Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.7.09

Schwarmintelligenz für unsere Politik

Stefan Münz weist auf einen Film hin, der davon handelt, wie das Prinzip der Selbstorganisation, das in Wikipedia und anderswo praktiziert wird, auch auf die Politik übertragbar ist.

In der Tat wären neues Denken und neue Ansätze gerade auch in der Politik gefragt. Der laufende deutsche Wahlkampf belegt aber einmal mehr, dass die Politik das 21. Jahrhundert noch nicht erreicht hat und es vermutlich noch eine Generation lang dauern wird, bis sich in den Köpfen etwas verändert.

posted by Stadler at 12:24  

3.7.09

Schwarmintelligenz für unsere Politik

Stefan Münz weist auf einen Film hin, der davon handelt, wie das Prinzip der Selbstorganisation, das in Wikipedia und anderswo praktiziert wird, auch auf die Politik übertragbar ist.

In der Tat wären neues Denken und neue Ansätze gerade auch in der Politik gefragt. Der laufende deutsche Wahlkampf belegt aber einmal mehr, dass die Politik das 21. Jahrhundert noch nicht erreicht hat und es vermutlich noch eine Generation lang dauern wird, bis sich in den Köpfen etwas verändert.

posted by Stadler at 11:24  

2.7.09

Niggemeier beklagt sich über den Datenschutz

Der Blogger und Journalist Stefan Niggemeier beklagt sich darüber, dass er einerseits vom Landgericht Hamburg dazu verpflichtet worden ist, Kommentare in seinem Blog vorab zu prüfen, wenn er nicht zuvor die Identität des Kommentierenden festgestellt hat und andererseits vom Berliner Datenschutzbeauftragten beanstandet wird, dass er in seinem Blog die Identität der kommentierenden Nutzer überprüft und insoweit Daten erhebt(IP- und E-Mail-Adresse).

Ob Niggemeier den richtigen Ansatz gewählt hat, möchte ich bezweifeln, auch wenn sein Ärger verständlich ist. Denn die Ursache seines Dilemmas ist eine falsche Entscheidung des Landgerichts Hamburg und nicht das so oft gescholtene Datenschutzrecht. Der Betreiber eines Weblogs muss die Kommentare Dritter in seinem Blog nicht laufend überprüfen. Eine Handlungspflicht besteht frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Blogger von einem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird. Dass das einige Instanzgerichte immer noch nicht begriffen haben, ist bedauerlich und trägt zur Rechtsunsicherheit bei, kann aber kaum dem Datenschutzrecht angelastet werden.

Die Ausführungen des Berliner Datenschutzbeauftragten sind rechtlich auch keineswegs unzutreffend. Ein Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nach § 14 TMG nur erheben und verwenden, wenn das für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer erforderlich ist. Aber das wird auf denjenigen, der nur einen Kommentar hinterlassen will, schwerlich zutreffen. Das Datenschutzrecht geht vom Grundsatz der Datensparsamkeit aus und dafür gibt es gerade im Netz sehr viele gute Gründe.

Das populäre Datenschutz-Bashing ist in diesem Fall nicht angebracht.

posted by Stadler at 17:30  

2.7.09

Niggemeier beklagt sich über den Datenschutz

Der Blogger und Journalist Stefan Niggemeier beklagt sich darüber, dass er einerseits vom Landgericht Hamburg dazu verpflichtet worden ist, Kommentare in seinem Blog vorab zu prüfen, wenn er nicht zuvor die Identität des Kommentierenden festgestellt hat und andererseits vom Berliner Datenschutzbeauftragten beanstandet wird, dass er in seinem Blog die Identität der kommentierenden Nutzer überprüft und insoweit Daten erhebt(IP- und E-Mail-Adresse).

Ob Niggemeier den richtigen Ansatz gewählt hat, möchte ich bezweifeln, auch wenn sein Ärger verständlich ist. Denn die Ursache seines Dilemmas ist eine falsche Entscheidung des Landgerichts Hamburg und nicht das so oft gescholtene Datenschutzrecht. Der Betreiber eines Weblogs muss die Kommentare Dritter in seinem Blog nicht laufend überprüfen. Eine Handlungspflicht besteht frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Blogger von einem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird. Dass das einige Instanzgerichte immer noch nicht begriffen haben, ist bedauerlich und trägt zur Rechtsunsicherheit bei, kann aber kaum dem Datenschutzrecht angelastet werden.

