWG ohnehin zweifelhaft ist, wenn der "Datendieb" dem Staat die Daten selbst anbietet, dann wäre ja jeder "Empfänger" sofort auch Anstifter oder Gehilfe.)

3. Februar 2010 11:04  
Blogger Pavement meinte...

Es mag sein, dass solche Daten keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das ändert aber nichts daran, dass sich der Staatsdiener der sie ankauft rechtswidrig verhält.

Es bleibt somit bei der Ausgangsfrage, ob es man es für legitim hält, das sich der Staat an Straftaten beteiligt.

3. Februar 2010 11:07  
Anonymous Simon meinte...

Ein paar Gedanken dazu:

- Ausländische Strafvorschriften können m.E. keine Beweisverbote im deutschen Recht begründen. Insofern wäre hier fraglich, ob § 17 UWG / § 202a StGB / § 44 BDSG für eine Straftat, die höchstwahrscheinlich im Ausland begangen wurde, einschlägig ist. Mit § 7 StGB ist dies m.E. zu bejahen.

- In der Diskussion müsste m.E. genauer zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten differenziert werden. Während im Fall der Liechtenstein-CD ein Beweisverwertungsverbot in Frage stand (die Daten waren legal vom BND erworben worden), geht es hier bei genauer Betrachtung noch um die Beweiserhebung. Die Rechtsprechung sagt hierzu klar, dass eine Beweiserhebung unter Umständen illegal sein kann, auch wenn eine spätere Verwertung zulässig ist. M.E. kann das aber nicht gelten, wenn die Rechtmäßigkeit der Erhebung bereits ausführlich diskutiert und geprüft wurde und sich dann die Strafverfolgungsorgane dennoch für die Erhebung entscheiden - das Argument, die deutschen Behörden müssten nicht "diszipliniert" werden, verfängt dann nicht.

- Auch deutsche Strafvorschriften können nicht ohne weiteres Beweiserhebungsverbote begründen. Für den Staat gelten andere Regeln, er ist kein Subjekt des Strafrechts, er kann also auch nicht "Hehler" sein. Die Frage stellt sich daher also letztlich bei der Ebene, ob Straftaten *Dritter* ein solches Beweiserhebungsverbot begründen (wohl nein) - bzw. ob ein Beweiserhebungsverbot daraus folgt, dass der Staat zu solchen Straftaten aufgefordert oder zumindest verleitet hat (wohl ja).

- Demgegenüber sind die Ermittlungsbeamten dem Strafrecht unterworfen. Für sie stellt sich also konkret die Frage nach der Strafbarkeit. Im Normallfall sind Staatsanwälte und ihre Ermittlungspersonen über die Eingriffsermächtigungen in der StPO gerechtfertigt. In diesem Fall existiert keine konkrete Ermächtigungsgrundlage, so dass letztlich nur § 161 StPO in Frage kommt. Hier wäre dann im Wege der Wesentlichkeitstheorie zu klären, ob die Vorschrift bestimmt genug ist, um als Rechtfertigungsnorm zu funktionieren.

Letztlich wäre es für alle Seiten besser, wenn man diese Frage mittels eines neues Gesetzes lösen würde.

3. Februar 2010 11:13  
Blogger Pavement meinte...

@simon: Danke für die wertvolle Ergänzung.

Es ist sicher denkbar, hier zunächst zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten zu unterscheiden. Die Frage ist aber, inwieweit das zielführend ist.

Man wird hier zunächst die Ansicht vertreten können, dass der Staat im konkreten Fall die Beweismittel erst gar nicht erwerbern darf, weil er damit gegen Strafvorschriften verstößt.

Das scheint ihn und weite Teile der Öffentlichkeit aber nicht zu kümmern. Es besteht auch keine Möglichkeit den Ankauf der Daten zu verhindern.

Die praktisch relevante Frage lautet daher, welche Folgen sich aus der rechtswidrigen Beweiserhebung ergeben. Denn sie löst jedenfalls nicht zwingend und automatisch ein Beweisverwertungsverbot aus.

Dennoch sollte man klar sagen, dass sich der Staat hier rechtswidrig verhält und nicht so tun, als sei alles deswegen kein Problem, weil das LG Bochum in dem Liechtensteinfall kein Beweisverwertungsverbot angenommen hat.

