Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.10

Filesharing: Wie funktioniert das Abmahngeschäft von DigiProtect konkret?

Filesharing-Abmahnungen werden mittlerweile häufig von Unternehmen ausgesprochen, deren Geschäftszweck es ist, P2P-Netzwerke zu überwachen, dort Filesharer zu ermitteln und anschließend mit anwaltlicher Hilfe zu verfolgen. Wie das genau funktioniert, möchte ich anhand des Beispiels der Fa. „DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH“ einmal näher erläutern.

In einem ersten Schritt lässt sich DigiProtect von einem Rechteinhaber urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen. Bei dem Chart-Hit „Ayo Technology“ des Künstlers Milow, der im letzten Jahr sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen war, ist Rechteinhaber eine Firma B1 Recordings. Diese Firma räumt der DigiProtect ausschließliche Nutzungsrechte ein, aber nur im Hinblick auf die Nutzung in Filesharing-Netzen. Ob das als eigenständige Nutzungsart durchgeht und eine solche beschränkte Rechtseinräumung somit überhaupt möglich ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wird aber von der Rechtsprechung bislang durchgehend bejaht.

Anschließend beauftragt DigiProtect die Fa. DigiRight Solutions, die mit ihrer Software „File Watch“ in Peer-To-Peer-Netzwerken gezielt danach sucht, ob das Musikstück von Milow getauscht wird. Nach den Aussagen von DigiProtect in Antragsschriften zum Landgericht Köln werden „einschlägige Internettauschbörsen über einen längeren Zeitraum überwacht“ und dabei IP-Adressen von Tauchbörsennutzern erfasst und gespeichert, zusammen mit Datum und sekundengenauer Uhrzeit. Um festzustellen, dass es sich tatsächlich um das Stück von Milow handelt, bedient sich DigiRight Solutions der sog. Hash-Wert-Methode. Hierzu wird nach Angaben von DigiRight Solutions bei jedem einzelnen Teilnehmer ein Testdownload gestartet, um einen Teil der Datei zu erlangen und so den Hash-Wert-Vergleich zu ermöglichen. Was die Zuverlässigkeit dieser Form der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen angeht, verweist DigiProtect auf ein Gutachten eines Dipl. Wirtschaftsingenieurs.

Mittels dieser IP-Adressen ermittelt man dann anhand einer WhoIs-Abfrage den Zugangsprovider, wobei die Software der DigiRight Solutions bereits automatisiert zu jeder ermittelten IP-Adresse eine WhoIs-Abfrage durchführt.

Mit diesen Informationen stellt DigiProtect schließlich, zumeist vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, beim Landgericht Köln einen „Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG“.

Das Landgericht Köln verpflichtet die Telekom dann in einem ersten Schritt per einstweiliger Anordnung die Verkehrsdaten zu sichern, da ja eine Löschung droht und gibt der Telekom außerdem Gelegenheit zur Stellungnahme.

In einem zweiten Schritt gestattet das Gericht dem Provider (Telekom) dann, Auskunft zu erteilen, über Namen und Anschrift des Nutzers der die ermittelte IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt hatte. Die Telekom schickt der DigiProtect anschließend eine Liste mit Namen und Anschriften ihrer Kunden.

In einem solchen gerichtlichen Antrag werden von DigiProtect tausende von IP-Adressen gebündelt. In einem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 waren es beispielsweise 3641 IP-Adressen. Es gibt sogar Auskunftsverfahren, die mehr als 10.000 IP-Adressen zum Gegenstand haben.

Es werden also in einem einzigen Verfahren, das die Antragstellerin nur Gerichtsgebühren von EUR 200,- kostet, tausende von Filesharern ermittelt. Nachdem deutschlandweit jährlich hunderte, möglicherweise tausende solcher Anträge gestellt werden, kann man sich leicht ausrechnen, was für ein Massengeschäft dahinter steckt. Eine auf Schätzungen basierende Statistik geht von ca. 450.000 Filesharing-Abmahnungen im Jahre 2009 aus. Und das könnte noch zu tief gegriffen sein.

Und dieses Abmahngeschäft steht juristisch auf sehr wackeligen Beinen, wie ich schon dargelegt habe.

posted by Stadler at 12:00  

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