Die Ausführungen des Berliner Datenschutzbeauftragten sind rechtlich auch keineswegs unzutreffend. Ein Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nach § 14 TMG nur erheben und verwenden, wenn das für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer erforderlich ist. Aber das wird auf denjenigen, der nur einen Kommentar hinterlassen will, schwerlich zutreffen. Das Datenschutzrecht geht vom Grundsatz der Datensparsamkeit aus und dafür gibt es gerade im Netz sehr viele gute Gründe.

Das populäre Datenschutz-Bashing ist in diesem Fall nicht angebracht.

posted by Stadler at 16:30  

2.7.09

BDSG-Novellle soll vom Bundestag beschlossen werden

Beim Streit um die Abschaffung des sog. Listenprivilegs haben sich die Lobbyisten der Werbewirtschaft letztlich durchgesetzt, nachdem für den Fall der Abschaffung des Listenprivilegs wieder einmal der Untergang des Abendlandes beschworen wurde. Die Abstimmung im Bundestag soll am morgigen 03.07.09 stattfinden.

Das Listenprivileg des § 28 III Nr. 3 BDSG besagt, dass listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, auf die Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränken, auch ohne Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden dürfen, wenn dabei kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird.

Die eigentlich naheliegende Forderung, dass jegliche Nutzung personenbezogener Daten zu Werbzwecken einer Zustimmung des Betroffenen bedarf, konnte sich somit nach langem Streit nicht durchsetzen.

posted by Stadler at 11:30  

2.7.09

BDSG-Novellle soll vom Bundestag beschlossen werden

Beim Streit um die Abschaffung des sog. Listenprivilegs haben sich die Lobbyisten der Werbewirtschaft letztlich durchgesetzt, nachdem für den Fall der Abschaffung des Listenprivilegs wieder einmal der Untergang des Abendlandes beschworen wurde. Die Abstimmung im Bundestag soll am morgigen 03.07.09 stattfinden.

Das Listenprivileg des § 28 III Nr. 3 BDSG besagt, dass listenmäßig zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, auf die Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränken, auch ohne Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden dürfen, wenn dabei kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird.

Die eigentlich naheliegende Forderung, dass jegliche Nutzung personenbezogener Daten zu Werbzwecken einer Zustimmung des Betroffenen bedarf, konnte sich somit nach langem Streit nicht durchsetzen.

posted by Stadler at 10:30  

1.7.09

Hyperlinks verbieten?

Dass amerikanische Juristen noch dümmere Vorschläge zu unterbreiten haben, als die hiesigen, hätte ich fast nicht für möglich gehalten, aber es geht.

Ein konservativer amerikanischer Richter namens Richard Posner hat vorgeschlagen, Hyperlinks nur noch dann zu erlauben, wenn der Verlinkte zustimmt.

Mein Vorschlag: Sperrt diesen Mann 48 Stunden weg, legt ihm „Weaving The Web“ von Tim Berners-Lee in die Zelle und zwingt ihn dazu, das Buch drei Mal zu lesen.

Update:
Noch ein Nachtrag hierzu, nachdem man mir vorgeworfen hat, ich hätte den Blogeintrag von Richard Posner nicht gelesen.

Posner beschreibt in seinem Blog den Niedergang der traditionellen Presse, was seiner Meinung nach u.a. auf den Umstand zurückzuführen ist, dass jedermann auf frei zugängliche Zeitungsartikel verlinken kann. Und genau das soll deshalb durch urheberrechtliche Verbote eingeschränkt und die Verlinkung von einer Zustimmung der Zeitung bzw. des Verlags abhängig gemacht werden.

Abgesehen davon, dass Posner nicht verstanden hat, wie das Web funktioniert, ist seine Aussage auch in sich widersprüchlich. Warum kann man überhaupt auf kostenlosen Content von Zeitungen verlinken? Allein deshalb, weil die Zeitungen ihre Inhalte selbst und freiwilig ohne Zugangsbeschränkung ins Netz stellen. Dazu zwingt sie niemand.