3. Februar 2010 12:05  
Anonymous Anonym meinte...

Meines Erachtens machen sich die Beamten, die mit dem Straftäter verhandeln, wegen Begünstigung §257 StGB strafbar. Sie leisten dem Straftäter durch die Verhandlungen Hilfe, die Vorteile der Tat zu sichern.

http://blog.beck.de/2010/02/02/das-ist-jetzt-keine-frage-der-moral-mehr-sondern-des-rechts-verhilft-den-auf-heissen-kohlen-sitzenden-steuersuendern-#comment-22282

3. Februar 2010 12:10  
Blogger JensMueller meinte...

Gibt es auch seriöse Quellen für die VB?

"Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Dienstag auf Anfrage lediglich, es liege ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vor."

hört sich nicht gerade kompetent an.

Beschäftigt die dpa keine Fachjournalisten?

3. Februar 2010 12:38  
Anonymous Torsten meinte...

Bleibt die Frage: Warum niemand vor zwei Jahren eine solche Strafanzeige wegen Begünstigung oder anderer einschlägiger Strafvorschriften gestellt? Oder wurden die von Staatsanwälten und Richtern einkassiert?

3. Februar 2010 12:45  
Anonymous Anonym meinte...

Hier noch etwas um gegen das Hamburger Landgericht zu bashen: http://www.gulli.com/news/lg-hamburg-abmahnung-per-e-mail-zul-ssig-2010-02-03

zum Thema: Es ist auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, dass Steuerhinterzieher bei einer Selbstanzeige straffrei davonkommen. Dieser Komplex wurde noch gar nicht beleuchtet. Dies verstößt eindeutig gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Dieser Vorteil gegen vergleichbare Straftaten (Diebstahl und Betrug) sollte mal beleuchtet werden.

3. Februar 2010 13:17  
Anonymous Anonym meinte...

Hallo allerseits,

als juristischer Laie beschäftigen mich vier Dinge:

1. Warum von den hier versammelten Juristen niemand (notfalls) bis zum BVG klagt, um die Rechtslage bei solchen Verfahren zu überprüfen? In einem Blog die Rechtsstaatlichkeit anzuzweifeln ist das Eine, einzuschreiten das Andere.

2. Warum Punkt 1 nicht schon bei der Liechtenstein-CD gemacht wurde? Wenn ich als Superreicher der Gefahr ausgesetzt bin in den Bau zu müssen, schöpfe ich ja wohl alle Rechtsmittel aust!?

3. Warum es im Spiegel heißt "....Finanzministerium hat die juristischen Prüfungen abgeschlossen. Demnach würden sich die Steuerfahnder womöglich sogar einer Strafvereitelung im Amt schuldig machen, wenn sie auf das Angebot verzichten würden."?

4. Wie wäre die Rechtslage, würden die Daten auf wikileaks veröffentlicht? Selbstanzeige noch möglich? Muss die Staatsanwaltschaft ermitteln?

Grüße,

Hardy

4. Februar 2010 10:14  
Anonymous stefan meinte...

Unfassbar! Da wird allen Ernstes der Vergleich zwischen Folter und illegaler Datenbeschwaffung über mutmaßliche Steuersünder gezogen und eine formaljuristische Debatte geführt. Als Laie ist man da nur verwundert. Allein der Hinweis, dass Steuerhinterziehung in D in CH keine Straftat sei ist schon absurd, wenn auch juristisch korrekt. Aber nur ganz nebenbei fragt man sich dann: ja warum ist das denn so? Ist denn Körperverletzung in D in CH auch keine Straftat? Und Frage an die Rechtsdogmatiker: Warum ist das so?
"Das herrschende Recht, ist das Recht der herrschenden"

4. Februar 2010 11:33  
Anonymous Anonym meinte...

@Hardy

Zu
1. Das kostet eine Menge Geld und außerdem liegt es bereits beim BVerfG.

2. Das liegt wegen Liechtenstein dort.

3. Das ein Ministerium die jur. Prüfung vor dem BVerfG abschließt ist nichts neues. "Strafvereitelung im Amt" ist ein schlechter Witz. Ich verweise auf "Operation Mikado". Ob die CD existiert ist nicht klar. Ob darauf Steuersünder zu finden sind ist auch nicht klar. Namen gibt es keine und es ist noch nicht einmal eine Ermittlung gegen "unbekannt" zu eröffnen weil man nicht einmal weiß ob "unbekannt" überhaupt existiert. Und schon gar nicht muss die Justiz Beweismittel ankaufen.

