Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.10

Lachnummer: Gravenreuth erstattet Strafanzeige wegen Steuer-CD

Eine Meldung auf Udo Vetters Law Blog hat mir meinen Tag gerettet. Rechtsanwalt von Gravenreuth erstattet Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Wuppertaler Steuerfahndung wegen des Ankaufs der ominösen Steuersünder-CD aus der Schweiz. Und Gravenreuth hat einen Tatbestand ausfindig gemacht, der bislang überhaupt nicht diskutiert wurde, nämlich eine unerlaubte Verwertung einer Datenbank nach dem UrhG. Die Normenkette hierzu muss richtiger Weise lauten §§ 108 Nr. 8, 108a, 87b UrhG.

Dabei hat der Kollege von Gravenreuth vermutlich aber übersehen, dass sich juristische Personen nach schweizerischem Recht wegen § 127a UrhG erst gar nicht auf den Datenbankschutz nach deutschem Urheberrecht berufen können und auch kein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz besteht.

Die deutschen Steuerfahnder machen sich gleichwohl strafbar und zwar nach § 17 Abs. 2 UWG. Aber selbst wegen der einschlägigen Straftatbestände dürfte kaum ein Ermittlungsverfahren drohen.

posted by Stadler at 18:10  

1 Kommentar »

  1. Wie sehen Sie es denn, dass laut UrhG §53 die Kopie nicht auf einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ basieren darf?
    Und offensichtlich handelt es sich hier nach §4 UrhG um ein Datenbankwerk – eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Kopie eines Datenbankwerkes.
    Damit ist nach meinem Verständnis das deutsche Urheberrechtsgesetz greifbar und der Ankauf rechtswidrig.
    Zudem sowohl der Datendieb, als auch das Finanzministerium die Daten "erhoben" und bei Einsichtnahme gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoßen hat – eines unserer Grundrechte!
    So etwas sollte Ihnen geläufig sein!

    Kommentar von Anonymous — 2.03, 2010 @ 14:47

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