Der Denkansatz, man könne Inhalte offen ins Netz stellen und gleichzeitig die Verlinkung darauf verbieten, ist paradox. Die deutsche Rechtsprechung hat das übrigens schon vor Jahren erkannt. Wegweisend war hier die Paperboy-Entscheidung des BGH.
Es steht den Zeitungen und Verlagen frei, ihre Inhalte von einer Zugangsbeschränkung abhängig zu machen. Linkverbote stellen auch nichts anderes als eine Zugangserschwerung dar. Dafür können die Verlage aber selbst sorgen, indem sie schlicht von vornherein keinen freien Zugang zu ihren Inhalten gewähren. Dazu bedarf es keines gesetzlichen Eingriffs in die Architektur des Netzes.

posted by Stadler at 21:14  

1.7.09

Hyperlinks verbieten?

Dass amerikanische Juristen noch dümmere Vorschläge zu unterbreiten haben, als die hiesigen, hätte ich fast nicht für möglich gehalten, aber es geht.

Ein konservativer amerikanischer Richter namens Richard Posner hat vorgeschlagen, Hyperlinks nur noch dann zu erlauben, wenn der Verlinkte zustimmt.

Mein Vorschlag: Sperrt diesen Mann 48 Stunden weg, legt ihm „Weaving The Web“ von Tim Berners-Lee in die Zelle und zwingt ihn dazu, das Buch drei Mal zu lesen.

Update:
Noch ein Nachtrag hierzu, nachdem man mir vorgeworfen hat, ich hätte den Blogeintrag von Richard Posner nicht gelesen.

Posner beschreibt in seinem Blog den Niedergang der traditionellen Presse, was seiner Meinung nach u.a. auf den Umstand zurückzuführen ist, dass jedermann auf frei zugängliche Zeitungsartikel verlinken kann. Und genau das soll deshalb durch urheberrechtliche Verbote eingeschränkt und die Verlinkung von einer Zustimmung der Zeitung bzw. des Verlags abhängig gemacht werden.

Abgesehen davon, dass Posner nicht verstanden hat, wie das Web funktioniert, ist seine Aussage auch in sich widersprüchlich. Warum kann man überhaupt auf kostenlosen Content von Zeitungen verlinken? Allein deshalb, weil die Zeitungen ihre Inhalte selbst und freiwilig ohne Zugangsbeschränkung ins Netz stellen. Dazu zwingt sie niemand.

Der Denkansatz, man könne Inhalte offen ins Netz stellen und gleichzeitig die Verlinkung darauf verbieten, ist paradox. Die deutsche Rechtsprechung hat das übrigens schon vor Jahren erkannt. Wegweisend war hier die Paperboy-Entscheidung des BGH.
Es steht den Zeitungen und Verlagen frei, ihre Inhalte von einer Zugangsbeschränkung abhängig zu machen. Linkverbote stellen auch nichts anderes als eine Zugangserschwerung dar. Dafür können die Verlage aber selbst sorgen, indem sie schlicht von vornherein keinen freien Zugang zu ihren Inhalten gewähren. Dazu bedarf es keines gesetzlichen Eingriffs in die Architektur des Netzes.

posted by Stadler at 20:14  

1.7.09

Tauss erhebt Organklage gegen Zugangserschwerungsgesetz

Auch wenn Heise von einer Verfassungsbeschwerde spricht, beim Antrag von Jörg Tauss zum Bundesverfassungsgericht gegen das Zugangserschwerungsgesetz dürfte es sich um eine Organstreitigkeit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG handeln, in der Tauss als sog. anderer Beteiligter geltend macht, durch das nicht ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt zu sein.

posted by Stadler at 19:41  

1.7.09

Tauss erhebt Organklage gegen Zugangserschwerungsgesetz

Auch wenn Heise von einer Verfassungsbeschwerde spricht, beim Antrag von Jörg Tauss zum Bundesverfassungsgericht gegen das Zugangserschwerungsgesetz dürfte es sich um eine Organstreitigkeit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG handeln, in der Tauss als sog. anderer Beteiligter geltend macht, durch das nicht ordnungsgemäße Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt zu sein.

posted by Stadler at 18:41  
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