4. Wenn die Daten dort zu finden wären müsste man wohl gegen alle beteiligten (inkl. Wikileaks) vorgehen.



Und ich zitiere noch einen Ex- und einen amtierenden Innenminister zu diesem Thema:
http://www.sueddeutsche.de/politik/682/398467/text/

Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) sei entschlossen, im Zweifel auch Lösegeld zu zahlen, Innenminister Wolfgang Schäuble und Kanzleramtsminister Thomas de Maizière (beide CDU) lehnten dies ab, um keine neuen Entführungen zu provozieren


Womit wir die Verhältnisse vermutlich gerade gerückt haben.

Eine illegal erworbene CD mit Steuersündern für 2,5mio welche 100mio bringt und Nachahmer finden könnte: O.K..

Menschen auslösen gegen Geld was Nachahmer finden könnte aber keine 100mio bringt: nicht O.K.

cui bono

Grüße
ALOA

4. Februar 2010 14:10  
Blogger Harry meinte...

@Aloa
Der Vergleich hinkt schon wieder:
Noch 2-3 solcher Datenlecks und niemand wird noch im Ausland Steuern hinterziehen, da die Gefahr zu groß ist. Das Nachahmerpotential sinkt also mangels Material im Gegensatz zur Entführung.

4. Februar 2010 16:54  
Anonymous Anonym meinte...

Was sollen eigentlich diese billigen Winkelzüge hier?


Über $ 34 StGB sind auf Rechtfertigungsebene alle staatlichen Handlungen sowieso in diesem Fall gerechtfertigt, da die Interessenabwägung hier eindeutig ist.


Der Ankauf der Daten ist rechtmässig, ebenso, wie Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote in keinster Weise in diesem Fall bestehen.


Warum hier auf einmal die juristische Semiprominienz, und kleine Studenten wie der "Strafrechtsblogger" auf einen medialen Zug aufspringen müssen, bleibt wohl deren tiefstes Geheimnis.

4. Februar 2010 21:23  
Anonymous Anonym meinte...

Was vielleicht auch noch angedacht werden sollte ist, ob in diesem Fall hier nicht vor allem die Geldwäschetatbestände der §§ 261 Abs.1 Nr 5 Satz 2 i.V. 129 b StGB einschlägig sind.


Eine organsierte Steuerhinterziehung ist eine Form der besonderen Bandenkriminalität, die in einem Umfang wie hier von 200 Millionen Euro die Berührung der Tatbestände des deutschen Staatsschutzrechts der §§ 129 ff. StGB nicht ausschließt.

Daran sollte vor allem gedacht werden.

4. Februar 2010 22:02  
Anonymous Anonym meinte...

Wesentlich ist doch der Aspekt der staatlichen Souveränität. Deutschland wäre bestimmt nicht amüsiert, wenn jemand in Deutschland irgendwo illegal Daten von chinesischen "Dissidenten" abziehen würde und die dann in China im Knast landen.

Auch der gute Zweck darf die schlechten Mittel nicht heiligen.

5. Februar 2010 11:54  
Anonymous Henning Ernst Müller meinte...

Meines Erachtens ist die strafrechtliche Bewertung zwar ein Aspekt, nicht aber der entscheidende Maßstab. Die strafrechtliche Würdigung kann sogar ablenken von der hier zu entscheidenden Grundsatzfrage. Wird der ankauf der CD zum Modell, würde der Staat m.E. indirekt eine Online-Durchsuchung outsourcen, d.h. Leute mit entspr. Know How könnten bei Verdächtigen den PC durchleuchten, Daten kopieren und an die Staatsanwaltschaft "verkaufen". Bei der Entscheidung dieses Einzelfalls jetzt muss man m.E. unabhängig davon, ob der Ankauf evtl sogar strafbar wäre, diese Folge berücksichtigen.

5. Februar 2010 12:45  
Blogger Pavement meinte...

Den Hinweis, dass der Staat hier ewtas macht, wofür er im Falle eines eigenen Handelns über keine Rechtsgrundlage verfügt, ist für diese Diskussion sicherlich von zentraler Bedeutung und bislang wenig thematisiert worden.

Die Umgehung der Vorgaben des öffentlichen Rechts bzw. Strafprozessrechts durch derartige Vorgehensweisen ist aber etwas, womit sich das BVerfG bereits im Rahmen der Liechtenstein-Entscheidung befassen wird.

