Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.11.09

Deutscher Filterkaffee

Der Filtertütenhersteller Melitta stört sich daran, dass sich ein Konkurrent, ein Anbieter von Kaffeevollautomaten, in einem Video über Filtertüten lustig macht.

Das Vorgehen von Melitta ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich fragwürdig. Wäre es zu beanstanden, wenn sich ein Motorradhersteller in der Werbung über Autos lustig macht? Wohl kaum. Eine Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) dürfte das kaum darstellen.

Andererseits gibt es in diesem Land immer wieder Landgerichte, die einstweilige Verfügungen erlassen, bei denen man sich verwundert die Augen reibt.

Vielleicht sollte man deshalb die humorlose Abmahnung ins UWG – möglichst als Verbot ohne Wertungsmöglichkeit – aufnehmen.

posted by Stadler at 08:30  

5.11.09

Die Jagd auf Textdiebe im Netz

Die taz nimmt die Abmahnung eines Bloggers durch eine (taz)-Journalistin zum Anlass, daürber zu berichten, wie „Textdiebe“ im Netz mittels der Software „Textguard“ aufgespürt und anschließend urheberrechtlich in Anspruch genommen werden.

Speziell die französische Nachrichtenagentur AFP hat sich in diesem Zusammenhang mit fragwürdigen Abmahnungen hervorgetan. Sowohl für die AFP als auch für die Journalistin Eva Schweitzer war übrigens derselbe Anwalt – und dieselbse Software – tätig.

Eines kann die Software „Textguard“ freilich nicht, nämlich beurteilen, ob das Ausgangswerks überhaupt schutzfähig ist und wenn ja, ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Beides wird von den Abmahnenden erfahrungsgemäß eher großzügig gesehen.

Gerade bei Agenturmeldungen ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber regelmäßig zweifelhaft, während ansonsten das Zitatrecht und die gesetzliche Lizenz des § 49 UrhG die Rechte des Urhebers einschränken.

posted by Stadler at 14:45  

4.11.09

Quelle: Insolvenzverwalter will Kundendaten verscherbeln

Endlich hat der Insolvenzverwalter von Quelle doch noch etwas gefunden, das sich versilbern lässt. Die Daten von 8 Millionen Kunden.

Nur gut, dass die Lobbyisten bei der jüngsten Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes die Abschaffung des Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) gerade noch abwenden konnten. Denn sonst würde die notleidende Insolvenzmasse von Quelle noch schlechter dastehen. Vielleicht bekommt der Insolvenzverwalter jetzt aber auch massenhaft Schreiben von Quellekunden, die der Weitergabe ihrer Daten widersprechen. Zu wünschen wäre es ihm.

Die Verbraucherzentrale bietet den Kunden ein entsprechendes Musterschreiben.

posted by Stadler at 22:26  

4.11.09

ACTA: Provider sollen offenbar verpflichtet werden, Urheberrechtsverletzungen zu bekämpfen

Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen.

Gerade findet eine neue Verhandlungsrunde statt, über deren Inhalte derzeit viel spekuliert wird. Angeblich sollen u.a. Maßnahmen wie Three Strikes Out etabliert und in allen Vertragsstaaten ein dem amerikanischen DMCA vergleichbares Regelwerk eingeführt werden. Einen informativen Einblick gibt ein Beitrag des kanadischen Juraprofessors Michael Geist.

Die EU-Kommission hatte 2008 bereits eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern für die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.

Man muss ACTA gerade auch deshalb als kritisch einstufen, weil die UN und die WTO nicht beteiligt sind und auch die WIPO nicht einbezogen worden ist. Es handelt sich im Grunde um ein Relikt der Bush-Ära und seiner Vorstellung, nur mit den Willigen zu verhandeln. Und zu denen gehört in diesem Fall offenbar auch die EU. Es ist augenscheinlich beabsichtigt, in geheimen und intransparenten Verhandlungen vollendete Tatsachen zu schaffen. Den nationalen Parlamenten und auch dem EU-Parlament bleibt dann nur noch die Rolle von Abnickern, an die sich die Abgeordneten langsam ohnehin zu gewöhnen scheinen.

posted by Stadler at 14:00  

4.11.09

Three Strikes Out und der sog. „Zusatz 138“

In Brüssel tobt derzeit ein Streit um den Zusatz 138 zum sog. Telekom Paket.

Dieser Zusatz 138 soll die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten einschränken, Mechanismen wie ein Three Strikes Out Verfahren einzuführen.

Die zunächst dem Europaparlament vorliegende Entwurfsfassung, machte eine Sperrung eines Internetzugangs davon abhängig, dass diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden muss. Diese Einschränkung enthält die letzte Fassung, die dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt worden ist, nicht mehr, was Bürgerrechtsorganisationen heftig kritisieren.

Ob eine Maßnahme wie ein Three Strikes Out durch einen Richter angeordnet wird oder durch einen Verwaltungsakt einer Behörde, der nachträglich durch ein Gericht überprüft werden kann, ist nicht der wirklich entscheidende Punkt. Der Richter wird nämlich in fast allen Fällen ebenso anordnen, wie ein Beamter. Der Richtervorbehalt wird gemeinhin überschätzt und stellt allenfalls eine geringfügige Verbesserung innerhalb eines Konzepts dar, das schon im Ansatz verfehlt ist.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob vorab ein Richter darüber zu entscheiden hat, ob einem Bürger sein Internetzugang gesperrt wird, sondern vielmehr, ob es mit unserer Vorstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt vereinbar ist, dass einem Bürger sein Internetanschluss gekappt wird, weil er diesen Zugang vorher dazu genutzt hat, urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunter zu laden.

posted by Stadler at 11:00  

4.11.09

Three Strikes Out und der sog. "Zusatz 138"

In Brüssel tobt derzeit ein Streit um den Zusatz 138 zum sog. Telekom Paket.

Dieser Zusatz 138 soll die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten einschränken, Mechanismen wie ein Three Strikes Out Verfahren einzuführen.

Die zunächst dem Europaparlament vorliegende Entwurfsfassung, machte eine Sperrung eines Internetzugangs davon abhängig, dass diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden muss. Diese Einschränkung enthält die letzte Fassung, die dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt worden ist, nicht mehr, was Bürgerrechtsorganisationen heftig kritisieren.

Ob eine Maßnahme wie ein Three Strikes Out durch einen Richter angeordnet wird oder durch einen Verwaltungsakt einer Behörde, der nachträglich durch ein Gericht überprüft werden kann, ist nicht der wirklich entscheidende Punkt. Der Richter wird nämlich in fast allen Fällen ebenso anordnen, wie ein Beamter. Der Richtervorbehalt wird gemeinhin überschätzt und stellt allenfalls eine geringfügige Verbesserung innerhalb eines Konzepts dar, das schon im Ansatz verfehlt ist.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob vorab ein Richter darüber zu entscheiden hat, ob einem Bürger sein Internetzugang gesperrt wird, sondern vielmehr, ob es mit unserer Vorstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt vereinbar ist, dass einem Bürger sein Internetanschluss gekappt wird, weil er diesen Zugang vorher dazu genutzt hat, urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunter zu laden.

posted by Stadler at 11:00  
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