Diejenigen, die hier auf eine Güterabwägung, die angeblich zu Gunsten des Staates ausfallen soll, verweisen, müssen bedenken, dass wir hier (nur) von Steuer- und Vermögensdelikten sprechen.

§ 34 StGB ist auch dann, wenn sich der Ermittler nicht persönlich in einer Notstandssituation befindet, kein geeigneter Hebel zur Rechtfertigung von tatbestandlichen Straftaten des Staates.

8. Februar 2010 10:33  
Anonymous Simon meinte...

Nochmal: Der Staat ist kein Subjekt des Strafrechts, er kann sich nicht strafbar machen. Entsprechend gehen m.E. auch Spekulationen zu einer Rechtfertigung nach § 34 StGB am eigentlichen Problem vorbei. Diese Überlegungen stellen sich höchstens für die konkret handelnden Behördenmitarbeiter (bzw. Politiker). Auch hier ist aber die konkrete Ermittlungsgrundlage (hier wohl § 161 StPO) die geeignetere Rechtfertigungsnorm.

Der Maßstab, an dem sich der Staat demgegenüber messen lassen muss, ist m.E. einerseits das Rechtsstaatsprinzip, andererseits die konkreten (Grund-)Rechte der betroffenen Bürger. Bei den Grundrechten stellt sich die Frage, ob hier eine geeignete, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Ankauf der Daten existiert.

Und beim Rechtsstaatsprinzip stellt sich letztlich genau die Frage, die Prof. Müller und RA Stadler in den letzten Kommentaren herausgearbeitet haben: Der Staat umgeht eigene Beweiserhebungsverbote, indem er die schmutzige Arbeit von anderen erledigen lässt.

Lesenswert dazu: Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn. 395 ff.

Die h.M. zu diesem Problem tendiert bisher dahin, ein Erhebungs- oder Verwertungsverbot bei Beweisen, die Dritte auf rechtswidrige Weise erlangt haben, nicht anzuerkennen. Dies soll jedoch nicht gelten, falls die Dritten im Auftrag des Staates tätig werden, quasi als sein verlängerter Arm. Fundstellen wie gefunden bei Eisenberg:
- Beulke StP 481;
- Wölfl 195;
- KK-Boujong § 136a Rn. 4;
- M-G § 136a Rn. 3;
- einschr LR-Gleß § 136a Rn. 13
- SK-Rogall § 136a Rn. 16,

Die Frage ist, ob die Datendiebe hier noch "Dritte" sind, oder ob nicht ein "Auftrag" seitens des Staates vorliegt.

8. Februar 2010 19:40  
Blogger Pavement meinte...

@Simon: Wenn man mit der Frage der Strafbarkeit beginnt, so ist natürlich richtig, dass sich der Staat selbst nicht strafbar machen kann, sondern nur die für ihn handelnden Personen.

In der hiesigen Konstellation haben wir einen Täter (den ominösen Informanten) der sich m.E. nach § 17 Abs. 2 UWG strafbar macht. Der deutsche Beamte, der bei ihm die CD ankauft bzw. sein Angebot annimmt, wird zum Teilnehmer oder gar Anstifter dieser Tat. Er muss in eigener Person nicht alle TB-Merkmale erfüllen, es genügt, dass er Beihilfe zu einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat leistet. Und das geschieht durch den Erwerb der CD.

Im nächsten Schritt ist die Frage zu stellen, ob seine Tat rechtswidrig ist, ob er sich also auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. § 161 StPO dürfte insoweit keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund bilden. Ansonsten könnten Polizeibeamten im Zuge der Ermittlungen sich stets strafbarer Methoden bedienen, weil diese, solange sie dem Ermittlungszweck dienen, immer gerechtfertigt wären.

Verbleibt noch § 34 StGB, der als Rechtfertigungsgrund, abgesehen von dem Fall, dass sich der Beamte persönlich in einer Notstandslage befindet, für staatliches Handeln nach richtiger und wohl auch überwiegender Ansicht ausscheidet.

Die Strafbarkeit der handelnden Polizeibeamten lässt sich deshalb rechtsdognatisch schwer verneinen. Wenn sie in der öffentlichen Diskussion speziell durch die Politik verneint wird, hat das andere Gründe.

9. Februar 2010 10:19  

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